Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Unmöglichkeit des Zugangs zum früher ausgeübten Beruf

Rz. 36 Die Unterhaltsberechtigte trägt vor, sie könne nicht mehr in ihrem früher ausgeübten Beruf tätig werden. Rz. 37 Praxistipp Die Darlegungslast für die Behauptung, ein Zugang zum früher ausgeübten Beruf sei nicht mehr möglich, trägt die Unterhaltsberechtigte. Eine solche Unmöglichkeit kann sich ergebenmehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / e) Ausnahme bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs kraft Gesetzes?

Rz. 62 Welche Konsequenzen der kraft Gesetzes erfolgte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf die Möglichkeit der Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB hat, ist noch nicht abschließend entschieden. Rz. 63 Beim Ausschluss kraft Gesetzes macht der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz. Soweit der gesetzliche Ausschlussgrund greift, wird eben nicht hälftig aus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / d) Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 57 Der BGH hat jedoch in verschiedenen Entscheidungen bei bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrec...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Gesundheitssituation des Verpflichteten

Rz. 150 Auch der aktuelle Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen kann bei der Bemessung der Frist Berücksichtigung finden.[314] So ist z.B. bei der Abwägung gegenüber einem Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige, erst nachdem er selbst eine schwere Krankheit überstanden hat, wieder voll erwerbstätig ist.mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / I. Nicht titulierte Unterhaltsansprüche

Rz. 346 Unterhaltsansprüche unterliegen aus Gründen des Schuldnerschutzes der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Unterhaltsberechtigte kann daher im günstigsten Fall für vier Jahre seine Ansprüche auf rückständigen Unterhalt verfolg...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Künftig fällig werdender Unterhalt

Rz. 348 Der Begriff des künftig fällig werdenden Unterhalts unterscheidet sich vom Begriff des laufenden Unterhalts. Die Abgrenzung zum rückständigen Unterhalt erfolgt nicht mit Ablauf des Monats der Rechtshängigkeit gem. § 1613 Abs. 1 BGB. Stattdessen wird die Zäsur zwischen rückständigen und künftig fällig werdenden Leistungen i.S.d. § 197 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Monats ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Rechtsfolgen der wirksamen Mahnung

Rz. 256 Verzug nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nur ein in genau der Höhe des geforderten Betrags. Stellt sich später heraus, dass eine höhere Unterhaltsforderung bestanden hat, kann diese erst von dem Zeitpunkt an durchgesetzt werden, an dem der Unterhaltspflichtige eine genau bezifferte Zahlungsaufforderung in dieser Höhe erhalten hat und auf diese Weise mit dem erhöhten...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Erstverfahren/Präklusionsgefahr/Präklusionsfalle

Rz. 184 Die Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltes zu entscheiden, da bereits zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Faktoren bekannt sind (Lebensgestaltung während der Ehe, Dauer der Ehe, aktuelle persönliche, insbesondere berufliche Situation usw.). Wird diese Möglichkeit versäumt, muss bei ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Nachteil eines aus dem Ausland stammenden Ehegatten

Rz. 77 Beim Unterhaltsanspruch eines im Zusammenhang mit der Eheschließung nach Deutschland übergesiedelten Ehegatten stellt sich zuerst die Frage nach dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB und zum Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Der Maßstab des ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / B. Verzug (Durchsetzung von Unterhaltsrückständen)

Rz. 186 In der Praxis wird die wirtschaftliche Bedeutung des Verzugs leider zu wenig beachtet. In einem normalen Zivilprozess hat der Verzug in Form der Verzugszinsen jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die Forderung zeitnah beglichen wird. Unterhalt als Dauerschuldverhältnis kann für zurückliegende Zeiträume jedoch nur dann eingefordert werden, wenn der Unterhaltsschuldne...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Kompensation durch Zugewinn oder Zuwendung von Vermögenswerten

Rz. 85 Zitat Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VII. Erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 103 Von Bedeutung ist auch, wenn die Berechtigte selbst durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil nach Trennung bzw. Scheidung bereits tatsächlich – ganz oder teilweise – abgebaut hat. Denn ein tatsächlich nicht mehr vorhandener Nachteil muss auch unterhaltsrechtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Rz. 104 Zitat Somit d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VIII. Möglicher Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 108 Die Unterhaltsberechtigte ist gehalten, nach seinen Möglichkeiten vorhandene Nachteile abzubauen (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungsmaßnamen). Genügt sie diesen Anforderungen, wir dies als Billigkeitsargument zu ihren Gunsten berücksichtigt. Die Verletzung einer solchen unterhaltsrechtlichen Obliegenheit führt also dazu, dass die Berechtigte fik...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Abänderungsverfahren gegen gerichtliche Titel

Rz. 220 Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere Bedeutung für Abänderungsbegehren bei Bestehen eines gerichtlichen Titels (§ 238 FamFG). Ist Unterhalt durch eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 ZPO S. 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsan...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium

Rz. 116 Praxistipp Zu unterscheiden ist bei der praktischen Behandlung der Fälle zwischen den Gesichtspunkten Diesen Unterschieden sollte auch beim Sachvortrag und bei der Argumentation Rechnung getragen werden. Rz. 117...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / II. Systematik: Ehebedingter Nachteil und nacheheliche Solidarität

Rz. 6 Rz. 7 Bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen müssen immer die unterschiedlichen Auswirkungen von ehebedingtem Nachteil und der nachehelichen Solidarität beachtet werden:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten

Rz. 143 Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung ist die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation der Berechtigten von Bedeutung.[280] Dabei stellen sich vor allem folgende Fragen:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Aktuelle und zukünftige wirtschaftliche Situation des Verpflichteten

Rz. 145 Aber auch die Interessen des Unterhaltspflichtigen sind für die Zumutbarkeitsabwägungen von Belang. Zitat BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 [298] Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. B...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / h) Berechnung eines Versorgungsnachteiles

Rz. 71 Steht die Regelung zum Versorgungsausgleich einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsnachteils nicht entgegen, stellt sich die Frage, wie dieser Nachteil konkret zu bemessen ist. Rz. 72 Praxistipp Zu ermitteln sind dabei die fiktiven Versorgungsanwartschaften der Unterhaltsberechtigten in ihrem – hypothetischen – Lebensverlauf als ledige Erwerbstätig...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 9. Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltszahlungen

Rz. 160 Auch Dauer und Höhe der – bisherigen – Unterhaltszahlungen spielt eine Rolle für die Möglichkeit der Befristung.[341] Dabei ist auch die Zeit der Trennung relevant.[342] Im Rahmen des § 1578b Abs. 2 BGB ist die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium und wird auch durch den – etwa längere Zeit gezahlten – Trennungsunterha...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Kompensation durch andere ehebedingte Vorteile

Rz. 96 Eine Kompensation kann aber auch durch anderweitige ehebedingte Vorteile der Unterhaltsberechtigten eingetreten sein. So tritt in der Praxis infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht selten der – umgekehrte – Effekt ein, dass nämlich die – beruflich geringer qualifizierte – unterhaltsberechtigte Ehefrau durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte vom ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Bestehen des Auskunftsanspruches

Rz. 203 Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss bestehen und fällig sein. Daraus folgt, dass ein Auskunftsverlangen vor Ablauf der Frist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht ausreicht, die Verzugswirkungen herbeizuführen.[406] Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegen kann, dass das Auskunftsverlangen zum damaligen Zeitpunkt ausnahmsweise, etwa wegen de...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 5. Inhalt des Auskunftsverlangens

Rz. 198 Die Aufforderung zur Auskunft muss zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sein. Rz. 199 Nicht ausreichend ist hier lediglich ein allgemeines Auskunftsverlangen; dass nicht auf eine bestimmte Unterhaltslage hinweist. Vielmehr muss der jeweilige Unterhaltsberechtigte genau bezeichnet werden, dessen Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden soll. Das A...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / XI. Billigkeitskriterium der nachehelichen Solidarität

Rz. 135 Der BGH betont in ständiger Rspr., dass § 1578b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt ist, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität [257] erfasst, die auch beim Aufstockungsunterhalt einer Befristung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen entgegenstehen kann.[258] Auch wenn keine ehebedingten Nachteile festste...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Rückforderung überzahlten Unterhaltes

Rz. 232 Die Möglichkeit,[445] einen titulierten Unterhalt ggf. rückwirkend herabzusetzen, führt nicht automatisch dazu, dass bereits geleisteter Unterhalt zurückgezahlt wird. Zu unterscheiden ist folglich zwischen der Möglichkeit, den bereits titulierten Unterhalt rückwirkend herabzusetzen und der Möglichkeit, entsprechenden überzahlten Unterhalt zurückzufordern. Rz. 233 Ein s...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / I. Anwendungsbereich und praktische Bedeutung der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden.[2] Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehn...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / bb) Verweigerung der VKH bei fehlender vorgerichtlicher Aufforderung zur Herabsetzung?

Rz. 226 Eine Reihe von Obergerichten bewilligt nur dann Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsbegehren auf Herabsetzung des Unterhaltes, wenn ein außergerichtlicher Abänderungsversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Dazu einige Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte: Rz. 227 Zitat OLG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2012 – 7 WF 117/12 [441] Es ist mutwillig im Sinne von ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Bedeutung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation beider Eheleute

Rz. 141 Die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten kann bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b Abs. 2 BGB nicht ausgeklammert werden,[273] da es um die Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeit einer fortdauernden, unbefristeten Unterhaltsverpflichtung geht.[274] Zitat Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar si...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / V. Anwendungsfälle zum ehebedingten Nachteil

Rz. 23 Der Gesetzeswortlaut zur Definition des ehebedingten Nachteils ist eindeutig: Zitat Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Rz. 24 Praxistipp Ehebedingte Nachteile liegen nur dann vor, wenn die Unterhaltsberechtigte nicht "ihr eigenes Geld" verdiene...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Inhalt der Mahnung

Rz. 252 Die verzugsbegründende Mahnung muss genau bezeichnen. Rz. 253 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Gläubiger für die Zukunft zwar monatliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach beziffert, aber keinen näheren Zeitpunkt benennt, ab dem er ihre Zahlung fordert. Etwas and...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 154 In die Billigkeitsabwägungen können folglich noch weitere, in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte eingebracht werden[315] auch wenn diese sich nicht auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbsfähigkeit auswirken. Es ist also zugunsten des Berechtigten immer zu überprüfen, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind (Lebensleistung...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Darlegungs- und Beweislast [357] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[358] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Rz. 173 Dabei geht der BGH in std. Rspr.[359] von folgender Systematik des Wech...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 8. Auswirkungen der Bezifferung des Unterhaltes nach einem Auskunftsverlangen

Rz. 214 Probleme können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen seinen Anspruch beziffert, dann aber später einen noch höheren Unterhaltsanspruch rückwirkend verlangt. Rz. 215 Beispiel Der Anwalt der Ehefrau fordert den Ehemann mit Schreiben vom 15.1.2022 – zugegangen am 18.1.2022 – zur Auskunft auf, da er Ehegattenunterha...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / X. Speziell: Befristung von Krankheits- und Altersunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) – Ehebedingte Nachteile bei Krankheits- und Altersunterhalt

Rz. 125 Eine Krankheit als solche ist in aller Regel nicht ehebedingt. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.[241] Rz. 126 Entsprechendes gilt auch für den Altersunterhalt.[242] Rz. 127 Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigt...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / IV. Ehebedingtheit des Nachteils

Rz. 13 Für die Ehebedingtheit des – konkret festgestellten – Nachteils ist erforderlich, dass die Umstände, die zu dem unterschiedlichen Einkommen führen, Folgen des konkreten Lebenszuschnitts der Ehegatten während der geschiedenen Ehe sind. Unter einem ehebedingten Nachteil sind also vornehmlich Einbußen zu verstehen, die – streng kausal – sich aus der Rollenverteilung in d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Verhinderter beruflicher Aufstieg/Verlust von Karrierechancen

Rz. 40 Die Unterhaltsberechtigte beruft sich darauf, durch die Ehe sei ihr ein beruflicher Aufstieg verwehrt worden. Zu differenzieren ist zwischen Rz. 41 Geht es um die übliche En...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / g) Durch Entwicklung nach der Scheidung ausgelöste Versorgungsnachteile

Rz. 68 Die oben dargestellte Sperre, nach der ein Ausgleich der während der Ehe entstandenen Versorgungsnachteile regelmäßig bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden ist, findet naturgemäß keine Anwendung mehr, wenn die Versorgungsnachteile auf Entwicklungen und Umstände erst nach der rechtskräftigen Scheidung zurückzuführen sind. Denn diese Nachteile werden...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 3. Kompensation durch Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 93 Mehrere Entscheidungen stellen für die "Kompensation" auf Seiten der Berechtigten darauf ab, dass sie Vorteile erlangt hat in Form von vermögenswerten Leistungen, die in ihre Altersversorgung fließen. Zitat Zwar kann ein ehebedingter Nachteil auch im Zeitraum nach der Zustellung des Scheidungsantrags entstehen, wenn die Ehef...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Kasuistik

Rz. 939 Es können Umstände der eigenen Lebensführung des Unterhaltsgläubigers als auch verhaltensbedingte Gründe zur Erfüllung des Tatbestands des § 1611 Abs. 1 führen.[1293]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens

Rz. 929 Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs reicht die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht aus. Unter sittlichem Verschulden sind vielmehr vorwerfbare Verstöße gegen die auf der Verwandtschaft beruhenden sittlichen Pflichten zu verstehen. Der Tatbestand setzt sittliches Verschulden von erheblichem Gewicht voraus. Das Verschulden muss für di...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Ausschluss der Ersatzhaftung (§ 1611 Abs. 3)

Rz. 938 Der Unterhaltsanspruch entfällt dem Grunde nach. Daher kann der Unterhaltsgläubiger aufgrund dieser insoweit eingetretenen Beschränkung seines Unterhaltsanspruchs nicht andere nachrangig haftende Verwandte (vgl. § 1606) in Anspruch nehmen (§ 1611 Abs. 3).mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten

Rz. 930 Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten des Unterhalt begehrenden Verwandten können dazu führen, dass ihm später bei eigener Bedürftigkeit Unterhalt versagt werden kann.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Entziehung des Unterhalts (§ 1611 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 937 Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Unterhaltspflicht insgesamt, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners grob unbillig wäre, etwa wenn ein Student beharrlich seine Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verschweigt.[1292]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Das Zeitmoment

Rz. 625 Es können nur fällige Unterhaltsansprüche verwirkt werden. Diese müssen ein Jahr und länger zurückliegen.[827] Rz. 626 Praxistipp Werden Unterhaltsansprüche, deren Fälligkeit ein Jahr und mehr zurück liegt, vom Gläubiger nicht zeitnah geltend gemacht, ist jedenfalls die Möglichkeit der Verwirkung zu prüfen. Rz. 627 Grundsätzlich können auch bereits titulierte Unterhalt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Das Umstandsmoment

Rz. 629 Bei der Prüfung des Umstandsmoments ist darauf abzustellen, ob sich der Unterhaltsschuldner darauf verlassen und mithin seine Ausgaben- und Lebensplanung darauf einrichten durfte, dass er vom Unterhaltsschuldner nicht mehr auf Zahlung in Anspruch genommen werde. Rz. 630 Die Abwägung muss vor dem Hintergrund erfolgen, dass die Unterhaltszahlung den Lebensbedarf des Unt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Vorsätzliche schwere Verfehlung (Auffangtatbestand)

Rz. 931 Der Auffangtatbestand begrenzt bei bestimmten Fallgestaltungen als negative Billigkeitsklausel einen bestehenden Unterhaltsanspruch.[1286] Gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es reicht nicht aus, wenn er in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat.[1287] Rz. 9...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Rechtsfolgen des § 1611 Abs. 1

Rz. 935 Regelmäßig ist der angemessene Unterhalt, sofern einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, auf einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) zu begrenzen. Ist im Einzelfall ausnahmsweise aus besonderen Gründen auch noch die Zahlung dieses begrenzten Unterhaltsbeitrages grob unbillig, kann die Unterhaltspflicht insgesamt entfallen (§ 1611 Abs. 1 Sa...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Billigkeitsunterhalt (§ 1611 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 936 Liegt einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vor, dann muss der Unterhaltsschuldner nur einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) leisten, der nicht nur der Höhe nach, sondern auch zeitlich begrenzt werden kann.[1291] Insoweit ist eine wertende Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des jeweiligen Einzelfalles veranlasst, insb. einerseits die Schwere...mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / 2. Verzug nach § 1613 BGB

Rz. 15 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist wirtschaftlich betrachtet die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen. Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung des Anspruchs ist daher, dass nach § 1613 BGB der Anspruchsgegner betreffend den Unterhalt in Verzug gesetzt, von ihm Auskunft über sein Einkommen zwecks Unterhaltsberechnung gefordert oder ein Unterhaltsan...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 1. §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1611 BGB

Rz. 54 Verwirkung kann unter den Voraussetzungen nach § 1611 BGB eintreten. Dagegen kommt eine Anwendung der Vorschriften für Eheleute nicht in Betracht. Insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr...mehr