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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 2.5 Kausaler Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften

Marcus Lochte
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Rz. 52

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung usw. von Einnahmen. Sie müssen daher in einer kausalen Beziehung zu den (stpfl.) Einnahmen und zu einer Einkunftsquelle stehen. Das ergibt sich auch schon aus der systematischen Stellung der Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte.

Das bedeutet, dass Werbungskosten nur Aufwendungen sein können, die mit steuerbaren und stpfl. Einnahmen kausal zusammenhängen.[1] Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vgl. § 21 EStG Rz. 15ff.[2] Das gilt auch für Aufwendungen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis.[3] Dieser Zusammenhang muss so konkret sein, dass feststeht, dass diese Aufwendungen (nur) im Zusammenhang mit stpfl. Einkünften stehen. Aufwendungen, die im Ausland getätigt wurden, sind daher keine (vorweggenommene) Werbungskosten, wenn keine konkrete Absicht für eine Berufstätigkeit im Inland bestand.[4]

Ob diese Aufwendungen mit steuerfreien Einkünften ursächlich zusammenhängen, beurteilt sich nach dem Verursachungsprinzip, nicht nach § 11 EStG. Die Aufwendungen sind also nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie in einer Zeit anfallen, in der noch im Inland stpfl. Einkünfte erzielt werden.[5]

Die Aufwendungen müssen mit stpfl. Einkünften des Stpfl. zusammenhängen; ein Zusammenhang mit den Einkünften eines Dritten genügt nicht. Macht der Stpfl. Aufwendungen auf ein Gebäude, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, bezieht er wegen des Nutzungsrechts des Nießbrauchers keine Einkünfte, kann die Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten geltend machen.[6]

 

Rz. 52a

Aufwendungen, die mit nach einem DBA im Inland steuerfreien Einkünften ursächlich zusammenhängen, können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um vorweggenommene Werbungskosten (z. B. Umzugskosten) handelt. Dies gilt z. B. für einen Rechtsreferendar, der eine Ausbildungsstation in den USA absolviert, für den Teil der Aufwendungen, der auf steuerfrei gezahlten Arbeitslohn entfällt. Beim Anteil, der auf den inländischen Arbeitslohn entfällt, sind hingegen Werbungskosten zu berücksichtigen. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, so sind die Werbungskosten auf die steuerfreien und die stpfl. Einkünfte aufzuteilen. Hierbei sind die für § 3c Abs. 1 EStG entwickelten Aufteilungskriterien entsprechend heranzuziehen (§ 3c EStG Rz. 29ff.). Die Werbungskosten sind danach den steuerfreien Einkünften in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem Letztere zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Stpfl. im Zeitraum der betreffenden Tätigkeit bezogen hat.[7] Ob die Aufwendungen in dem anderen Staat abgesetzt werden können, ist dabei ohne Bedeutung, da dies eine Frage des ausl. Rechts ist. In Deutschland können diese Aufwendungen nur im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.[8] Das gilt auch, wenn die Auslandstätigkeit auch der Karriere im inländischen Beruf dient; das ist lediglich eine entfernte Reflexwirkung, die die primäre Verursachung durch die steuerfreien ausl. Einkünfte nicht aufhebt.

 

Rz. 52b

Erhält der Stpfl. nach § 3 Nr. 2 Buchst. b) EStG steuerfreies Ausfallgeld in der Insolvenz des Arbeitgebers, stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (z. B. Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab Vz 2014 erste Tätigkeitsstätte) nicht in kausalem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung aufgrund des Arbeitsvertrags, aus dem ihm der Arbeitgeber steuerpflichtige Arbeitsentgelt schuldet. Die Aufwendungen stehen mit dem Arbeitsvertrag und daher dem (nicht gezahlten) Arbeitslohn in Zusammenhang (vergebliche Aufwendungen) und sind daher als Werbungskosten abziehbar.[9]

 

Rz. 52c

Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Werbungskosten sein, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.[10]

 

Rz. 53

Werden zum Zeitpunkt der Aufwendungen noch keine Einnahmen erzielt, setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass eine an objektiven Merkmalen ablesbare Einnahmeerzielungsabsicht besteht (vorweggenommene Werbungskosten, Rz. 27ff.). Aufwendungen für Räume, die auf unabsehbare Zeit nicht vermietet werden sollen, sind daher keine Werbungskosten.[11]

Keine Werbungskosten können Aufwendungen sein, die gemacht werden, um zu verhindern, dass eine Einkunftsquelle entsteht, z. B. Vertragsstrafen bei Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag.[12] Ebenso liegen keine Werbungskosten bei Aufwendungen vor, die die Vernichtung einer Einkunftsquelle verhindern sollen.[13]

Kosten eines Rechtsstreits über eine steuerfreie oder nicht steuerbare Veräußerung sind keine Werbungskosten, auch wenn der Stpfl. aus dem (bei Verlust des Rechtsstreits zurückzuzahlenden) Kaufpreis stpfl. Einkünfte erzielt. Die Aufwendungen hängen dann mit der Veräußerung, n...

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