Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus der verein wissen
Budgetierung als Instrument... / 3.3 Ausgabensteuerung durch begrenzte Budgetfreigabe

Stellt sich die Einnahmeseite des Vereins schwierig dar, indem einige Einnahmen zwar wahrscheinlich aber noch nicht sicher sind, so kann dies auch im Rahmen der Budgetierung berücksichtigt werden. So ist es z. B. denkbar, zu Jahresbeginn z. B. lediglich 70 % des Budgets freizugeben und erst mit der Bestätigung der noch nicht sicheren Einnahmen den Budgetrahmen langsam bis zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / o) Änderung von juristischen Personen

Rz. 129 Wurde der Verein, der ein Tierheim betrieben hat, zum Erben berufen und ist dieser Verein im Zeitpunkt des Erbfalls insolvent, kann die Auslegung dazu führen, dass der neue Träger als Erbe eingesetzt ist.[360] Dies wird damit begründet, dass der Zweck gefördert werden soll und nicht die juristische Person um ihretwillen eingesetzt wurde.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Natürliche und juristische Personen

Rz. 53 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § 1814 BGB (§ 1896 BGB a.F.) zur Besorgu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendung an juristische Personen

Rz. 7 Hat der Erblasser einer organisierten Gruppe etwas zugewandt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Organisation als solche die Zuwendung erhalten soll oder die einzelnen Mitglieder als bedacht anzusehen sind.[15] Sollte die Organisation bedacht werden, ist § 2071 BGB nicht anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass der Erblasser die Organisation bedenken wollte...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 6 Ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) erzielen. Daher ist zunächst nach den allgemeinen steuerlichen Regeln die Frage zu klären, welche Einkunftsart erzielt wird. Ein Übungsleiter unterliegt z. B. den Weisungen des Vereins und ist damit in den Betrieb des Vereins eingebunden, so ist dieser A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Umdeutung der Verfügung

Rz. 1 Die Vorschrift deutet die Anordnung des Erblassers, die Erbschaft sei mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses an einen anderen herauszugeben, zugunsten des Berechtigten als Nacherbeinsetzung. Diese Auslegungsregel trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Laiensphäre die Herausgabepflicht (§ 2130 BGB) als besonders sinnfällige Wirkung des Übergangs ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Angrenzende Rechtsgebiete und -fragen

Rz. 27 Fällt das Vermögen eines Vereins mit dessen Auflösung nach § 45 Abs. 3 BGB oder einer Stiftung mit deren Erlöschen nach § 87c S. 1 und 2 BGB an den Fiskus, so finden gem. § 46 S. 1 BGB bzw. §§ 87c Abs. 2 S. 1, 46 S. 1 BGB die Regelungen der §§ 1964, 1966 BGB entsprechende Anwendung. Eine Erbenermittlung und damit zusammenhängend eine Aufforderung nach § 1965 BGB komme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestimmbarkeit

Rz. 6 Für die Bestimmbarkeit genügt es, wenn der Erblasser den Personenkreis der Vermächtnisnehmer allg. bestimmt hat und die endgültige Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Der Personenkreis muss dabei allerdings auch hinreichend genau bestimmt sein.[5] Das RG setzte das "Vorhandensein eines beschränkten, leicht überschaubaren Personenkreises" voraus.[6] So...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Person des Dritten

Rz. 88 Als Dritter i.S.d. § 2325 BGB kommt jede natürliche oder juristische Person[359] oder Personenvereinigung (z.B. nicht rechtsfähige Vereine) in Betracht. Der Begriff des Dritten bezieht sich vornehmlich auf die Abgrenzung des Empfängers der zu beurteilenden Zuwendung von der Person des Pflichtteilsberechtigten selbst.[360] Als Dritter kommt daher auch der Erbe oder ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Heimleiter, Heimmitarbeiter, Schiedsrichter, Schiedsgutachter

Rz. 67 Sowohl ein Verstoß gegen das RDG sowie gegen § 14 HeimG (vgl. dazu § 1923 Rdn 10 ff.) bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[139] Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fäll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2152 Wahlweise Bedachte

Gesetzestext Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält. Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2152 BGB handelt es sich um das sog. Personenwahlvermächtnis.[1] Sie betrifft den Fall, dass der Erblasse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen und Apotheken

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[722] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[723] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[9] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.3 Gesetzliche Vertretung bei Gesellschaften des Privatrechts

Rz. 149 Im Privatrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die wichtigsten Vertretungsregeln zeigt nachstehende Tabelle:mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.4 Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung

Rz. 700 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung ist auch bei der betriebsbedingten Kündigung der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung liegen aber nur vor, wenn der Arbeitgeber die geplante unternehmerische Entscheidung tatsächlich auch umsetzt, d. h. wenn die Durchführung oder eingeleitete Durchführung de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7 Übersicht über die Umwandlungsmöglichkeiten nach nationalem Recht

Rz. 167 Allgemein zu den einbezogenen Rechtsformen einschließlich besonderer Formen wie EWIV, eingetragene GbR, Partnerschaftsgesellschaft und stiller Gesellschaft vgl. Rz. 75ff., 153. Rz. 168 Verschmelzungmehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Insolvenzschutz / 3 Leistungen aus der Insolvenzsicherung

Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung – bei Rückversicherung des Lebensversicherungsunternehmens[1] – und des Dritten, über den die privatrechtliche Insolvenzsicherung abgewickelt wird, gehören im Insolvenzfall zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Durch die Insolvenzsicherung der betrieb...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Insolvenzschutz / Zusammenfassung

Überblick Die betriebliche Altersversorgung ist bei Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gehen nicht verloren. Ergänzend können durch privatrechtliche Maßnahmen die Rechte der Arbeitnehmer über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus geschützt werden. Der Insolvenzschutz der betrieblichen Alters...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Insolvenzschutz / 1 Gesetzliche Insolvenzsicherung

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers verpflichtend nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu schützen. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Insolvenzschutz / 4 Übertragung einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall

Ein Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung übernehmen und fortsetzen. Er tritt im Insolvenzfall als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte.[1] Hinweis Rückdeckungsversicherung Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG ist nahezu unverändert aus dem UmwStG 2002 übernommen worden. Neu eingefügt wurde zunächst nur Abs. 3, um Besteuerungslücken bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zu vermeiden. Rz. 6 Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 4 S. 1, 2 angefügt, um eine Ausweitung der Nutzung der Verluste des übertragenden Rechtsträgers mittels Rückwirkungsfiktion...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / IV. Muster: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.1: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen _________________________; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". (2) Der Sitz des Vereins ist in _________________________. (3) Geschäftsjahr ist das Kale...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / VII. Muster: Anmeldung des Vereins für die Eintragung in das Vereinsregister

Rz. 42 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.3: Anmeldung des Vereins für die Eintragung in das Vereinsregister An das Amtsgericht _________________________ Betr.: Eintragung des Vereins: _________________________ Die Unterzeichneten sind die Vorstandsmitglieder des am _________________________ in _________________________ gegründeten Vereins "___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 38 Sponsoring / G. Muster: Vertragsgestaltung beim Vereins- und Veranstaltungssponsoring

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 38.3: Vertragsgestaltung beim Vereins- und Veranstaltungssponsoring Vereinbarung zwischen dem Pro Tennis e.V., _________________________ – nachfolgend Verein – und Ludwig Matschke, _________________________ – nachstehend Sponsor – Präambel: Pro Tennis nimmt mit _________________________ Jugendmannschaften an dem Meister...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / 5. Datenschutz

Rz. 36 Das Datenschutzrecht hat auch für Vereine insbesondere durch die Entwicklung der digitalen Medien und das Inkrafttreten der DSGVO eine zunehmende Bedeutung erlangt. Die Datenverarbeitung im Verein kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Einwilligung durchgeführt werden. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erklärt die Datenverarbeitung dann für zulässig, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / e) Satzung und einzelne Satzungsinhalte

Rz. 6 Die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins werden in Ausübung der Vereinsautonomie durch die Satzung bestimmt, soweit nicht zwingendes Recht nach §§ 25 ff. BGB eingreift. Bestimmte, in § 40 BGB genannte Bestimmungen sind satzungsdispositiv. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB zwingend. Die Satzung mussmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / f) Haftung

Rz. 25 Der rechtsfähige Verein haftet für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten selber und ohne Durchgriff auf seine Mitglieder. Für einen deliktischen Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt, haftet der Verein beschränkt auf das Vereinsvermögen (§ 31 BGB). Diese Haftung für Organe des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / d) Rechtsfähigkeit

Rz. 5 Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB, und führt dann den Zusatz "e.V.". Für nicht rechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) gleich welchen Vereinstyps finden die Vorschriften über die Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB Anwendung. Gem. § 50 Abs. 2 ZPO hat der nicht rechtsfähige Verein die aktive und passive Parteifähigkeit.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / III. Checkliste: Gründung des eingetragenen Vereins

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine

A. Gründung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Aus einer Thekenmannschaft, die einmal pro Woche Fußball spielte, hat sich eine feste Gemeinschaft entwickelt. Nun haben sich die Mitglieder entschlossen, einen Verein zu gründen, um am offiziellen Spielbetrieb ihres Fußballkreises teilnehmen zu können. Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / 4. Insolvenz

Rz. 35 Der Vorstand ist bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, unverzüglich den Insolvenzantrag zu stellen (§ 42 Abs. 2 BGB). Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, wenn nicht durch Satzungsbestimmung das Fortbestehen als nicht rechtsfähiger Verein geregelt wird (§ 42 Abs. 1 BGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / A. Gründung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Aus einer Thekenmannschaft, die einmal pro Woche Fußball spielte, hat sich eine feste Gemeinschaft entwickelt. Nun haben sich die Mitglieder entschlossen, einen Verein zu gründen, um am offiziellen Spielbetrieb ihres Fußballkreises teilnehmen zu können. Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt und bitten diesen um Beratung und Beistand bei Entwurf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / c) Vereinstypen

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / VI. Muster: Protokoll der Gründungsversammlung

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.2: Protokoll der Gründungsversammlungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Aus einer Thekenmannschaft, die einmal pro Woche Fußball spielte, hat sich eine feste Gemeinschaft entwickelt. Nun haben sich die Mitglieder entschlossen, einen Verein zu gründen, um am offiziellen Spielbetrieb ihres Fußballkreises teilnehmen zu können. Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt und bitten diesen um Beratung und Beistand bei Entwurf der Satzung, der Gründun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / 2. Gründungsakt, Voraussetzungen für die Eintragung, Verfahren, Kosten

Rz. 28 Vor dem eigentlichen Gründungsakt empfiehlt sich die Abstimmung der Satzung mit dem zuständigen Vereinsregister und – soll der Verein gemeinnützig sein – mit dem Betriebsstättenfinanzamt. Der Verein wird gegründet, indem die Mindestzahl der Mitglieder im Rahmen einer Versammlung oder auch auf andere Art, z.B. im Umlaufverfahren, die Satzung beschließt und einen Vorsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / b) Vereinsbegriff

Rz. 3 Ein Verein im Sinne der Regelungen der §§ 21 ff. BGB und gem. § 2 VereinsG ist:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / V. Muster: Antrag auf Satzungsänderung

Rz. 51 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.5: Beschlussantrag zur Satzungsänderung _________________________ e.V. Antrag des _________________________ zur ordentlichen Mitgliederversammlung am _________________________, _________________________ Uhr in _________________________ (Begründung zur nachfolgenden Satzungsänderung) Hinweis: Für den Beschluss auf Än...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 2 Die grundgesetzliche Grundlage eines jeden Vereins ist die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9, 21 GG geregelt ist. Dieses Recht umfasst auch die Vereinsautonomie, also das Recht, die Binnenorganisation des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Rahmenregeln frei auszugestalten. Das private Vereinsrecht ist in den §§ 21–79 BGB geregelt. Bestimmungen zu Spezialfragen wie Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 38 Sponsoring / H. Muster: Abwandlung: Vertragsgestaltung beim Vereinssponsoring

Rz. 34 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 38.4: Abwandlung: Vertragsgestaltung beim Vereinssponsoring Vereinbarung zwischen dem Pro Tennis e.V., _________________________ – nachfolgend Verein – und Sportmarketing GmbH _________________________ – nachstehend Agentur – Präambel: Pro Tennis nimmt mit _________________________ Jugendmannschaften an dem Meisterschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / V. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / 1. Vereinsrecht

a) Gesetzliche Regelungen Rz. 2 Die grundgesetzliche Grundlage eines jeden Vereins ist die Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9, 21 GG geregelt ist. Dieses Recht umfasst auch die Vereinsautonomie, also das Recht, die Binnenorganisation des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Rahmenregeln frei auszugestalten. Das private Vereinsrecht ist in den §§ 21–79 BGB geregelt. Bestimmunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 48 Vereine / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 Nach zweijährigem Bestehen des Vereins stehen Satzungsänderungen und die Neuwahl des Vorstandes an. Um keine Fehler zu machen, bittet der Vorstand den Rechtsanwalt um juristische Beratung und Begleitung der anstehenden Schritte.mehr