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Sommer, SGB V § 173 Allgemeine Wahlrechte / 2.5.4 Weiter Kriterien des Elternkassenwahlrechts

Dr. Tobias Kador
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Rz. 99

Die Wählbarkeit hängt darüber hinaus weder von einer vorherigen Familienversicherung noch von Alter, Unterhaltsberechtigung oder Zusammenleben ab.

 

Rz. 100

Zur weiteren Voraussetzung der Wählbarkeit der Elternkasse: Die Krankenkasse ist wählbar, soweit die Versicherung eines Elternteils bei Eintritt der Versicherungspflicht oder Erklärung des Beitritts besteht, und bei Wahlrechten zum Wechsel der Krankenkasse, solange sie besteht. Als Versicherung eines Elternteils ist auch eine Familienversicherung ausreichend. Wechselt ein Elternteil die Krankenkasse, wird auch die neue Elternkrankenkasse wählbar. Allerdings ist dabei für Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte die Bindungs- und Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 zu beachten.

2.5.4.1 Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8

 

Rz. 101

Vom persönlichen Anwendungsbereich werden zunächst erfasst die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtigen Jugendlichen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und behinderte Menschen.

2.5.4.2 Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12

 

Rz. 102

Weiterhin vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst werden die Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12; also Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren (Nr. 11) und Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören u...

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