Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungspflicht

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.10 Bezieher von Vorruhestandsgeld (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 51 Satz 1 Nr. 4 begründet letztlich einen Pflichtversicherungstatbestand für Bezieher von Vorruhestandsgeld. Vorruhestandsgeld setzt begrifflich das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraus (BSG, Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 46/92; BSG, SozR 3-2600 § 3 Nr. 2); es ist unerheblich, ob die Leistung auch als Vorruhestand...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.5 Kollisionsregelung – Versicherungskonkurrenz (Satz 5)

Rz. 65 § 3 Satz 1 Nr. 3 schließt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus (Mehrfachversicherung). Soweit aufgrund desselben Sachverhalts eine Mehrfachversicherung in Betracht kommt, tritt Versicherungspflicht nach der Vorschrift ein, die dem Versicherten im Einzelfall den besten sozialen Schutz bietet (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 148), sog. Günstigkeitsprinzip. S...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.5 Verweis auf § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes (Satz 4)

Rz. 28 Ausgenommen von dieser Versicherungspflicht sind nach § 3 Satz 4 die Wehr- und Zivildienstleistenden, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen an Selbstständige nach dem bisherigen § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) erhalten. Ab dem 1.1.2020 (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 5 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwE...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.7.2 Pflegepersonen nach Nr. 1a

Rz. 68 Die aus der Versicherungspflicht einer Pflegeperson nach Nr. 1a resultierende Verpflichtung einer Pflegekasse, die Beiträge zu entrichten, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI i. V. m. § 160 Abs. 2 SGB VI. Rz. 69 Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 7 SGB IV (aktuell in der Fassung v. 1...mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.3 Übersicht über Verfahren nach § 183 oder § 197a

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2025 durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Rz. 2 § 3 beinhaltet in Ergänzung von §§ 1 und 2 Regelungen bezüglich der (Renten-)Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Dabei knüpft §...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.11 Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson

Rz. 23 Voraussetzung der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist deren Versicherungspflicht i. S.v § 3 Abs. 1 Nr. 1a und damit deren Beitragspflicht. Besteht hierüber Streit, entscheidet der zuständige Träger der Rentenversicherung durch Verwaltungsakt (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.5.2025,...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 74 Bokeloh, Hinreichende Verbindung von Erziehungszeiten/Versicherungszeiten im für die Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat – Anm. zu EuGH, Urteil vom 22. 2. 2024, Rs. C-283/21, SGb 2024, 540. ders., Grenzüberschreitende Aspekte der rentenrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen, DRV 2018, 192. Creytz, Fälligkeit und Verjährung von Beiträgen zur Rentenversicherung f...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2 Pflegepersonen (Satz 1 Nr. 1a i. V. m. Satz 2 und Satz 3)

Rz. 7 Satz 1 Nr. 1a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Pflegepersonen. Als Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI sind Personen nach Nr. 1a in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pfle...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.5 Pflegeperson

Rz. 13 Keine Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI sind Zivildienstleistende, die Pflegetätigkeiten ausüben. Sie sind vielmehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig. Personen, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres pflegerisch tätig werden, unterliegen ebenfalls nicht der Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 1a. Ihre Versicherungspflicht ergibt sich vielmehr a...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.7 Fiktion nach Satz 2

Rz. 15 Satz 2 stellt eine Fiktion auf, in der Pflegepersonen als nicht erwerbsmäßig tätig gelten. Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i. S. d. § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten danach generell als nicht erwerbsmäßig tätig. Nach Satz 2 HS 2 ordnet der Geset...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.2 Normzweck

Rz. 2a Die Versicherungspflichttatbestände in Satz 1 nehmen nach ihrem Sinn und Zweck den Versicherten das Risiko ab, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung zu sorgen. Der betroffene Personenkreis wird daher nicht mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet. Damit wird letztlich Lücken in der Alterssicherung vorgebe...mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.1 Kostenprivilegierte Personen

Rz. 7 In § 183 ist der Personenkreis bestimmt, der nach Auffassung des Gesetzgebers typisierend eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedarf. Die Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis ist nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten im konkreten Einzelfall abhängig, sondern der Gese...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.1 Pflegegrad 2

Rz. 8 Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach § 14 SGB XI; wobei Nr. 1a ausdrücklich mindestens den Pflegegrad 2 fordert. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung für Pflegepersonen nicht vorgesehen, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen (BR-Drs. 354/15 S. 164 f.). Rz. 8a Die zur Ermittlung des Pflegegrades in den 6 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.6 Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse (Satz 1 Nr. 2b)

Rz. 31 Zum 1.1.2021 (vgl. insoweit Art. 34 Abs. 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147, 1189) wird eine Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse eingeführt. Sinn der Regelung ist es, der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn Ausdruck zu verleihen. Der ehemalige (ab 1.1.2025 wird der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.8 Arbeitslosengeld II-Bezieher (Vorgängerleistung zum Bürgergeld) - Satz 1 Nr. 3a a. F.

Rz. 47 Bis zum 30.12.2010 sah Satz 1 Nr. 3a die praxisrelevante Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vor. Der Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II; das heutige Bürgergeld) bewirkte bis dahin grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit nicht die in der damaligen gesetzlichen Regelung genannten wenigen und in der Praxis selten zur Anwendung vorkommend...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.6 Erstreckungstatbestand – Auslandsaufenthalt (Satz 6)

Rz. 66 Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach den Maßstäben des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu ermitteln.mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.4 Ausnahmeregelung – Wehr- oder Zivildienstleistende (Satz 4)

Rz. 64 Satz 4 sieht ebenfalls eine Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2 für Wehr- oder Zivildienstleistende vor, wenn diese Arbeitsentgelt oder bestimmte Versorgungsleistungen erhalten; der zweite Halbsatz beinhaltet dann eine Fiktion einer ununterbrochenen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.8 10 Stunden

Rz. 16 Versicherungspflicht kann nur eintreten, wenn die Pflegetätigkeit einer Pflegeperson für einen oder mehrere Pflegebedürftigen regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche erreicht. Der insoweit neue Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich nicht mehr an einem in Minuten gemessenen, verrichtungsbezogenen Hilfebedarf bei d...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.2.12 Pflegeperson und europäisches Koordinierungsrecht

Rz. 23a Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a, wenn sie eine pflegebedürftige Person pflegen, die als EU-Ausländer im deutschen Inland von der sozialen Pflegeversicherung lediglich Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach Art. 17 EGV 883/2004 erhält. Dies verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (LSG Rhe...mehr

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Brexit / 3.1 Vorversicherungszeiten

Die während der Übergangsphase im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten können als Vorversicherungszeiten in allen Versicherungszweigen angerechnet werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Zeiten, die nach der Übergangsphase im Vereinigten Königreich zurückgelegt werden, können ebenfalls berücksicht...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.4.1 Überblick

Rz. 2c Zu Nr. 1 (Kindererziehungszeiten) finden sich die zentrale ergänzende Regelung in § 56. Rz. 2d Zu Nr. 1a (Pflegeperson) finden sich ergänzende Regelungen im SGB XI; § 44 SGB XI regelt den Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson und bestimmt die Pflegekassen als Beitragsschuldner für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs. 1 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 3 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 3 erfassen. Die GRA zu § 3: Sonstige Versicherte hat den Stand 2.7.2024 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.3 Beschäftigte Pflegeperson (Satz 3)

Rz. 63 Satz 3 sieht eine Ausnahmeregelung zu den nach Nr. 1a versicherungspflichtigen Pflegepersonen vor, wenn diese neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. insoweit Rz. 7 ff.). Rz. 63a Es entspricht nach der gesetzgeberischen Intentionen nicht Sinn und Zweck der Regelung, die Versicherungspflicht nach § 3 Satz...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.1 Kindererziehende (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 4 Satz 1 Nr. 1 begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Eltern, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 56 anzurechnen sind. Bereits § 1227a Abs. 1 Satz 1 RVO regelte in seiner ab 1.1.1986 (im Beitrittsgebiet ab 1992) geltenden Fassung, dass alle Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalte...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.9 Organ- und Gewebespender (Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 49 Satz Nr. 3a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Organ- und Gewebespender. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Rentenversicherungspflicht von Spendern von Organen und Geweben auch dann besteht, wenn der Empfänger privat krankenversichert ist. In diesen Fällen erhalten die Spender von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Empfänge...mehr

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Versicherungspflicht (Krankenversicherung)

Zusammenfassung Begriff Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, sog. ehemalige Nichtversicherte mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte Menschen mit Behinderungen und Bezie...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 4.1 Praktikanten

Praktikanten sind versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen und das Praktikum außerhalb des Studiums ausüben. Diese Versicherungspflicht tritt aber nur ein, wenn es sich um eine berufspraktische Tätigkeit handelt, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungspflicht besteht allerdings längstens bis zur Vollendung des 30....mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 3 Studenten

An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschriebene Studenten sind versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ist jedoch auf das Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, begrenzt. Zu den Hochschulen gehören u. a. Universitäten und Fachhochschulen. Hinweis Versicherungspflicht in allen dualen Studiengängen Teilnehmer a...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / Zusammenfassung

Begriff Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, sog. ehemalige Nichtversicherte mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte Menschen mit Behinderungen und Bezieher von Arbeits...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 4.2 Zur Berufsausbildung Beschäftigte

Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden versicherungsrechtlich den Praktikanten gleichgestellt und unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung gezahlt, besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Unterschied ist insbesondere für die daraus resultieren Regelunge...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 4 Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte

4.1 Praktikanten Praktikanten sind versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen und das Praktikum außerhalb des Studiums ausüben. Diese Versicherungspflicht tritt aber nur ein, wenn es sich um eine berufspraktische Tätigkeit handelt, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungspflicht besteht allerdings längstens bis zur Vo...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 2 Leistungsempfänger nach dem SGB II bzw. SGB III

Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nicht beziehen wegen einer Sperrzeit [1] oder einer Urlaubsabgeltung [2] sind versicherungspflichtig. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind versicherungspflichtig, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird. Versicherungspflicht besteht jedoch nicht, wenn nur Bedarfe für Ersta...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 6 Bezieher von Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld[1] werden den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt. Die Krankenversicherungspflicht hängt davon ab, ob sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes krankenversicherungspflichtig waren. Des Weiteren muss das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 VRG gezahlt werden. Bruttoarbeitsentge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 8 Sonstige versicherungspflichtige Personenkreise

Folgende Personengruppen sind ebenfalls versicherungspflichtig: Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen im Rahmen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte[1]; Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes; Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe (Berufsbildungs- oder Berufsförderungsstätten) für eine Erwer...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 5 Krankenversicherung der Rentner

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner setzt voraus, dass ein Rentenanspruch gegeben ist, die Rente beantragt wurde, eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist. Für bestimmte Personenkreise (z. B. Waisenrentner, Spätaussiedler und Verfolgte) existiert eine Sonderregelung. Dieser Personenkreis muss keine Vorversicherungszeit erfüllen, um in der Krank...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 7 Nichtversicherte

Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und zuletzt gesetzlich krankenversichert[1] waren oder die bislang weder gesetzlich noch privat krankenversichert[2] waren. In diesem Zusammenhang ist allerdings die vorrangige obligatorische Anschlussversicherung zu beachten.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 1 Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt

Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind krankenversicherungspflichtig, vorausgesetzt, sie werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Dies gilt auch für Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbild...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Elektronisch unterstützte B... / 3.3 Übermittlung der ergänzenden Entgeltunterlagen

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 BVV geregelt, welche ergänzenden Unterlagen in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Zu den begleitenden Entgeltunterlagen gehören Unterlagen zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, zur Staatsangehörigkeit, zur Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, zur Entsendung und auch Stundenaufzeichnungen. Es fallen u. a. fo...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3 Teilmonate

Sofern nur für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Versicherungspflicht besteht, sind dennoch die gesamten vermögenswirksamen Leistungen diesem Teilzeitraum zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, z. B. bei unbezahltem Urlaub.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auswahl

Rz. 44 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1816 Abs. 1 BGB).[120] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[121] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Einfühlungsverhältnis / 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Das Einfühlungsverhältnis vollzieht sich angesichts der beschriebenen Eigenschaften nicht im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung. Folglich tritt durch die Arbeitsaufnahme keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Unternehmen Sach- oder Geldleistungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zweiter Bildungsweg / 3.1 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts[1] und endet mit Ablauf des Tages, an dem der förderungsfähige Ausbildungsabschnitt beendet wird.[2]mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3 Sozialversicherung

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung[1] und in der Pflegeversicherung [2] versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht i...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3.3 Meldeverfahren

Das Meldeverfahren für die Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ist in einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands[1] geregelt. Der Auszubildende des Zweiten Bildungswegs muss der Ausbildungsstätte eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorlegen. In dieser ist anzugeben, ob er als Auszubildender gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspf...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zweiter Bildungsweg / 3.4.1 Beitragszahlung

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges zahlen bei Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ihre Beiträge selbst. Sie haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung die Beiträge im Voraus zu zahlen.[1] Die Satzungen der Kranken- und Pflegekassen können eine monatliche Beitragszahlung vorsehen, wenn ein SEPA-Mandat erteilt wird.mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.3.3.2 Versicherungspflicht des Arbeitgebers

Bei der Konkretisierung der Ersatzpflicht des Arbeitnehmers im Einzelfall spielt die Frage, ob der Arbeitgeber für das konkrete Risiko eine Versicherung abgeschlossen hat oder das Risiko zumindest versicherbar gewesen wäre, eine wichtige Rolle. Klar ist zunächst, dass der Arbeitgeber bestehende Versicherungen, also z. B. Betriebshaftpflicht-, Kasko- oder Feuerversicherung vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Besondere Arbeitsverhältnisse

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§ 42 Transportrecht / 5. Versicherung

Rz. 10 Für die Beratungspraxis ist zu beachten, dass das Güterkraftverkehrsunternehmen – auch ein ausländisches – verpflichtet ist, sich gegen alle Schäden zu versichern, für die es bei inländischen Transporten nach dem HGB haftet, § 7a GüKG. Bei grenzüberschreitenden Transporten besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht; die Eindeckung einer so genannten Verkehrshaftun...mehr

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§ 27 Kaufrecht / 13. Anmerkungen zum Muster

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