Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Verbundverfahren.

Rn 9 Die für die Ehesache bewilligte PKH erstreckt sich gem § 149 FamFG, zuvor § 624 II, kraft Gesetzes auf die Verbundsache Versorgungsausgleich, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen wurde. Der auf Antrag durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird ebenso behandelt wie die übrigen Folgesachen; PKH muss gesondert beantragt und bewilligt werden. Teilweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Durchsetzung der Entscheidung.

Rn 17 Anders als bei rechtsgestaltenden Entscheidungen im Wertausgleich bei der Scheidung, die keiner Vollstreckung mehr bedürfen, wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Geldforderung tituliert, die nach den dafür geltenden Vorschriften der §§ 802a ff ZPO zu vollstrecken ist (§ 95 I Nr 1 FamFG). Die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung obliegt dem Gläubiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eheverträge sind Rechtsgeschäfte zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, deren Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff richtet (BGH FamRZ 11, 1495). Sie können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Mit ihnen können die sich aus dem Gesetz ergebenden familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 § 52 I verweist für die Durchführung des Verfahrens über Abänderungsanträge nach § 51 auf § 226 FamFG. Daher gelten grds die gleichen Regeln wie für die Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Das Abänderungsverfahren findet nur auf Antrag statt. Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 6 § 51 III enthält einen weiteren Abänderungsgrund. Er ermöglicht die Abänderung einer Entscheidung über den Wertausgleich für den Fall, dass ein Anrecht der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich nicht mit seinem (damaligen) Nominalwert, sondern mit einem nach § 1587a III oder IV BGB aF dynamisierten Wert (also abgezinst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten Beträge erstattet werden. Hauptanwendungsfall ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche – Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und infolge dessen zum Erlöschen der erworbenen Anrechte führt (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1).

Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Die Erben des verstorbenen Ehegatten können kein Recht auf Wertausgleich geltend machen (§ 31 I 2)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der externen Teilung (Abs 1).

Rn 2 Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung (I). Teilungsgegenstand ist – wie bei der internen Teilung – das Anrecht der ausgleichspflichtige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 48 VersAusglG – Allgemeine Übergangsvorschrift.

Gesetzestext (1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, diemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Erfüllung der Wartezeit (Abs 4).

Rn 11 Nach Abs 4 ist eine Abänderung (unabhängig von den Voraussetzungen der Abs 2 und 3) auch dann möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit führt (vgl § 52 I SGB VI). Bei der Wartezeit handelt es sich um die Mindestversicherungszeit, die für den Bezug der jeweiligen Rente (zu den verschiedenen Wartezeiten vgl Haußleiter/Eickelmann § 225 Rz 37) erfüllt sein muss (§ 34...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen einer Verletzung des Zahlungsverbots.

Rn 4 Hat ein Versorgungsträger trotz Kenntnis des Verfahrens eine Auszahlung vorgenommen, die zur Folge hat, dass das auszugleichende Anrecht nicht oder jedenfalls nicht mehr iHd Ausgleichswerts vorhanden ist, so kann dies zwar eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Ausgleichsberechtigten auslösen. Das Erlöschen des Anrechts ist ihm gegenüber jedoch wirksam (BGH FamRZ 95, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Abänderung der Ausgleichsrente.

Rn 19 Nach § 227 I iVm § 48 I FamFG kann das Familiengericht eine rkr Entscheidung, in der eine schuldrechtliche Ausgleichsrente festgesetzt worden ist, auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich die für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. § 225 III FamFG findet insoweit keine entspr Anwendung. Vielmehr sind die zu § 323 ZPO bzw § 238 FamFG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Wertverzehr durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 12b Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Ehezeitende bereits Rentenleistungen aus einem kapitalgedeckten Anrecht, tritt bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich idR ein Kapitalverzehr ein. Diese Wertminderung des Anrechts ist zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der Entscheidung nur der verbliebene Restkapitalwert, bezogen auf die Ehezeit, zugrunde gelegt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beginn der Ehezeit (Abs 1 Hs. 1).

Rn 1c Der Beginn der Ehezeit richtet sich nach dem Datum der gültigen Eheschließung, dh dem Tag der standesamtlichen Trauung (§§ 1310, 1311 BGB oder entspr ausländische Vorschriften), der Beginn der Lebenspartnerschaftszeit nach dem Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten (§ 1 LPartG). Zur Feststellung des Beginns der Ehezeit hat sich das Familien...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 5 Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 1a § 30 gilt für alle Versorgungsträger, die bisher aus einem bei ihnen bestehenden Anrecht Leistungen an eine versorgungsberechtigte Person erbracht und aufgrund einer rkr Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit sofortiger Wirkung (tw) an eine andere Person zu leisten haben. Erfasst werden zum einen Entscheidungen, mit denen ein Anrecht im Wertausgleich bei der Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 Im Versorgungsausgleich können nur solche Anrechte berücksichtigt werden, die in der Ehezeit erworben worden sind (§ 3 II). Sie müssen außerdem nicht nur am Ende der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (§ 5 II 1), sondern auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (noch) vorhanden sein (BGH FamRZ 15, 998 Rz 10; 19, 1993 Rz 24). Dem Versorgu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehezeitanteil (Abs 2).

Rn 3 Ist ein Anrecht der privaten Invaliditätsversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, gilt es gem § 28 II in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben. Es braucht daher nicht gesondert ein Ehezeitanteil ermittelt zu werden. Der Ausgleichswert des Anrechts entspricht der Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente. Tritt der Versicherungsfall erst nach der Ehezeit ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anforderung an die Form, Abs 1 und Abs 3.

Rn 1 Die ausschließliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Antrag und Annahme können getrennt beurkundet werden, eine Stellvertretung ist möglich (Wick FuR 10, 301). Wird der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag geregelt, ist die beidseitige Anwesenheit notwendig. Das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Familienbezogene Bestandteile des Entgelts.

Rn 5 Gem V sind ehe- oder familienbezogene Zuschläge, die in einer künftigen Versorgungsleistung enthalten sind, bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht zu lassen. Die Vorschrift findet auf die unmittelbare Bewertungsmethode keine (entspr) Anwendung. Unter V fallen nur Leistungsbestandteile, die lediglich für die Dauer einer bestehenden Ehe oder einer bestimmten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens.

Rn 2j Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23, 358 Rz 12). Sie können die Abänderung auch noch n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Lange Trennungszeit.

Rn 7 Die Inanspruchnahme eines Ehegatten kann (zumindest tw) grob unbillig sein, wenn die Ehegatten vor Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt haben und es daher in einem wesentlichen Teil der Ehe an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt hat (BGH FamRZ 80, 29, 36; 16, 35 Rz 22). Allerdings ist in solchen Fällen das Schutzbedürfn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 2a Die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalts betrifft eine Versorgungsausgleichssache iSd § 111 Nr 7 iVm § 217 FamFG. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSd § 112 FamFG, obwohl das Familiengericht inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu befinden hat, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insbes seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Höchstgrenze.

Rn 6 Gem § 33 III Hs 2 ist die Versorgungskürzung jedoch höchstens iHd Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten iSd § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit soll verhindert werden, dass sie infolge einer isolierten Betrachtung eines einzigen Anrechts einen ungerechtfertigten Vorteil aus d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbot der Doppelberücksichtigung.

Rn 18 Es darf keine zweifache Teilhabe eines Ehegatten an der gleichen Rechtsposition geben, was zB für den Versorgungsausgleich nach § 2 IV VersAusglG schon von Gesetzes wegen sichergestellt ist. Auch ein güterrechtlicher Ausgleich findet dann nicht statt, wenn ein Ausgleich bereits auf andere Weise, unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, stattgefunden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kür...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Anpassung (Abs 3).

Rn 2e Die Entscheidung des Familiengerichts über die Anpassung oder eine Abänderung der Anpassung wird wie jede (End-)Entscheidung über den Versorgungsausglich formell zwar erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 I FamFG). In materiell-rechtlicher Hinsicht wirkt die Entscheidung jedoch auf den Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats zurück (§ 34 III). Als ›Antra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppen.

Rn 6 Der tatbestandliche Regelungsbereich des § 27 wurde bewusst offen formuliert, um mehr Spielraum zu lassen (BTDrs 16/10144, 67). Die in der bisherigen Rspr im Interesse der Rechtssicherheit zu den früher geltenden §§ 1587c und 1587h BGB aF und §§ 3a VI und 10a III VAHRG aF entwickelten Fallgruppen von Härtefällen bilden aber auch nach neuem Recht die Grundlage für die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung des Zahlungsverbots.

Rn 2 Das Zahlungsverbot richtet sich an alle (auch privatrechtlichen) Versorgungsträger, bei denen für einen der Ehegatten ein Versorgungsanrecht besteht, dessen für den Versorgungsausgleich maßgebliche Höhe durch eine Auszahlung beeinflusst werden kann. Sobald die Versorgungsträger von einem Versorgungsausgleichsverfahren Kenntnis erhalten, dürfen sie grds keine Zahlung meh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Übergangsregelung.

Rn 29 Bei der Anpassung der IPR-Vorschriften an die ROM III ist eine Übergangsvorschrift als Art 229 § 28 II EGBGB eingefügt worden. Danach ist in Verfahren über den VA, die vor dem 29.1.13 eingeleitet worden sind, Art 17 III in der bis zum 28.1.13 geltenden Fassung weiter anzuwenden (dazu BGH FamRZ 21, 1609, 1610). Für den Zeitpunkt kommt es auf die Einreichung des Scheidun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mindestbetrag der Versorgungskürzung (Abs. 2).

Rn 3 Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen muss um einen bestimmten Mindestbetrag gekürzt worden sein, damit eine Anpassung stattfinden kann. Die Mindestbegrenzung soll die (gem § 34 I zuständigen) Familiengerichte von Bagatellfällen entlasten (BTDrs 16/10144, 72). Daher ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob der Mindestwert überschritten wird. Maßgeblich ist der Wert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Gem § 27 S 1 findet ein Versorgungsausgleich ausnw nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 27 um einen Ausnahmetatbestand handelt, an den strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (BGH FamRZ 93, 176, 178; 07, 996 Rz 26). Das Erfordernis der groben Unbilligkeit besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 9 VersAusglG – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen.

Gesetzestext (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dauer der Leistungsbezugs.

Rn 2 Weitere Voraussetzung der Anpassung des Versorgungsausgleichs ist gem II, dass die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht bezogen hat. Eine Anpassung ist also auch dann möglich, wenn aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung fließt. Eine rückwirkende Anpassung findet nicht statt, sondern g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besondere Fälle.

Rn 27 Ist eine Ehe im Ausland geschieden worden, ohne dass dort der VA durchgeführt wurde, wäre dieser jedoch nach deutschem Recht vAw vorzunehmen gewesen, ist er bei Anerkennung der Scheidung (Frankf NZFam 20, 488) in einem selbstständigen Verfahren nachträglich durchzuführen (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 275). Maßgebend ist hierbei nicht, welches Scheidungsstatut im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Antragsberechtigung.

Rn 1a Zur Stellung des nach § 51 I zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrags sind die Ehegatten, im Falle ihres Ablebens ihre Hinterbliebenen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12) sowie die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger berechtigt (§ 52 I iVm § 226 I FamFG). Ein Ehegatte kann den Antrag auch noch nach dem Tod des anderen Ehegatten stellen (s Rn 2i). In diesem Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtliche Folgen für den Ausgleich nach der Scheidung.

Rn 4 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt, eine Abfindung oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist möglich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist. (3) 1Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB A

Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck 2 ProdHaftG 2 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1696 1 Abänderungsklage 1575 6 Abänderungsverfahren s. Versorgungsausgleich Abbedingung des Minderungsrechts Wohnraummiete 536d 1 Abbitte 249 20 Abdingbarkeit 573 53 Abfall 2 ProdHaftG 2 Abfindung 23 VersAusglG 1 Zumutbarkeit 10 AGG 16, 18; 23 VersAusglG 2; 1376 10; ...mehr