Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gerichtsstandsvereinbarung.

Rn 12 Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ist ein gewichtiges Indiz für die stillschweigende Wahl des Rechts am Gerichtsort (›qui eligit iudicem, eligit ius‹) (Rauscher/von Hein Art 3 Rz 26; Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 7; HP/Spickhoff Art 3 Rz 23; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 3 Rz 51; BGHZ 104, 268; NJW 91, 1420; 96, 2569; NJW-RR 90, 183; BAG BeckRS 14, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfügungsbefugnis.

Rn 2 Da die Miterben nur gemeinsam über einen Nachlassgegenstand verfügen können, kann jeder einzelne die Verfügung verhindern, jedoch dann nicht, wenn es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme iSd § 2038 handelt oder die Verfügung zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich ist (BGHZ 183, 131). Diese Verfügungen, sofern durch einen Mehrheitsbeschluss gedeckt, erlaube...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 15 IRd §§ 200, 202 sind individualvertraglich abweichende Vereinbarungen zum Fristbeginn (BGH NJW-RR 04, 954 [BGH 15.04.2004 - VII ZR 397/02]), zur Frist selbst (Verlängerung oder Verkürzung) und zur Hemmung möglich. Für AGB des Unternehmers sind die sich aus § 309 Nr 7a, b und § 309 Nr 8b ff (auch bei nur mittelbaren Verkürzungen, s BGHZ 209, 128 = BauR 16, 1013) ergeben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäftes beruft, hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zu beweisen. Der Erklärungsempfänger, der sich trotz Vorliegen einer Einwilligung auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes beruft, muss die rechtzeitige Zurückweisung beweisen. Zur Entkräftung hat derjenige, der sich auf die Wirksamkeit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prüfungsgegenstand, Beweislast.

Rn 28 Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausn gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend sind (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rücktritt und Minderung (Abs 4, 5).

Rn 12 Aufgrund der Gestaltungswirkung von Rücktritt und Minderung sind I–III insoweit nicht anwendbar. Dementspr verweist I nur auf § 634 Nr 1, 2 und 4. Dann könnte der Besteller auch noch nach Eintritt der Verjährung der übrigen Mängelrechte zurücktreten oder mindern. Dem wirkt IV entgegen, wonach der Rücktritt im Zusammenspiel mit § 218 ausgeschlossen ist, wenn sich der Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten.

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Rn 1 Entgegen der für Erben geltenden Auslegungsregel in § 2069 gibt es bei Vermächtnissen keine Vermutung für eine Ersatzberufung. Die in § 2160 vorgesehene Unwirksamkeit erfasst nach § 2161 1 aber nicht etwaige Untervermächtnisse oder Auflagen. Bei einem gemeinschaftlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bürge und Gläubiger.

Rn 2 Das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger kommt durch Abschluss des Bürgschaftsvertrages zustande (§ 311 I). Er begründet eine selbstständige (vgl nur BGH NJW 06, 845, 846 [BGH 10.01.2006 - XI ZR 169/05]) und einseitige Verpflichtung des Bürgen, dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit (jeglicher Art, Vor § 765 Rn 8)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verspätete Annahme, Abs 1.

Rn 1 Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der verspäteten Annahmeerklärung vermutet § 150 I widerleglich (Staud/Bork Rz 1), dass sie als neuer Antrag gelten soll. Der neue Antrag unterliegt wiederum den §§ 145–148. Sofern die Annahme selbst nicht die essentialia negotii des Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unzulässige Bedingungen.

Rn 19 Die Unzulässigkeit einer echten Bedingung kann sich aus der Bedingungsfeindlichkeit des Rechtsgeschäfts (Rn 15 ff) oder aus ihrem Inhalt ergeben. Letzteres ist insb bei unerlaubten oder sittenwidrigen Bedingungen der Fall. Sittenwidrig sind va solche Bedingungen, die eine Zuwendung an ein bestimmtes Verhalten des Empfängers knüpfen und dadurch unzumutbaren Druck auf di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mängel bei der Anordnung der Vormundschaft.

Rn 5 Örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeitsmängel führen idR nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung (vgl Staud/Veit § 1774 aF Rz 27 ff). Elementare materielle Mängel der Anordnung der Vormundschaft, wie etwa die Anordnung der Vormundschaft für eine juristische Person, für einen bereits verstorbenen Mündel oder für einen Volljährigen führen genau, wie die Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 ›Erbvertrag‹ nennt das G teils die vertragsmäßige Verfügung (§§ 2281 ff, 2293 ff), teils das Vertragswerk als solches (§§ 2274 ff, 2298, MüKo/Musielak Vor 2274 Rz 5). Der Erbvertrag hat eine Doppelnatur (Staud/Raff Einl zu §§ 2274 ff Rz 6). Er ist eine Verfügung vTw. Wenigstens ein Vertragspartner muss durch ihn als Erblasser einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile § 741 BGB 1, 5 Ideeller Erbteil § 2060 BGB 1 Identitätsirrtum § 119 BGB 25 Immaterialgüterrecht § 826 BGB 47 Täterschaftsbegriff § 830 BGB 3 Immaterialgüterrechte Vor §§ 823 ff BGB 26; § 823 BGB 21, 65, 80, 241; § 826 BGB 25 Lizenzanalogie § 823 BGB 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art 8 ROM II 3, 5; Art 13 ROM II 1 Immaterieller Schaden § 280 BGB 59...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausübungskontrolle.

Rn 14 Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, gelangt man ggf zur Ausübungs- oder Missbrauchskontrolle (BGH FamRZ 05, 1449), also der Prüfung, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen (BGH FamRZ 13, 195). Abzustellen ist dabei darauf, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinbarung.

Rn 9 Die Parteien des Schuldverhältnisses können vor, bei oder nach Begründung der Forderung deren Unabtretbarkeit vereinbaren. Abtretungsverbote können auch in Tarifverträgen u Betriebsvereinbarungen enthalten sein (BAG AP § 399 Nr 1, 4, 8; LAG Köln NZA-RR 06, 365; Soergel/Schreiber § 399 Rz 5; einschr ArbG Hamburg DB 10, 2111). Ob ein Abtretungsausschluss gemeint ist, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung im Prozess.

Rn 6 Die im Prozess erklärte Aufrechnung ist materielles Rechtsgeschäft und prozessuale Geltendmachung eines Verteidigungsmittels zugleich (Doppeltatbestand, BGH NJW 57, 591 [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55]). Um prozessuale Wirkungen zu entfalten, muss sie daher prozessrechtlich wirksam sein und den maßgebenden Substantiierungserfordernissen genügen (LAG Düsseldorf 20.3.07, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anderweitige Bestimmung.

Rn 6 Während der Schwebezeit entstehen jedoch keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen. Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrages mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 S 2 (BGH Bec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unkörperliche Kaufgegenstände.

Rn 17 Wichtige Einzelfälle sind: (1) Strom und Gas. Beides sind gem Art 2 Nr 5 lit b WKRL als Waren anzusehen, soweit in begrenztem Volumen oder bestimmten Menge verkauft. Die Begriffe Sache und Ware sind fast deckungsgleich, wobei Letztere nicht im Wege der Zwangsvollstreckung usw verkauft werden (Meller-Hannich DAR 21, 493, 497). Strom- (Staud/Bach Rz 89; ohne Zitat von § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Alleinauftrag.

Rn 32 Eine Sonderform der Tätigkeit als Nachweis- oder Vermittlungsmakler ist der Alleinauftrag. Das weithin dispositive Maklerrecht hat im Rechtsverkehr zur Herausbildung des Alleinauftrags (auch zB Festauftrag, Exklusivvertrag) als eigenständigen Vertragstyp (gegenseitiger Vertrag) geführt. Gleichwohl sollen die Vereinbarungen am Maklerrecht (Maklerdienstvertrag) zu messen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz anderer Gestaltung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Wirkung.

Rn 1 Zurückzutreten oder zu mindern ist kein Anspruch gg einen anderen als Schuldner (§ 194 I), sondern als einseitige Befugnis ein Gestaltungsrecht (§ 194 Rn 6). Erst durch Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 349) wandelt sich das bisherige Vertragsverhältnis in ein Rückgewähr- oder Abwicklungsschuldverhältnis, entsteht also zB der Anspruch aus § 346 I, der seinerseits nach §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Testamentsvollstreckung. Diese muss nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamt- und Teilnichtigkeit.

Rn 26 Führt das gesetzliche Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, so ist nach der Auslegungsregel des § 134 (Rn 18) das Rechtsgeschäft im Zweifel insgesamt und von Anfang an nichtig (Erman/Arnold Rz 18 u 20). Der Normzweckvorbehalt ermöglicht es aber, die Nichtigkeitsfolge einzuschränken und differenzierende Rechtsfolgen zu begründen (BGHZ 89, 319; NJW 14, 1728 Tz 22; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesetzes- oder Sittenverstoß durch zweckentsprechende Leistungsannahme.

Rn 3 § 817 1 bestimmt, dass der Empfänger die an ihn erbrachte Leistung deshalb nicht behalten darf, weil deren zweckentsprechende Annahme gg das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Kondiktionsgrund ist also im Unterschied zur condictio indebiti nicht die Rechtsgrundlosigkeit der Zuwendung, sondern eine abseits der rechtsgeschäftlichen Zusammenhänge verortete Wertungsents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 VI 2 wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst u Halbs 2, früher 3, auf Allgemein-Verbraucherdarlehen beschränkt, VI 3 Fremdwährungsimmobiliardarlehen betreffend hinzugefügt, VII 2 zum 13.6.14 gestrichen u die Regelung ohne sachliche Änderung in § 356b III übernommen. Der halbzwingende (§ 512 1) § 494 erfordert einen Verstoß gg § 492 I, II iVm Art 247 § 6u §§ 10–13 EGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Genehmigungserklärung.

Rn 6 Die Genehmigung iSv I ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Schwebezustand beendet und auf die sowohl die §§ 104 ff als auch die §§ 182, 184 Anwendung finden. Als Gestaltungserklärung ist sie unwiderruflich und bedingungsfeindlich (Bork Rz 1606). Anstelle des Vertretenen kann nach § 164 I auch sein Stellvertreter die Genehmigung erklären (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Etwas erlangt.

Rn 28 Der Bereicherte muss durch die Leistung des Entreicherten etwas erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal ist gegenstandsbezogen; gemeint ist das konkret Erlangte, nicht der in das Vermögen des Bereicherten übergeleitete Wert, wie es der insoweit missverständliche Leistungsbegriff (›… Mehrung fremden Vermögens‹) nahe legt (grdl v Caemmerer FS Rabel I, 333; MüKo/Schwab § 81...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mögliche Maßnahmen (Abs 1 S 1, 2).

Rn 3 Die Beschränkungsmöglichkeiten sind abschließend aufgezählt. Sie können kombiniert werden. Es können die gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff) des Abkömmlings als Nacherben (§§ 2100 ff) oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2191) eingesetzt werden. Ihre individuelle Bezeichnung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn die Genannten sich zum Todeszeitpunkt des Abkömmlings von de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Auflage.

Rn 1 Der Auflage widmet das BGB nur die wenigen Vorschriften §§ 2192–2196 sowie die allg Begriffsbestimmung in § 1940. Ihre praktische Bedeutung ist erheblich größer, als diese geringe Regelungsdichte vermuten lässt. Insb ermöglicht die Auflage eine weit reichende Flexibilität der Gestaltung, was beispielhaft in folgenden Fällen deutlich wird: Rn 2 Verfügt der Erblasser zugun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertraglicher Ausschluss.

Rn 21 Ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss kann sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut als Barzahlungsklausel oder dem stillschweigend Vereinbarten ergeben, zB durch Klauseln ›Kasse gg Dokumente‹, ›Kasse gg Verladedokumente‹, ›Kasse gg Faktura‹, ›Netto Kasse gg Rechnung und Verladepapiere‹, ›cash against documents‹, ›cash on delivery‹ oder das Dokumentenakkreditiv (BGHZ 14...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. Rn 1 Die Vorschrift ordnet als gesetzliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 8 Der Werkvertrag ist grds formfrei, die Parteien können jedoch anderes bestimmen. Gemischte oder zusammengesetzte Verträge, bei denen Teile formbedürftig sind (zB nach § 311b), unterliegen demgegenüber insgesamt dem Formzwang, soweit ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jedenfalls das formbedürftige Geschäft von dem Werkvertrag abhängig ist (nicht umgekehrt); zeitlich...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.3.3 Arbeit auf Abruf

Eine weitere Möglichkeit, gesetzliche (Arbeitszeit-)Vorschriften agil zu nutzen, kann sich durch § 12 TzBfG ergeben, in dem die "Arbeit auf Abruf" geregelt ist. Hier können die Arbeitsvertragsparteien flexible Arbeitszeiten vereinbaren.[1] Von einem Abrufarbeitsverhältnis wird gesprochen, wenn Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Anfall im Betrieb zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / X. Besondere Vereinbarungen der Vertragsparteien.

Rn 71 Die auf einzelne Vorschriften beschränkten Regelungen zum Maklervertrag und die Möglichkeit zur Disposition über die Regelungen haben in der Praxis zu zahlreichen, weit verbreiteten Vereinbarungen geführt, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Dabei ist zwischen Individualabreden und Vereinbarungen in AGB zu unterscheiden. Für Individualvereinbarungen stellen ledigl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturenpflicht.

Rn 5 Obwohl der BGH (ZMR 05, 105 = NZM 04, 734) eine Verkehrssitte (krit Emmerich JuS 06, 933) insoweit bejaht, bedarf es dennoch einer wirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturenpflicht im Mietvertrag zulasten des Mieters. Ist die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig, so hält die Formularklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 I S 1, II Nr. 1 ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schranken.

Rn 29 Die Ergänzung der privatautonom getroffenen Regelung darf nicht zu einer freien richterlichen Rechtsschöpfung führen, sie darf insb nicht eine fehlende Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile ersetzen (BGH NJW-RR 06, 1139 [BGH 07.02.2006 - KZR 24/04] Tz 21, aber BGH NZV 06, 522 [BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05] zur Gutachtervergütung). Ein tatsächlich feststellbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall des Kündigungsgrundes und vorgetäuschter Eigenbedarf.

Rn 32 Entfallen die den Eigenbedarf rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist (für diese Zäsur BGH ZMR 21, 211: selbst wenn im Räumungsvergleich ein späterer Auszugstermin des Mieters vereinbart wurde; NJW 09, 1141; ZMR 03, 664; ZMR 06, 119, NJW 07, 2845) und – nach weitergehender Ansicht auch noch bis der Mieter die Wohnung geräumt hat (LG Hamburg ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privatscheidung nach der Brüssel IIb-VO.

Rn 4 Eine Ehescheidung ohne eine gerichtliche Entscheidung wird zunehmend auch im Recht der EU-Staaten zugelassen (Nachw Gruber/Möller IPRax 20, 393, 401; C Mayer StAZ 20, 193 f.; Rieländer FF 21, 9, 15; Sonnentag/Haselbeck IPRax 22, 22; Jayme/Buccianti IPRax 22, 74 [Italien]). Für die Anerkennung von ›Privatscheidungen‹ aus EU-Staaten ist (nach einer nicht unbestrittenen Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ordentliche Kündigung.

Rn 18 Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch bestimmte Zeitmietverträge jedenfalls vom Mieter ordentlich kündbar seien (Häublein ZMR 04, 1 ff). Die Wirkung der ordentlichen Kündigung hängt vom Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ab, sowie im Wohnraummietrecht von den zusätzlichen Voraussetzungen wie sie in den §§ 573 ff normiert sind. Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Mietbürgschaft.

Rn 91 Mit der Mietbürgschaft verbürgt sich der Bürge für alle – auch unvertretbare und höchstpersönliche – Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (einführend: Schmid WM 12, 2345): Erfüllt der Mieter diese Verbindlichkeiten nicht, haftet der Bürge nur auf Schadensersatz (Schmidt-Futterer/Flatow § 551 Rz 12), nicht jedoch für Schäden aus Ausübung des gesetzlichen Sonderkündi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung nach Abs 1.

Rn 3 Erklärt der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall gg eine Eigenforderung des Erben ohne dessen Zustimmung die Aufrechnung, wird sie bei Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes ex tunc wirkungslos. Die nach § 398 erloschene Forderung einschl ihrer Nebenrechte, wie Bürgschaft- und Pfandrechte, leben wieder auf. Als Konseq...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages.

Rn 8 Meist wird der Bürgschaftsvertrag zweiseitig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Als abstraktes Rechtsgeschäft kann die Bürgschaft auch ohne Wissen und gg den Willen des Schuldners übernommen werden (BGHZ 143, 381, 385), sie ist unabhängig von einem Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Schuldner (FG München B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff, Grundlagen, Rechtsnatur.

Rn 41 Ein Prozessvergleich iSd § 794 I Nr 1 ZPO ist ein Vergleich, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur gänzlichen oder teilweisen Beilegung eines Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen und nach § 118 I 3 ZPO oder § 492 III ZPO zum...mehr

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AGS 09/2025, (Keine) Kosten... / III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde war nach Auffassung des BVerfG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit das LG dem Beistand die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegt hat. 1. Verletzung des Gleichheitssatzes Zwar komme ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Unmittelbarkeit des Erbfalls (§ 1922 Rn 1) setzt voraus, dass Erblasser und Erbe wenigstens kurzzeitig gleichzeitig am Leben gewesen sein müssen (vgl § 1922 Rn 3). Die Erbfähigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Rechtsfähigkeit; daher endet sie mit dem Tod. Ausgeschlossen sind demnach diejenigen, die vor dem Erblasser gestorben sind und nach dem Erbfall geboren wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 15 Die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nicht nach I Satz formbedürftig, allerdings werden häufig die hierfür erforderlichen Formvorschriften, insb § 2371 zu beachten sein. Zu der nach hM formfreien Abschichtungsvereinbarung, durch die ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, vgl § 2042 Rn 11. Dagegen bedarf das Verfügungsgeschäft nach § 203...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1141 BGB – Kündigung der Hypothek.

Gesetzestext (1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungspflicht der Urkundsperson.

Rn 2 IRd Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung wird die leibliche Vaterschaft des Mannes oder seine familiäre Beziehung zur Mutter des Kindes nicht geprüft. Da auch die bewusst falsche Anerkennung wirksam ist, verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel, wenn im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung (§§ 28 Abs 1 Nr 3 AufenthG, 4 Abs 3...mehr