Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Berechnung von Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 326 Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[382] Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversic...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Umfang und Dauer des Anspruches

Rz. 785 Nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht der Aufstockungsunterhalt der Höhe nach im Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und den Einkünften aus angemessener Erwerbstätigkeit. Er erlischt, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt decken. Wieder aufleben kann der Anspruch dann, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigke...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Geltendmachung und Zweckbestimmung des Altersvorsorgeunterhalts

Rz. 928 Vorsorgeunterhalt ist nicht Teil des Elementarunterhalts oder des Qotenunterhalts. Er ist daher immer gesondert geltend zu machen. Wird Quotenunterhalt oder Elementarunterhalt verlangt, beinhaltet dies nicht gleichzeitig das Verlangen nach Vorsorgeunterhalt.[1060] Vorsorgeunterhalt ist daher besonders und konkret zu verlangen. Hat der Berechtigte allerdings Auskunft z...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Einheitlicher Unterhaltsanspruch

Rz. 407 Ungeachtet der Aufspaltung auf einzelne Tatbestände ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch prozessual zunächst immer ein einheitlicher Anspruch. Ein Beschluss umfasst im Zweifel alle Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB. Das gilt selbst bei abweisenden Beschlüssen. Ein im Unterhaltsverfahren unerörtert gebliebener Unterhaltstatbestand kann deshalb nur unter den besondere...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / g) Unterhalt für die Vergangenheit, die Zukunft und Überzahlungen

Rz. 304 Anders als beim Nachscheidungsunterhalt gelten durch die gesetzliche Verweisung beim Trennungsunterhalt die Regeln des Verwandtenunterhalts. Für die Vergangenheit kann daher gem. § 1361 Abs. 4 s. 4 i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB nur unter den folgenden Voraussetzungen verlangt werden:mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs

Rz. 411 Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung. Die frühere Streitfrage, ob nicht der Trennungsunterhalt bis zum Ende desjenigen Monats geschuldet wird, in welchem die Scheidung fällt[467] ist dahingehend entschieden, dass der Trennungsunterhalt bis einschließlich des Tages geschuldet wird, der dem Eintritt der Rechtskraft des...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 439 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Krankenvorsorge

Rz. 337 Ein getrennt lebender Ehegatte ist in der Regel, soweit er keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und dadurch selbst krankenversichert ist, in der Familienversicherung nach § 10 SGB V mitversichert. Eine Notwendigkeit für die Geltendmachung von Krankenvorsorgeunterhalt besteht in diesen Fällen bei Getrenntleben nicht. Rz. 338 Übersteigt das Einkommen des...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Verjährung

Rz. 14 Die Ansprüche auf Zahlung der Miete verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Mietzahlungsanspruch fällig geworden ist und der Vermieter von den Mietzahlungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Mieters Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1a Nr. 1, 2). Achtung Verjährungsfrist auch für Nebenkosten Die dreijährige Verjährungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.3 Keine Erlöschensfälle

Rz. 53 Ereignisse mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkende Ereignisse) i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO [1] führen nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, wie er bis zu ihrem Eintritt bestanden hat, sondern lassen diesen wegen der ihnen innewohnenden Rückwirkung gleich in der veränderten Höhe entstehen.[2] Dies gilt auch für die Ausübung von Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.2 Dauer der Ablaufhemmung

Rz. 47 Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3a S. 3 AO solange an, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird, das FA den Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos stellt oder über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist.[1] Rechtskräftig entschieden ist, w...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / III. Einwände: Verjährung, Verwirkung, Ungleichbehandlung u.a.

Rz. 82 Für Unterlassungsansprüche gilt theoretisch die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Kenntnis oder ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Einwände: Verjährung, Ungleichbehandlung, Rechtsmissbrauch usw.

Rz. 136 Für die Ansprüche auf Rückbau baulicher Maßnahmen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von der streitigen Maßnahme erlangte bzw. infolge grob-fahrlässiger Unkenntnis nicht erlangte (§ 199 BGB).[180] Es verhält sich somit anders als beim (faktisch unverjährbaren → § 3 Rdn 82) A...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 11 Gem. § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller (Auftraggeber) eines Werkvertrags verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Man spricht insoweit von Abnahmereife. Ein Mangel ist dann unwesentlich bzw. das Werk ohne wesentliche Mängel, wenn dem Besteller zugemutet werden kann, die Leistun...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / ff) Unzulässigkeit der Statusklage – Verwirkung

Rz. 168 Zu berücksichtigen ist, dass das Recht, eine (Status-)Klage zu erheben, verwirkt werden kann mit der Folge, dass eine angebrachte Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur nach besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht kann ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ei...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / dd) Rechtsmissbrauch/Verwirkung/Treu und Glauben

Rz. 150 Die Geltendmachung des Arbeitnehmerstatus durch den Solo-Selbstständigen kann an Treu und Glauben scheitern. Es verstößt allerdings grds. nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft und ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift. Widersprüchliches...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

Rz. 252 In Umsetzung der im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 getroffenen Vereinbarung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die zunächst auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung beschränkten Rechtsfolge (Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher) auch auf den Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht (§ 1 Abs. 1 S....mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Verjährungsfristen

Rz. 215 Verjährt sind die Nachentrichtungsansprüche gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[350] Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit der Fälligkeit der Beitragsansprüche beginnt. Vielmehr beginnt sie erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Dies ...mehr

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ZErb 07/2022, Auswirkungen ... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Beschl. des AG Hamburg-St. Georg v. 6.7.2020, mit dem die zur Begründung eines Antrags des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind. Der Beteiligte zu 5) ist der Sohn des mittlerweile verstorbenen früheren Testamentsvollstreckers, der wie...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / aa) Arbeitnehmerstatus

Rz. 118 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein fälschlich als Solo-Selbstständiger Beschäftigter sich ggü. dem Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kündigung, wenn das "Arbeitsverhältnis" zu einem solchen Mitarbeiter ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG gekündi...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IX. Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Rz. 82 Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwirkung an, ist aber mit der Annahme in der Praxis eher zurückhaltend. Eine verfrühte Entnahme der Vergütung führt nicht generell zur Verwirkung,[155] bei grober Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Amtsführung erscheint sie hingegen denkbar.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Leistungspflicht des Mieters

Rz. 9 Der Mieter muss dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nur dann Sicherheit leisten, wenn er sich dazu vertraglich verpflichtet hat. Der Mieter hat auch wegen Mängeln der Mietsache kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution (BGH, Urteil v. 21.3.2007, XII ZR 255/04, GE 2007, 710; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2017, I-10 U 87/16, ZMR 2017,728; OLG Düsseldo...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 17 Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII AR...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit

Rz. 2 Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können.[1] Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen

In einer Gesellschafterversammlung können grundsätzlich nur dann wirksame Beschlüsse gefasst werden, wenn die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.[1] Ferner können das Fehlen einer notwendigen notariellen Beurkundung, Sittenwidrigkeit (z. B. Beschlüsse, die dazu dienen, einem Gesellschafter zu schaden), Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Verstöße gegen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Kündigungsrecht des Mieters

Rz. 11 Verweigert der Vermieter generell die Erlaubnis zur Untervermietung, so kann der Mieter das Mietverhältnis – auch das auf längere Zeit abgeschlossene, befristete (LG Berlin, v. 22.8.1996, 67 T 71/96, MM 1996, 453) – außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (LG Berlin, Urteil v. 28.5.2001, 67 S 443/00, GE 2002, 398), wenn nicht in der Person des...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine wei...mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2 Verwirkung

Die Verwirkung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie ist ein Fall einer nach Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung.[1] Verwirkung ist gegeben, wenn nach Fälligkeit des Anspruchs Zeit vergangen ist (Zeitmoment) und Umstände durch das Verhalten des Gläubigers vorliegen, die den Schuldner darauf vertrauen lassen, der Gläubiger werde seinen Anspruch nicht mehr gel...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.3 Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Ebenfalls der Verwirkung unterliegen Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt.mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.6 Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Die Frist für den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang beträgt nach § 613 a Abs. 6 BGB 1 Monat. Wurde der Arbeitnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet, läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Das Widerspruchsrecht besteht damit unbefristet, grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1] Das Widerspr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.5 Zeugnisanspruch

Auch der Zeugnisanspruch kann verwirken.[1] Da sich der Arbeitgeber bei dem Abfassen des Arbeitszeugnisses an den Arbeitnehmer erinnern können muss, ist für die Verwirkung des Zeugnisanspruchs keine übermäßig lange Zeit zu verlangen. Dies kann für einen Anspruch auf Zeugniskorrektur im Einzelfall schon nach 10 Monaten der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor innerhalb von ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.9 Versetzung des Arbeitnehmers

Das Recht eines Arbeitnehmers, sich gegen eine Versetzung zu wehren, die er für unrechtmäßig hält, unterliegt der Verwirkung.[1] Macht er erst fast 2 Jahre nach der Versetzung in eine andere betriebliche Einheit geltend, diese Maßnahme sei unwirksam, wird er damit nicht mehr gehört.[2]mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.8 Rückgruppierung von Arbeitnehmern

Der Rückgruppierung eines Arbeitnehmers um 2 Tarifgruppen muss auch nach 14-jähriger falscher Eingruppierung der Einwand der Verwirkung nicht entgegenstehen. Zwar dürfte das Zeitmoment nach 14 Jahren erfüllt sein. Das Umstandsmoment kann dennoch fehlen, selbst wenn die falsche Tarifgruppe innerhalb des Zeitraums mehrfach vom Arbeitgeber bestätigt wurde.[1]mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.2 Geltendmachung der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiher

Besitzt der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, fingiert § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher. Nach dem BAG verwirkt das Recht, sich auf diese Fiktion zu berufen, nie.[1] Dies wird von Instanzgerichten teils anders gesehen . Dabei reichten Zeiträume zwischen Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung und Geltendmachung der ...mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.7 Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings

Der Anspruch auf Schmerzensgeld, den ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen damaligen Vorgesetzten nach 2 Jahren geltend macht, kann zwar grundsätzlich verwirken. Ein bloßes Unterlassen, wenn auch für über 2 Jahre, erfüllt aber nur dann das Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. Auf eventuelle Bewe...mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Arbeitsverhältnis und bei dessen Beendigung zahlreiche Fristen zu beachten. Wird die Frist versäumt, können meist Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Was für den Anspruchsteller misslich ist, ist für den Anspruchsgegner von Vorteil. Nach Fristablauf kann er das damit zusammenhängende Thema abschließen. Es entsteht Rech...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.1 Anfechtung des irrig abgeschlossenen Arbeitsvertrages

Bestand ein Arbeitsverhältnis jahrelang beanstandungsfrei, kann das Recht zur Anfechtung wegen eines Irrtums bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses verwirkt sein[1].mehr

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Fristgerechte Geltendmachun... / 2.4 Fortsetzung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses

Wird ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt, entsteht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wird dieses nur einige Tage fortgesetzt, kann das Recht des Arbeitnehmers, sich auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu berufen, nach mehr als 9 Monaten verwirkt sein.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.10 Kündigungsrecht

Das Recht des Arbeitgebers, die ordentliche Kündigung auszusprechen, unterliegt keiner gesetzlichen Kündigungserklärungsfrist, wie dies mit der 2-wöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung gilt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann allerdings verwirken, wenn es der Arbeitgeber in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit unterlässt, eine ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobbing / 9 Verwirkung

Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings[1] kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes Zuwarten oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Ein Unterlassen genügt nur dann, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten aufse...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 66 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 101 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenveran...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 80 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 955 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Grundsatz der Eigenverant...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 49 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Übe...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / V. Sonderfragen, insb. Herabsetzung und Befristung

Rz. 6 Neben bspw. Verwirkung, Verzug, Mangelverteilung und Rangfragen sind an letzter Stelle – abgesehen von einer abschließenden allgemeinen Angemessenheitsprüfung – die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) zu prüfen. Es stellt sich die Frage: ist die Fortdauer eines Unterhaltsanspruchs von 720 EUR unbillig[1] i.S.v. § 1578b BGB? 1. Ausgangspunkt für die Ü...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / I. Allgemeine Prüfungsreihenfolge

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die überholte Dreiteilungsmethode

Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 89 M bleiben 709 EUR (1.400 – 345,50 – 345,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (vgl. hierzu Fall 3, siehe Rdn 30 ff.) ist nicht gewahrt (zum notwendigen Selbstbehalt s. Nr. 21.2 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. Nr. 21.2 der SüdL Anhang Nr. 2). Rz. 90 Es ist ein Mangelfall gegeben, weil das Einkommen des M nicht ausreicht, alle gleichrangige...mehr