Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10. Meldepflichten

10.1 Allgemeines Tz. 75 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Minijobber sind zwischenzeitlich in das reguläre Meldeverfahren integriert. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Folgende Meldungen sind bspw. elektronisch zu übermitteln: Sofortmeldung, Kontrollmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung, Listenme...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 13. Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft – Umlage U2

Tz. 88 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 In das gesetzliche Ausgleichsverfahren der Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind, anders als bei der Umlage U1, alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten einbezogen, auch Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch eine Umlage au...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die generelle Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rentenversicherungspflicht zur Regel. Der Arbeitgeber trägt von dem für 2015 geltenden Rentenversicherungsbeitrag von derzeit (seit 2018) 18,6 % pauschal 15 % und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag i. H. v. derz...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Tz. 66 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber in den Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen; dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Vor...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.6 Übergangsregelungen für vor 2013 aufgenommene Beschäftigungen

Tz. 27 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die in einer bereits am 31.12.2012 bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450 EUR erzielten, blieben in dieser Beschäftigung längstens bis 31.12.2014 versicherungspflichtig. In der Krankenversicherung galt dies nur, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld

Tz. 35 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Übt ein nach § 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrechnung mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung in d...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.1 Allgemeines

Tz. 75 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Minijobber sind zwischenzeitlich in das reguläre Meldeverfahren integriert. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Folgende Meldungen sind bspw. elektronisch zu übermitteln: Sofortmeldung, Kontrollmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung, Listenmeldung, Änderungsm...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Überschreiten der Arbeitsentgelt- oder Zeitgrenzen

4.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Tz. 52 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versiche...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 16 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Personen, die geringfügig (oft nebenberuflich) oder kurzzeitig entgeltlich beschäftigt sind, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, soweit nicht nach dem SGB eine Versicherungsfreiheit in Betracht kommt. Tz. 17 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitsen...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Tz. 61 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Arbeitnehmer, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung ist also, dass der geringfügig Beschäftigte...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8.2 Verteilung der Beitragslast

Tz. 73 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Da andererseits aber ein Mindestbeitrag von 32,55 EUR seit 2018 (2015–2017: 32,73 EUR, 2014: 33,08 EUR) zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR (Mindestberechnungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag) den vom Arbeitgeber i. H. v. 15 % zu tragenden Beitragsanteil e...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.5 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG

Tz. 36 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die oben (s. Tz. 31) genannten Ausführungen gelten entsprechend. Sind aber Bezieher von Ausgleichsgeld in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als Rentner versichert, werden sie aufgrund einer daneben ausgeübten Beschäftigung in der Krankenversicherung wie beschäftigte Rentner behandelt.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.9 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit (Rechtslage vor 2013)

Tz. 38 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Zur Rentenversicherungspflicht von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit 01.01.2013 s. Tz. 21. Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten, konnten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und erwarben dadurch volle Leistungsansprüche in d...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Krankenversicherung

Tz. 7 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Studenten sowie sonstige in § 5 Abs. 1 Nr. 1–13 SGB V genannte Personen (vgl. im Einzelnen Tz. 9). Tz. 8 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn die Versicherung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 02/2024, Der getunte E-... / 3. PflVG (§ 6 PflVG a.F.; §§ 30, 31 PflVG n.F.)

Ein weiterer Bereich der Strafbarkeit tut sich für manipulierte E-Scooter schließlich im Bereich der Versicherungspflicht auf. Die Strafbarkeit regelt § 6 PflVG, nach der Reform des PflVG werden dann §§ 30, 31 PflVG n.F. einschlägig sein. Der Norm nach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Krankenversicherung und Pflegeversicherung

2.1 Krankenversicherung Tz. 7 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Studenten sowie sonstige in § 5 Abs. 1 Nr. 1–13 SGB V genannte Personen (vgl. im Einzelnen Tz. 9). Tz. 8 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Rentenversicherung

Tz. 11 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung neben Arbeitnehmern regelmäßig folgende Personengruppen: Auszubildende Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Menschen mit Behinderung Personen im Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen, etwa ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Pflichten des Arbeitgebers

Tz. 14 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Arbeitnehmeranteile für die Versicherungspflichtigen sind vom Arbeitgeber bei den jeweiligen Lohnzahlungen einzubehalten und gemeinsam mit den Arbeitgeberanteilen bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden und an diese abzuführen.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs)

2.1 Entgeltgrenze Tz. 19 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich (2024) von 538 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.2 Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen

Tz. 69 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ferner sind die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen zu zahlen, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind oder die bereits am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach den §§ 231 un...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

Tz. 21 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag (ab 2019) von 3,6 % trägt. Allerdings kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen Befreiungs-Antrag stellen, der dann für die gesamte Dauer der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI

Tz. 23 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Tz. 24 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Tz. 25 Stand: EL 135 – ET: 02/2024mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8.1 Rentenversicherungsbeiträge seit 2013 (Regelfall)

Tz. 72 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind seit 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Beitragssatz beträgt seit 2018 18,6 % (2015–2017: 18,7 %, 2014: 18,9 %). Von diesem hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer den übersteigenden Anteil zu tragen. Auf schriftlichen Antrag kann der geringfügig Besch...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.6 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

Tz. 37 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgen. Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügig entlohnten versicher...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.5 Datenbaustein Unfallversicherung (Meldungen von kurzfristig Beschäftigten – Personengruppe 110)

Tz. 82 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Für Meldezeiträume seit 2008 sind auch hier die unfallversicherungspezifischen Daten zwingend anzugeben. Das bedeutet, dass nunmehr auch für kurzfristig Beschäftigte Entgeltmeldungen zu erstatten sind. Der Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV), der die unter den Punkten eins bis vier genannten Felder beinhaltet, ist bei Entgeltmeldungen in ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 6 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die entgeltlich beschäftigt werden (z. B. Geschäftsführer, Buchhaltungskräfte oder Übungsleiter), unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, konkret bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der hiervon unabhängigen Versicherungspflichtgrenze in der Renten- und Arbeitsl...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bei Verbänden und Vereinen

Tz. 4 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Neben hauptberuflichen angestellten Arbeitnehmern unterliegen auch solche Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht, die nebenberuflich beschäftigt sind, z. B. Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte oder kurzfristig Beschäftigte. Diese Personengruppen unterliegen aber nicht in allen fünf Zweigen des Sozialversicherungsrechts ("Fünf Säulen der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Hauptberuflich tätige Übungsleiter

Tz. 15 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Sozialversicherungspflicht der hauptberuflich tätigen Übungsleiter hängt vom Einzelfall ab. Vielfach haben Vereine bislang erreichen können, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren, weil Selbständigkeit vorlag. Die Rentenversicherungspflicht ist aber zu prüfen (s. § 2 Nr. 1 SGB VI). Verwenden Verbände und Vereine für di...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.1 Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte

Tz. 68 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn für die geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit besteht. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 15 % des aus der geringfügig ent...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.2 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte

Tz. 63 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.3 Rentenversicherungsfreie Personen

Tz. 70 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI fällt der Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für diejenigen Personen an, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Hierunter fallen Bezieher einer Vollrente wegen Alters; Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, also...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.3 Meldedaten zur Unfallversicherung

Tz. 80 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Zwischenzeitlich überprüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung. Aus diesem Grund wurde das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab 2009 um Informationen zur Unfallversicherung erweitert. Beachte! In allen Entgeltmeldungen – Abgabegründe 30 bis 49, 50 bis 57 und 70 bis 72...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.5 Meldepflicht für Arbeitgeber

Tz. 26 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale i. R.d. DEÜV-Meldeverfahrens oder per maschinelle Ausfüllhilfe (sv.net) informieren. Eine Befreiung gleich zu Beschäftigungsbeginn kann nur greifen, wenn der Minijob-Zentrale diese Meldung zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung spätestens sechs...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.1 Übergangsregelungen (vor 2013 begründetes Beschäftigungsverhältnis)

Tz. 32 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 in der "alten" Gleitzone mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450 EUR versicherungspflichtig beschäftigt waren, galt die "alte" Gleitzonenformel bis Ende 2014 fort, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR nicht überschreitet. Die Gleitzonenformel in Übergangsfällen für 2013 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Tz. 91 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Kranken- und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer)mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.6 Einzug der Insolvenzgeldumlage

Tz. 83 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde diese Umlage letztmalig 2009 für 2008 durchgeführt. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume 2009 wurde den Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale) übertragen. Die Zahlung erfolgt parallel zum Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatl...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 14. Beispielsfall

Tz. 89 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Praxis-Beispiel Der Verein "Rote Teufel" beschäftigt Frau Schnell als Hausmeisterin. Sie erhält monatlich 390 EUR. Der Lohn beträgt pro Stunde 15,00 EUR. Frau Schnell übt keine andere Berufstätigkeit aus. Bei ihrem Ehemann ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) mitversichert. Eine Option zur freiwilligen Zah...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

Tz. 54 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB III. Eine Ausnahmeregelung besteht nach § 27 Abs. 5 SGB III für Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben; sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XII. Erstattung der Jahresmeldung

Tz. 135 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Folgejahres, müssen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten erstmals den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – melden. Ab dem 01.01.2017 e...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Meldung für die Unfallversicherung

Tz. 106 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Bislang waren die Unfallversicherungsdaten durch den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) an die originäre DEÜV-Entgeltmeldung angekoppelt. Dieses Verfahren wurde zum 01.01.2016 umgestellt. Seit 2016 müssen Arbeitgeber die für die Unfallversicherung maßgeblichen Daten in einer besonderen UV-Jahresmeldung je Arbeitnehmer abgeben. Hierzu w...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.2.1 Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tz. 62 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungspflichtiger Beschäftigung

Tz. 79 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden. Für die zweite und jede weitere geringfügige Beschäftigung, die entlohnt wird, ist neben einer versicherungspflichtigen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.3.4 Praktikanten, Studierende

Tz. 71 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet, dass der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsor...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.4 Kurzfristige Beschäftigungen

Tz. 81 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind Entgeltmeldungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind; das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeb...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Kurzfristige Beschäftigung ("Kurzfristiger Minijob")

Tz. 41 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Tz. 42 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung, auch Saisonbeschäftigung genannt, vor, wenn entweder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenz...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung

Tz. 33 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Wurde eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, blieb das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei, d. h., die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) blieb vor 2013 sozialversicherungsfrei. Es sind nunmehr ggf. pauschale Beiträge zur Renten-, Krankenversicherung, pauschale Loh...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Berechnung und Abführung der Beiträge bei Rentenversicherungsfreiheit

Tz. 74 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis 30.09.2022: 450 EUR, bis 31.12.2012: 400 EUR) übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Tz. 43 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Von dem Drei- bzw. Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (s. BSG-Urteil vom 27.01.1971, AZ: 12 RJ 118/70, USK 7104). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 12. Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Umlage U1

Tz. 86 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Für Zwecke der Entgeltfortzahlung besteht eine Entgeltfortzahlungsversicherung. In der Entgeltfortzahlungsversicherung werden Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern erfasst. Durch diese Versicherung werden den Vereinen von den zuständigen Kassen in der Regel 50 % bis 80 % der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an erkrankte Arbe...mehr