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Arbeitnehmer / 1.2 Arbeitnehmer nach Rechtsprechung des BAG

Dr. Constanze Oberkirch
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Das Bundesarbeitsgericht hat zahlreiche Entscheidungen zum Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit zum Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft gefällt. Trotz Inkrafttreten des § 611a BGB mit der Legaldefinition eines Arbeitnehmers ist die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin wichtig für die Abgrenzung zwischen angestellter Tätigkeit und freier Mitarbeit. Neben Urteilen, die bereits unter dem Geltungsbereich von § 611a BGB ergangen sind, werden daher im Folgenden auch die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen dargestellt.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich nach der Rechtsprechung des BAG von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind dabei eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise; eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt.[2] Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das auch in § 611a näher ausgestaltet ist. Das Weisungsrecht kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Nur wenn jegliche Weisungsgebundenheit fehlt, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eine Eingliederung wird dadurch deutlich, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu, sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch.[3]

In Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bildet.[4] Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich demnach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB bedarf es für die Feststellung des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Vertragstyp sind die in § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Abgrenzungskriterien, können aber auch weitere Umstände sein, die teleologisch zur Abgrenzung beitragen können.[5] Nach gefestigter Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer seine Arbeit im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat; selbstständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.[6]

Die das Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale sind zu beurteilen, wie sie sich aus dem Inhalt des Vertrags und der praktischen Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben. Eine von den Parteien gewählte Bezeichnung (z. B. freier Mitarbeiter) oder von ihnen gewünschte Rechtsfolge, die dem Geschäftsinhalt in Wahrheit nicht entspricht, ist nicht erheblich. Widersprechen Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung des Vertrags einander, ist Letztere maßgebend.[7]

Arbeitnehmer ja oder nein?

Auch der Werkstudent, der nur in den Ferien arbeitet, ist Arbeitnehmer.

Keine Arbeitnehmer sind

  • Beamte im beamtenrechtlichen Sinne,
  • Familienangehörige des Arbeitgebers, soweit sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern aufgrund ihrer familienrechtlichen Verpflichtung Arbeit leisten,
  • unfreie Arbeiter (z. B. Strafgefangene),
  • Personen, die vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen (z. B. Ordensschwestern) oder zur Heilung oder sittlichen Besserung arbeiten,
  • gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft),
  • DRK-Schwestern, wenn sie aufgrund eines Gestellungsvertrags in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig sind.[8]
[1] § 611a BGB.
[2] BAG, Urteil v. 30.11.2021, 9 AZR 145/21, Rzn. 31 ff.
[3] BAG, Urteil v. 30.11.1994, 5 AZR 704/93.
[4] BAG, Urteil v. 25.8.2020, 9 AZR 373/19.
[5] BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 102/20, Rzn. 31 ff.
[6] BAG, Beschluss v. 29.1.1992, 7 ABR 25/91.
[7] BAG, Beschluss v. 29.1.1992, 7 ABR 25/91.
[8] BAG, Beschluss v. 20.2.1986, 6 ABR 5/85.

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