Rz. 52
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung usw. von Einnahmen. Sie müssen daher in einer kausalen Beziehung zu den (stpfl.) Einnahmen und zu einer Einkunftsquelle stehen. Das ergibt sich auch schon aus der systematischen Stellung der Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte.
Das bedeutet, dass Werbungskosten nur Aufwendungen sein können, die mit steuerbaren und stpfl. Einnahmen kausal zusammenhängen. Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vgl. § 21 EStG Rz. 15ff. Das gilt auch für Aufwendungen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Dieser Zusammenhang muss so konkret sein, dass feststeht, dass diese Aufwendungen (nur) im Zusammenhang mit stpfl. Einkünften stehen. Aufwendungen, die im Ausland getätigt wurden, sind daher keine (vorweggenommene) Werbungskosten, wenn keine konkrete Absicht für eine Berufstätigkeit im Inland bestand.
Ob diese Aufwendungen mit steuerfreien Einkünften ursächlich zusammenhängen, beurteilt sich nach dem Verursachungsprinzip, nicht nach § 11 EStG. Die Aufwendungen sind also nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie in einer Zeit anfallen, in der noch im Inland stpfl. Einkünfte erzielt werden.
Die Aufwendungen müssen mit stpfl. Einkünften des Stpfl. zusammenhängen; ein Zusammenhang mit den Einkünften eines Dritten genügt nicht. Macht der Stpfl. Aufwendungen auf ein Gebäude, an dem ein Nießbrauch bestellt ist, bezieht er wegen des Nutzungsrechts des Nießbrauchers keine Einkünfte, kann die Aufwendungen daher nicht als Werbungskosten geltend machen.
Rz. 52a
Aufwendungen, die mit nach einem DBA im Inland steuerfreien Einkünften ursächlich zusammenhängen, können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um vorwe...