Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2 Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse (Satz 2)

Rz. 31 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei nach dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechten Bindungsfristen (Abs. 4 Satz 1) einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2 Unterlassene oder zu spät vorgenommene Mitteilung (Satz 2)

Rz. 57 Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.10 Vorbehalte – wahlrechtsausschließende Tatbestände (Negativvoraussetzung)

Rz. 41 Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zustä...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 79 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 80 Der sachliche Anwendungsbereich gilt daher unterschiedslos für Versicherungspflichtige nach § 5 und Versicherungsberechtigte, also freiwillig Versicherte nach § 9. Rz. 81 Die ausdrückliche Anordnung der Bindung an ein ausgeüb...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6 Letzte Krankenkasse (Nr. 5)

Rz. 75 Für den wahlberechtigten Personenkreis besteht auch die Möglichkeit der Wahl der letzten Krankenkasse der Mitgliedschaft oder der Familienversicherung vor Eintritt der Versicherungspflicht. Damit wird die Kontinuität des Versicherungsverhältnisses gewährleistet. Das Wahlrecht zur letzten Krankenkasse ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig; insbesondere ist k...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 91 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen. Rz. 92 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gest...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.2 Mitgliedschaft kraft Gesetzes

Rz. 89 Die Bindungsfrist von 12 Monaten nach Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rz. 90 § 190 regelt das Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Rz. 91 Die gesetzliche Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet kraft Gesetzes daher mit dem Tod des Mitglieds, dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses für pflichtversicherte Personen oder mit der ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.3 Freiwillig versicherte Rentner nach § 9

Rz. 103 Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwil...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.5 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 20 Zentrale Bezugsnorm ist der krankenversicherungsrechtliche Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13. Rz. 21 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 176 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit seiner Regelung über die Ausnahme zur Versicherungspflicht in der pr...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.2 Kontrahierungszwang (Satz 2)

Rz. 20 Nach Satz 2 besteht ein Kontrahierungszwang der neuen Krankenkassen, denn nach HS 1 darf die gewählte Krankenkasse die Wahl nicht ablehnen. Rz. 21 Die gewählte Krankenkasse darf die durch wirksame Ausübung des einseitigen Wahlrechts entstehende Zuständigkeit für die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das bedeutet, dass das bestehende Wahlrecht und seine Ausübung von der Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.1 Grundsatz der Wahlfreiheit

Rz. 20 § 173 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Wie dieses Wahlrecht auszuüben ist und ab wann dadurch die Zuständigkeit der gewählten Krankenkasse beginnt und bei der bisherigen Krankenkasse endet, ist in §§ 175, 186 Abs. 10 und § 188 und § 191 Nr. 4 geregelt. Die Ein...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 144 Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQWG? – Zur Krankenkassenwahl ab 2015, Sozialrecht aktuell 2014, 225. Hauner, Das neue Krankenkassenwahlrecht ab dem 1.1.2021 (Teil 1), Die Beiträge 2021, 1. ders., ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 50 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 51 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.1.1 5-Jahres-Intervall

Rz. 55 Für die Nachweisführung hat der Gesetzgeber verbindlich ein Intervall vorgegeben. Die Solidargemeinschaft hat ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit alle 5 Jahre nachzuweisen. Rz. 56 Das 5-Jahres-Intervall ist konstitutiv. Eine Mitgliedschaft gilt nur dann und solange als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn bzw. wie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Solida...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.4 Rechtsfolge – Zwingende Mitgliedschaft

Rz. 37 Abs. 3 HS 1 sieht in seiner Rechtsfolge zwei Möglichkeiten der zwingenden Mitgliedschaft vor, wenn der Versicherungspflichtige aufgrund des Versicherungspflichttatbestandes § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig wird, dann nämlich wird er entweder Mitglied der Krankenkasse, bei der die Person zuletzt versichert war (HS 1, 1. Alt.) oder Mitglied des Rechtsnachfolgers d...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.2 Erneute Ausübung des Wahlrechts

Rz. 48 Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen erneut die Bindungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Ablauf der Bindungsfrist kann nämlich nur ei...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.3 15-Jährige (Satz 3)

Rz. 26 Minderjährige waren ursprünglich wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die auch nicht über § 36 SGB I gegeben war, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt. Durch den mit Wirkung ab 1.1.2000 in Abs. 1 angefügten Satz 3 wurde Minderjährigen ab Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht eingeräumt, das Krankenkassenwahlrech...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.3 Normzweck der zwingenden Krankenkassenzuweisung (Abs. 3 HS 1)

Rz. 36 Die durch § 174 Abs. 3 HS 1 bewirkte Einschränkung des Krankenkassenwahlrechts bei Eintritt der Auffangpflichtversicherung dient dem Zweck, die zuständige Krankenkasse einfach sowie zeitnah feststellen zu können und damit den Krankenversicherungsschutz in der Praxis uneingeschränkt sicherzustellen. Die Leistungserbringung und -abrechnung durch Ärzte, Krankenhäuser und...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 26 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 27 Die Wahlrechte sind damit auch B...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4 Weiter Kriterien des Elternkassenwahlrechts

Rz. 99 Die Wählbarkeit hängt darüber hinaus weder von einer vorherigen Familienversicherung noch von Alter, Unterhaltsberechtigung oder Zusammenleben ab. Rz. 100 Zur weiteren Voraussetzung der Wählbarkeit der Elternkasse: Die Krankenkasse ist wählbar, soweit die Versicherung eines Elternteils bei Eintritt der Versicherungspflicht oder Erklärung des Beitritts besteht, und bei ...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.4 Anerkannter schwerbehinderter Mensch nach § 9 Abs. 1 Nr. 4

Rz. 104 Auch die anerkannten schwerbehinderten Menschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) können für ihre freiwillige Versicherung die Krankenkasse eines Elternteils zusammen mit der erstmaligen Beitrittserklärung wählen oder als freiwillige Mitglieder zu dieser Krankenkasse wechseln. Hier ist jedoch für die Beitrittserklärung und die Wählbarkeit der Krankenkasse zusätzlich auf die satzung...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 107 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt waren, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse errichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass der Rentenbezug unmittelbar an die Beschäftigung anschließt oder bei der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ta...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 13 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Rz. 14 Außerdem sind die §§ 175, 186 Abs. 10, § 188 und § 191 Nr. 4 zu beachten, die weitere Voraus...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.1 Mitteilungspflicht des Versicherungspflichtigen (Satz 1)

Rz. 55 Nach Satz 1 haben Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Rz. 56 Satz 1 definiert den persönlichen Anwendungsbereich und beschränkt diesen nach der gesetzlichen Anordnung auf Versicherungspflichtige. Damit setzt die Regelung deren Versicherungspflicht nach § 5 oder anderen Rechtsvorsch...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3 Kündigungfrist der Mitgliedschaft (Satz 3)

Rz. 93 Nach Satz 3 ist die Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Diese Kündigungsfrist ist zwingend und kann nicht verkürzt werden. Rz. 94 Die Kündigungsfrist ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte vereinheitlicht. Die Kündigung im Zusammenhang mit der...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 116 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 92 Bleschick, Sonderausgabenabzug für Beiträge an einen Solidarverein, der seinen Mitgliedern die Erstattung von Krankheitskosten gewährt – Anm. zu: FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 – 9 K 897/19 E, jurisPR-SteuerR 7/2025 Anm. 3. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung , SGb 2024, 189. Bohlmann, Kein Sonderausgabenabzu...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.1 Wahlrechtserklärung (Satz 1)

Rz. 16 Soweit die Vorschrift von der "Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse" spricht, ist damit die Erklärung des Versicherten zu verstehen, aufgrund seines Wahlrechts Mitglied einer bestimmten Krankenkasse zu sein oder werden zu wollen. Für Versicherungspflichtige und bereits freiwillig versicherte Mitglieder beinhaltet diese Erklärung letztlich ledig...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2.8 Geringfügige Beschäftigung

Hinweis Haben Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet, sind Sie im Regelfall rentenversicherungspflichtig und müssen pauschale Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Ihr Arbeitgeber hat ebenfalls (pauschale) Arbeitgeberbeiträge gezahlt. Der Arbeitnehmerbeitrag ist in Zeile 6, der Arbeitgeberbeitrag in Zeile 10 einzutragen. Der Minijobber k...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 3 Begünstigter Personenkreis

Unmittelbar begünstigte Personen → Zeile 4 Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden. Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere: Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Philippinen / 2.1.5 Besondere Regelungen

Selbstständige Für Selbstständige gelten die Regelungen zur Entsendung. Mitglieder des fliegenden Personals Für Mitglieder des fliegenden Personals eines Unternehmens, das die Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehrswesen durchführt und seinen Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, gelten die Rechtsvorschriften dieses Staates. Seeleute Ü...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler soll fallen

Überblick Das Kabinett hat am 5. November einen Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau beschlossen. Der soll die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler abschaffen, die seit August 2018 gilt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen WEG- und Hausverwalter sowie Immobilienmakler absolv...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 1.6.1 Rückwirkende Feststellung der Versicherung

Wenn rückwirkend ein Versicherungsverhältnis festgestellt und Beiträge nacherhoben werden, steht dem ein Leistungsanspruch gegenüber.[1] Hat der Versicherte aus Unkenntnis der Versicherungspflicht die Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse nicht in Anspruch nehmen können, steht ihm eine Kostenerstattung in Höhe der sonst von der Krankenkasse zu erbringenden Aufwendungen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wegeunfall / 2 Weg

Versichert ist stets der unmittelbare Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit. Der unmittelbare Weg muss nicht der kürzeste, der direkte Weg sein. Es muss sich um einen Weg handeln, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und durch sie veranlasst worden ist. Versichert ist in der Regel der Weg, der nach den Vorstellungen des Versicherten unter Berücksicht...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberhaftung für Lohn... / 8 Einreichung des Beitragsnachweises als Leistungsnachweis für die Vollstreckung

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. In dem Beitragsnachweis hat der Arbeitgeber den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Beitragsgruppen aufgegliedert anzugeben. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Im Beit...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Unfallversicherung: Zuständ... / 2.2.3 Die Branchengliederung (sachliche Zuständigkeit)

Die nachstehenden Informationen zur sachlichen Zuständigkeit beruhen auf eigenen Angaben der einzelnen Berufsgenossenschaften. Sie bezeichnen sich für die aufgeführten Branchen/Unternehmen durch Erwähnung in ihren Satzungen (dort in der Regel § 3) oder durch Nennung in ihren Gefahrtarifen als zuständig. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Sowohl die Satzung als auc...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Private Kranken-/Pflegeversicherung bei Eintritt von Versicherungspflicht

Zusammenfassung Überblick Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Überschreitet das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein. Die Krankenversicherungspflicht berechtigt zu...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 1 Eintritt von Versicherungspflicht

Werden Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV), die bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, beginnt damit auch die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies kann z. B. anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder einer nicht nur kurzzeitigen...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 1.1 Vorzeitige Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags

Versicherte können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem das private Krankenversicherungsunternehmen ihn hierzu ...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 1.2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Beschäftigte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit.[1] Privat krankenversicherte Beschäftigte, die durch die Erhöhung der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit, durch Reduzierung der Arbeitszeit oder wegen des Übergangs in die ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Sozialver... / 1 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung

Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[1] Ebenso besteht das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Sozialver... / Zusammenfassung

Begriff Solange Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsförderung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltausfälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Dies ist eine Versicherung für die ausfallenden Entge...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 2 Familienangehörige

Rechtliche Grundlage für die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG. Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist auch für die Familienangehörigen eines privat krankenversicherten Beschäftigten möglich. Voraussetzung ist, dass dieser aus den oben genannten Gründen[1] krankenversicherungspflichtig wird und der Familiena...mehr

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Jahresarbeitsentgeltgrenze:... / 4 Kündigung der privaten Pflegeversicherung

Versicherte der privaten Pflegeversicherung haben die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des privaten Versicherungsvertrags, wenn sie z. B. anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wegen Verminderung des Arbeitsentgelts bei Reduzierung der Arbeitszeit oder wegen Teilnahme an der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig und damit auch pflegeversicherungspfli...mehr

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Entgeltersatzleistung / 3 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[1] In den anderen Versicherungszweigen besteht teilweise Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs der Entgeltersatzleistung.[2]mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.7 Empfänger von Entgeltersatzleistungen (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 32 Satz 1 Nr. 3 begründet die Versicherungspflicht für Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld (§ 44 SGB V), Verletztengeld (§§ 45 SGB VII, vgl. hierzu BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R), Versorgungskrankengeld (§ 47 SGB XIV, vormals bis zum 31.12.2024 noch § 16 BVG), Krankengeld der Soldatenentschädigung (§§ 19 ff SEG), Übergangsgeld (§§ 20, 21), Arbei...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.10 Leistungen der Pflegeversicherung

Rz. 21 Die Versicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist eine der Leistungen der Pflegeversicherung und richtet sich nach § 44 SGB XI . Der Pflegebedürftige muss daher einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI geltend machen können. Bei der zu pflegenden Person muss mindestens ein Pflegegrad 2 festgestellt sein. Ist die zu pflegende Person lediglich dem...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.4 Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Satz 1 Nr. 2a)

Rz. 25 Satz 1 Nr. 2a ordnet die Versicherungspflicht für Personen an, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen. Nr. 2a soll Nachteile ausgleichen, die durch eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung während eines Auslandseinsatzes entstanden sind. Nach ihrer Dienstzeit treten Betroffene dann in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, für das dann Ver...mehr