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Handelsgeschäft / 2.4 Vertragsstrafe

Dr. Melanie Besken
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Eine Vertragsstrafe ist die Geldsumme, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt (§ 339 BGB). Ist die von einem Privatmann einem Dritten versprochene Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie gem. § 343 BGB von einem Gericht herabgesetzt werden.

Da ein Kaufmann weniger schutzbedürftig ist als ein Privatmann und die Tragweite seines Handelns besser einzuschätzen weiß, ist für ihn eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen gem. § 348 HGB ausgeschlossen. Das gilt auch für Verwirkungs- und Verfallklauseln; auf Schadenspauschalen ist diese Regelung hingegen nicht anwendbar.

Die Parteien können § 348 HGB vertraglich abbedingen.

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