Rz. 23
Satz 1 Nr. 1 begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Eltern, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 56 anzurechnen sind. Bereits § 1227a Abs. 1 Satz 1 RVO regelte in seiner ab 1.1.1986 (im Beitrittsgebiet ab 1992) geltenden Fassung, dass alle Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes versichert waren. Diese Regelung hat Eingang gefunden in Satz 1 Nr. 1; danach sind alle Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, in die Versicherungspflicht kraft Gesetzes einbezogen worden. Da Satz 1 Nr. 1 auf § 56 verweist, kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.
Rz. 24
Sinn der Regelung ist es, Kindererziehung einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne gleichzustellen. Eltern sollen für die Zeit der Kindererziehung eine rentenrechtliche Anerkennung erhalten, um Nachteile bei der Altersrente auszugleichen, die durch die Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit entstehen können. Der Gesetzgeber unterstreicht damit auch die gesellschaftspolitische Bedeutung der Kindererziehungszeiten. Damit ist die Kindererziehung als gesellschaftlich anerkannte Aufgabe einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt worden. Die erziehenden Personen haben damit eine weitergehende soziale Absicherung erlangt, die sich in der Praxis in erster Linie dadurch zeigt, dass nicht nur Anwartschaften erhalten bleiben, sondern auch begründet werden können (z. B. Wartezeiterfüllung nach § 50). Die Anerkennung von Kindererziehungen in der Rentenversicherung dient damit einer angemessenen...