Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 2 § 76 regelt, in welchem Umfang bei der Rente – nach einer Ehescheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft – Entgeltpunkte aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 Abs. 1) zu berücksichtigen sind. Rz. 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ein durchgeführter Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschlag zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.4.1 Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung Ost/West

Rz. 24 Abschläge erfordern aber, dass die entsprechende Entgeltpunkteart im Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten überhaupt vorhanden ist. Werden bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, so enthält § 264a eine Sonderregelung zu § 76 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zuschlags oder eines Abschlags, je nachdem, ob der V...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.3 Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen

Rz. 20 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind – ebenso wie die Rentenversicherungsträger – an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden (BSG, Beschluss v. 10.6.2013, B 13 R 1/13 BH unter Bezugnahme auf BSG, Entscheidung v. 8.11.1989, 1 RA 5/88; zur arbeitsteiligen Aufgabenzuweisung an die Familien-...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.5.2 Neues Recht

Rz. 10 Rechtslage ab 1.9.2009: Der Versorgungsausgleich ist nunmehr weitgehend im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt (Rz. 1). Der Begriff des Versorgungsausgleichs findet seinen Ursprung dabei in § 1578 BGB , der anordnet, dass ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten – insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zwischen den geschiedenen Ehegat...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.2.2.1 Wiederauffüllung nach Nr. 1

Rz. 38 Der Ausgleichspflichtige kann nach Nr. 1 daher die geminderte Rentenanwartschaft nach einem Splitting – also, wenn das Familiengericht eine Übertragung von Rentenanwartschaften verfügt hat (§ 10 VersAusglG) – durch Zahlung von Beiträgen (§ 187 Abs. 1) ganz oder teilweise ausgleichen. Im Ergebnis dieser Zahlungen wirkt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versor...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.5.1 Altes Recht

Rz. 9 Rechtslage vor dem 1.9.2009: Das Familiengericht hatte rechtsverbindlich über den Ausgleich der von den Eheleuten bzw. Lebenspartnern erworbenen Versorgungsanrechte zu entscheiden. Es stellte insoweit fest, in welcher Höhe während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworbene Versorgungsanrechte von einem Ehegatten bzw. Lebenspartner zugunsten des jeweils anderen durch Übertragu...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist geändert worden: ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (LPartG) (BGBl. I S. 3396). In Abs. 2, 4 und 6 wurden aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "oder Lebenspartnerschaf...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.2.1 Zuschlag an Entgeltpunkten – Grundregel (Satz 1)

2.2.1.1 Quellen des Zuschlags Rz. 29 Rentenanwartschaften zugunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners (vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.1) aus einer Übertragung (sog. Splitting) nach § 10 VersAusglG oder einer Begründung ohne Beitragszahlung (sog. Quasi-Splitting) nach § 16 VersAusglG oder einer Begründung durch Beitragszahlung nach § 14 i. V. m. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.4.2 Entgeltpunkte Knappschaft Ost/West

Rz. 25 Auch bezüglich der Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung ist erforderlich, dass die entsprechende Entgeltpunkteart im Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten überhaupt vorhanden ist.mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.4.3 Verzinsung (Satz 4)

Rz. 50 Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, Beschluss v. 7.9.2011, XII ZB 546/10; fortge...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.4.2 Entgeltpunkte aus einem Kapitalbetrag (Sätze 2 und 3)

Rz. 46 Die ab 1.9.2009 in Abs. 4 eingefügten Sätze 2 und 3 (Rz. 1) regeln, wie Entgeltpunkte im Fall einer externen Teilung (§ 14 VersAusglG) zu ermitteln sind. Das geschieht nach Satz 2 in der Weise, dass der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG bestimmte Kapitalbetrag i. S. d. § 14 Abs. 4 VersorgAusglG mit dem zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit maßge...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.2.2.2 Abwendung der Kürzung nach Nr. 2

Rz. 40 In Fällen, in denen das Familiengericht eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften (§ 10 VersAusglG) oder eine Begründung von Rentenanwartschaften zulasten der Versorgung (§ 16 VersAusglG) verfügt hat, besteht nach Nr. 2 ebenfalls die Möglichkeit, die Kürzung vor einer Nachversicherung durch die Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzuwenden (§ 183 A...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.2.2 Gleichstellungsregelung (Satz 2)

Rz. 37 Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich nach Nr. 1 die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 2 die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1). 2.2.2.1 Wiederauffüllung nach Nr. 1 Rz. 38 Der Ausgleichspflic...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.7 Veränderung einer laufend gezahlten Rente um Zuschläge/Abschläge (Abs. 7)

Rz. 58 Ist eine bereits laufend gezahlte Rente um einen Zu- oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich zu verändern, so führt dies nicht zur Rentenneufeststellung und damit nicht zu anderen Berechnungselementen (Abs. 7). Die weiteren Entgeltpunkte (für den Zu- oder Abschlag) werden lediglich den bisherigen Entgeltpunkten hinzugerechnet bzw. von ihnen abgezogen und aus der n...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.2.1.1 Quellen des Zuschlags

Rz. 29 Rentenanwartschaften zugunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners (vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.1) aus einer Übertragung (sog. Splitting) nach § 10 VersAusglG oder einer Begründung ohne Beitragszahlung (sog. Quasi-Splitting) nach § 16 VersAusglG oder einer Begründung durch Beitragszahlung nach § 14 i. V. m. § 15 Abs. 1 und 5 VersAusglG ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.4.3 Grundrentenzuschlag

Rz. 26 Das gilt auch für den durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten Grundrentenzuschlag nach § 76g. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.5 Entgeltpunktezuschlag aus Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften (Abs. 5)

Rz. 53 Die Zuschläge an Entgeltpunkten, die sich nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b bzw. § 187 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. bis zum 31.8.2009 aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft (vgl. Rz. 35) ergeben, können bei einer Rente nur berücksichtigt werden, wenn die Beiträge bis zu einem ...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.1.2 Entgeltpunkte für Zeiten nach Nr. 1. bis 11 (Satz 1 HS 1)

Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ordnet die Summenbildung an, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1). Rz. 10 Nach Abs. 1 setzen sich die persönlichen Entg...mehr

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FF 03/2024, Rechtsprechung ... / 7 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23 a) Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620). b) Eine Abänderung der Ent...mehr

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AGS 03/2024, Kostenentschei... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Kostenentscheidung Das Gericht hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Recht dem Antragsteller auferlegt. Dazu bedurfte es allerdings nicht der Heranziehung des "Rechtsgedankens" des § 97 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift ist vielmehr nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Ehesachen unmittelbar anzuwenden, da § 150 FamFG diesen Fall nicht regelt und im Gegensatz zu § 243 FamFG (Unt...mehr

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FF 03/2024, Rechtsprechung ... / 12 Steuerrecht

BFH, Urt. v. 10.10.2023 – IX R 15/22 Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zugunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist un...mehr

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AGS 03/2024, Kostenentschei... / I. Sachverhalt

Der Antragsteller hatte im August 2022 den Antrag auf Scheidung seiner Ehe gestellt. Die Antragsgegnerin war dem Scheidungsantrag entgegengetreten und hatte eingewandt, ein Versöhnungsversuch sei erfolgreich gewesen, die Eheleute hätten bis April 2022 noch in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, obwohl der Antragsteller in dieser Zeit bereits eine eigene Wohnung zur Verfüg...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / aa) Inhalt und Art der Amtsermittlungsmaßnahmen

Inhaltlich sind dem Gericht durch § 26 FamFG keine Grenzen für die Mittel der Sachverhaltsaufklärung gesetzt, soweit es Maßnahmen selbst oder durch das zur Amtshilfe verpflichtete Jugendamt (§ 53 SGB VIII) bzw. mitwirkungsbereiter Dritter durchführen kann.[13] Es kann Personen anhören, Akten beiziehen,[14] einen Ortstermin abhalten,[15] Dokumente und Gegenstände ansehen und ...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / aa) Antragsverfahren

Obschon beide Verfahrensarten vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden, können Gerichte in Antragsverfahren nur auf Antrag eines Antragsberechtigten eine Entscheidung treffen. Die Erforderlichkeit eines Verfahrensantrags ist die gesetzlich normierte Ausnahme zu dem Grundsatz, dass eine Familiensache immer von Amts wegen durch das Gericht eingeleitet werden kann.[113] B...mehr

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FF 03/2024, Psyche trifft auf Justitia: Wie kann man der Mandantschaft da noch helfen?!

27. Studienreise nach Griechenland 15. bis 22.5.2024 Argiris Balomatis Wir alle kennen die Situationen im familienrechtlichen Mandat. Eher früher als später werden wir gefragt: Und was kommt am Ende dabei raus? Beim munteren Zahlenspiel im Unterhalt oder bei der Zugewinnberechnung mögen wir uns in der Lage sehen, diese Frage einigermaßen konkret beantworten zu können. In Kinds...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 82... / 1 Regelungsübersicht

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, welche Beitragsleistungen als Altersvorsorgebeiträge gefördert werden und damit nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Abschn. XI, sondern über die sog. Günstigerprüfung auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht kommen. Im Einzelnen enthält § 82 EStG folgende Regelungen: Abs. 1 benennt die förderungsfähigen L...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 82... / 6 Ausschlusstatbestände (Abs. 4)

Rz. 28 § 82 Abs. 4 EStG dient der Vermeidung von Doppelförderungen. Rz. 28a Nach Nr. 1 und 2 gehören Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG oder prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz sind, nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen. Dies betrifft Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmersparzulage nach § 13 5. VermBG, eine Wohnung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 82... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] in Abs. 2 materiell und in Abs. 1 und Abs. 4 redaktionell geändert; die materiellen Änderungen galten ab 1.1.2005.[2] In Abs. 2 Buchst. a wurde – klarstellend[3] – verdeutlicht, dass nur kapitalgedeckte Altersversorgungen (ggf. entsprechende Teilversorgungen) gefördert werden. § 82 Abs. 2 Buchst. b EStG schließt in...mehr

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Jansen, SGB VI § 109 Renten... / 2.6 Versorgungsausgleich

Rz. 11 Die mit Wirkung zum 1.9.2009 eingefügte Regelung in Abs. 6 dient allein der Klarstellung. Denn nach Aufhebung von § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB musste nun im SGB VI geregelt werden, dass für die Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften eine Vollrente wegen Erreichung der Regelaltersgrenze zu ermitteln ist (BR-Drs. 343/08 S. 234).mehr

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Jansen, SGB VI § 109 Renten... / 2.5 Ehezeitauskunft

Rz. 9 Während nach der Zweiten Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung v. 5.8.1977 (diese Verordnung trat mit Wirkung zum 1.1.1992 außer Kraft – vgl. Art. 83 Nr. 17 RRG 1992) eine Auskunft über die Höhe der auf eine Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft grundsätzlich nur an Rechtsanwälte und Notare erteilt wurde...mehr

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Jansen, SGB VI § 106 Zuschu... / 2.1 Rentenbezug

Rz. 4 Grundvoraussetzung für den Beitragszuschuss nach § 106 ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss also ein Zahlungsanspruch vorhanden sein. Dabei kommt es auf die Art der Rente nicht an; sowohl der Bezug von Versicherten- als auch von Hinterbliebenenrenten löst den Anspruch auf den Zuschuss aus. Gleichfalls unerheblich ist es, in welcher...mehr

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Jansen, SGB VI § 109 Renten... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2004 vollständig neu gefasst. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stä...mehr

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FF 02/2024, Rechtsprechung ... / 5 Versorgungsausgleich

KG, Beschl. v. 4.9.2023 – 16 UF 21/23 1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt, soweit nicht ausnahmsweise die EuGüVO anwendbar ist, dem nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB berufenem Recht, und nach der danach berufenen Rechtsordnung beurteilt sich auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG in Bezug auf eine von den Ehegatten abgeschlossene Vereinb...mehr

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FF 02/2024, Die Privilegier... / III. Funktionsäquivalenzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat bereits anderweitig güterrechtliche Fälle von Funktionsäquivalenz behandelt: Es kommt bei Unternehmern nicht darauf an, ob sie ihre Altersversorgung über Versorgungsanrechte i.S.v. §§ 2 Abs. 1 VersAusglG regeln oder über die Bildung von Kapitalvermögen, das dem Zugewinnausgleich unterfällt. Bei ihnen besteht insoweit Funktionsäquivalenz. Soweit ein V...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften

Rn. 37 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abfindungszahlung Erhält der Mieter eines Gebäudes anlässlich der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Grundstückserwerber eine Abfindung für dessen Übernahme eines Untermietverhältnisses, liegt eine Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG und kein veräußerungsähnliches Entgelt vor (BFH vom 26.10.2004, IX R 10...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Erforderlichkeit einer Zwangslage

Rn. 26 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 § 24 Nr 1 Buchst a EStG setzt voraus, dass Einnahmen entgangen sind oder entgehen. Aus diesem Tatbestandsmerkmal wird im Schrifttum teilweise geschlossen, dass der StPfl das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben darf (s Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 40 (März 2022)). Diese Auslegung ist zu einschränkend,...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.3 Beginn bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

Rz. 7 Die Neufassung von Abs. 3, 3 a und 3 b betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn neu durchgeführten, angepassten oder veränderten Versorgungsausgleichs auf den Rentenbezug. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auf die laufende Rente umgesetzt wird. Insoweit ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem frühere...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.5 Waisenrente

Rz. 11 Bei dem Bezug einer Waisenrente gilt hinsichtlich des Beginns der Auswirkungen eines Rentensplittings grundsätzlich die Regelung in Abs. 4. Zusätzlich ist jedoch in Abs. 5 eine dem früheren Rentnerprivileg vergleichbare Vergünstigung eingeführt worden. Das gilt jedoch nur für Rentensplittings ab 2.12.2007. Für frühere Rentensplittings gibt es keine Besitzschutzregelun...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005: Abs. 3 wurde um Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der F...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.1 Rentenbeginn bei Änderung der Rentenhöhe

Rz. 2 Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente (Rentenerhöhung oder -minderung) nach ihrem Beginn, wird durch Abs. 1 bestimmt, dass diese in neuer Höhe grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. § 100 ergänzt somit die Regelung des § 48 SGB X, denn diese Vorschri...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.1 Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit: Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld, Zeiten der Kinder...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.3 Besondere Wartezeit von 20 Jahren für behinderte Menschen

Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemei...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / C. Versorgungsausgleich in der Unternehmerehe

I. Reichweite des Versorgungsausgleichs Rz. 359 Der Versorgungsausgleich will das Recht auf gleiche Teilhabe für den Bereich der Versorgungsanrechte realisieren. Er dient – wie der Zugewinnausgleich – der Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Vermögenwerten.[854] Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen in der Ehezeit erworbenen Anteils von ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / bb) Krankheitsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Versorgungsausgleich

Rz. 391 Gemeinsam auf der zweiten Stufe der Disponibilitätsrangfolge werden der Krankheitsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters und der Versorgungsausgleich eingestuft. Diese Tatbestände gehören noch mit zum Kernbereich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann schon für sich genommen nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte kompensati...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / I. Reichweite des Versorgungsausgleichs

Rz. 359 Der Versorgungsausgleich will das Recht auf gleiche Teilhabe für den Bereich der Versorgungsanrechte realisieren. Er dient – wie der Zugewinnausgleich – der Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Vermögenwerten.[854] Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen in der Ehezeit erworbenen Anteils von Anrechten (Anwartschaften auf Versorgun...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / V. Versorgungsausgleichsregelungen im Unternehmerehevertrag

Rz. 494 Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegatten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen einschließlich der erworbenen Anteile von Anrech...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Grds. Dispositionsfreiheit der Ehegatten und ihre Grenzen

Rz. 377 Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2004 [880] unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich grds. der vertraglichen Dispositionsfreiheit. Der BGH betont, es gelte grds. die Ehevertragsfreiheit, die ihre Grenze erst dort finde, wo die Vereinbarung den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung un...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / II. Gesetzliche Regelung unpassend für Unternehmer

Rz. 363 Für den selbstständigen Unternehmer bestehen jedoch meist i.R. dieses Ausgleichssystems keine eigenen Anrechte, da er häufig im Rahmen seines Vermögens Altersvorsorge betreibt und ihm als beherrschendem Gesellschafter Altersvorsorgeformen für abhängig Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Rz. 364 I.R.d. Unternehmerehevertrages ist aus diesem Grund stets an den Vers...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Vereinbarung der Gütertrennung

Rz. 429 Ehegatten, die nach Abwägung aller zivil- und steuerrechtlichen Gesichtspunkte für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren möchten, treffen diese Wahl meist ausdrücklich i.R. eines Ehevertrages. Dabei wird entweder der bisher entstandene Zugewinn ausgeglichen oder aber es wird auf den bisher entstandenen Zugewinn ehevertraglich verzichtet. Die notarielle...mehr