Viele Arbeitgeber und auch deren Steuerberater wissen nicht, dass 556 EUR-Minijobber (Betragsgrenze ab 1.1.2025 mit gesetzlichem Mindestlohn von 12,82 EUR brutto pro Stunde, 556 EUR pro Monat maximal; Betragsgrenze ab 1.1.2026 mit gesetzlichem Mindestlohn von 13,90 EUR brutto pro Stunde, 603 EUR pro Monat maximal) grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie jeder andere Arbeitnehmer (s. auch Tz. 2.4 am Ende).
Der Minijobber hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Minijobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage) zu (Tz. 2.7). Sind im Betrieb längere Urlaubszeiten üblich, gilt das auch für den Minijobber. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen.
Der Lohn muss auch dann gezahlt werden, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Die Vorschriften über die Kündigungen und den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten auch für den Minijobber.
Die Gesetze zum Mutterschutz (Tz. 2.12) und zur Elternzeit (Tz. 2.6) finden auch für geringfügig beschäftigte Mütter und Väter Anwendung.
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich sind.
Die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR ist dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35 %) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte/ehemalige Lebensgefährtin ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gem. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu b...