Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahrensbeteiligte.

Rn 31 Wer Beteiligter in Kindschaftssachen ist, ist der allgemeinen Vorschrift des § 7 zu entnehmen. Gem § 7 Abs. 1 ist in Antragsverfahren (s.o. Rn 28) der Antragsteller Beteiligter. Rn 32 Gem § 7 II Nr 1 sind als Beteiligte hinzuzuziehen diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl hierzu Prütting/Helms/Prütting § 7 Rz 25). Rn 33 Das sind regel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindschaftssachen als Folgesachen (Abs 3).

Rn 27 Gem Abs 3 können bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein; die Aufzählung ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 59). Im Einzelnen handelt es sich um Kindschaftssachen, die die Übertragung (§ 1671 I BGB) oder Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666, 1666a BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Umgang mit anderen Bezugspersonen, §§ 1685, 1686a BGB.

Rn 15e Nicht von Abs 2 Nr 2 erfasst sind (schon nach dem nunmehr ausdrücklichen Wortlaut) Verfahren, die die erstmalige Regelung des Umgangs des Kindes mit anderen Bezugspersonen gem § 1685 BGB oder auch § 1686a BGB wegen fehlender Kindeswohldienlichkeit ablehnen; die hier ausnw zulässige Zurückweisung des Antrags (BGH FuR 17, 606) ist nicht mit einer Beschränkung oder einem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verweisung auf § 1696 BGB.

Rn 13 Die in Abs 1 enthaltene Verweisung auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1696 BGB schränkt den Anwendungsbereich von § 166 ein. Nach der Generalnorm des § 1696 I 1 BGB kommt eine Abänderung nur hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlich gebilligter Vergleiche in Betracht, mit denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht geregelt wurden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigtes Interesse.

Rn 5 Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 9 Brüssel IIa-VO – Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes.

Gesetzestext (1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Die Pauschale nach Abs 1 S 1 u 2.

Rn 4 Dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand steht gem Abs. 1 S 1 für die Tätigkeit im Rahmen des originären Aufgabenkreises iSv Abs 1 eine Pauschale in Höhe von 350 EUR zu; ist er zusätzlich für die erweiterten Aufgaben nach Abs 2 bestellt worden, beträgt die Pauschale gem Abs 1 S 2 550 EUR. Die Regelung in Abs 1 ist in dem Sinne abschließend, dass die Tätigkeit des Verfahrens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art 19 ROM III 1 EuGüVO Art 62 EuGüVO 1 ROM III Art 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergabevert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Erweiterte Anhörung (Abs 2).

Rn 11 Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Mit dieser Anhörungspflicht nimmt der Gesetzgeber die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten in den Blick, die unter der Trennung und Scheidung ihrer Eltern reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 4 III weist Streitigkeiten über das Umgangsrecht oder ein Herausgabeverlangen dem BtG zu, wobei sich das BtG anders als im Kindschaftsrecht (§§ 1632 I, 1684, 1697a) bei seiner Entscheidung nicht am Wohl des Betreuten, sondern alleine an seinen Wünschen gem § 1821 I–IV zu orientieren hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Elterliches Sorgerecht.

Rn 68 Das elterliche Sorgerecht ist grds nach § 823 I geschützt. Der Zuweisungsgehalt ergibt sich aus §§ 1626 ff. Ersatzansprüche kommen insb in Betracht für die Kosten der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes (BGHZ 111, 168, 172 ff) und seiner Rückführung sowie für Mehraufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils (BGHZ 151, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunftsberechtigter.

Rn 1 Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten des Kindes von erheblicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 47 Brüssel IIb-VO – Ausstellung der Bescheinigung.

Gesetzestext (1) Das Gericht, das eine Entscheidung im Sinne des Artikel 42 Absatz 1 erlassen hat, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus übermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 79 Brüssel IIb-VO – Besondere Aufgaben der ersuchten Zentralen Behörden.

Gesetzestext Die ersuchten Zentralen Behörden treffen direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder anderen Stellen alle geeigneten Maßnahmen, ummehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antragsteller.

Rn 11 Ein Antragsrecht steht nur dem (potenziell) leiblichen Vater zu, weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit dem leiblichen Vater beanspruchen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 25; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 7). Neben der (potenziellen) biologischen Vaterschaft setzt § 1686a I BGB voraus, dass die recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mit G v 4.7.13 (BGBl I 2176) eingefügt und ist seit 13.7.13 in Kraft. Anlass war, dass der EGMR mit Urt v 21.12.10 (FamRZ 11, 269) und v 15.9.11 (FamRZ 11, 1715) entschieden hat, dass Art 8 EMRK dem nur ›biologischen‹ Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht auch dann gewährleistet, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Fassung Brüssel IIa-VO

(ABl EG Nr L 338 v 23.12.03, S 1, ber am 15.4.16, ABl L 99 S 34, geändert durch VO [EG] Nr 2116/2004 des Rates v 2.12.04, ABl L 367 S 1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Abs. 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kraft Gesetzes, § 832 I.

Rn 4 Zur Aufsicht über Minderjährige ist der Personensorgeberechtigte verpflichtet, also Eltern, §§ 1626 I, 1626a I (bei dauerndem Getrenntleben § 1671; zur Ausgestaltung im Einzelfall und zum Verhältnis zum Umgangsrecht BeckOGK/Wellenhofer § 832 Rz 15 ff), überlebender Elternteil, § 1680, nichteheliche Mutter, § 1626a II, Adoptiveltern, § 1754 III, Vormund, §§ 1789, 1795, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Berechtigtes Interesse.

Rn 4 Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung der unteren Instanz. Dieses liegt nicht per se bei jeder Rechtsverletzung vor. Vielmehr ergibt sich aus den Regelbeispielen nach II das Hinzutreten besonderer Anforderungen. Die Rechtsverletzung muss sich tiefgreifend auf die Grundrechte des Betroffenen ausgewirkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schutzfunktion.

Rn 3 Die Schutzfunktion des § 1682 betrifft nur das Zusammenleben mit einem bestimmten Personenkreis. Nach 1 ist das der sog Stiefelternteil; nach 2 der eingetragene Lebenspartner iSd LpartG oder iVm § 1685 I die Großeltern und volljährigen Geschwister oder der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ob diese Personen tatsächlich ein Umgangsrecht hätten, spie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, diemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 67 Brüssel IIa-VO – Angaben zu den Zentralen Behörden und zugelassenen Sprachen.

Gesetzestext Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit: undmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beschleunigungsgebot (Abs 3).

Rn 7 Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und zum Umgangsrecht ist wegen der möglichen schnellen Veränderung der tatsächlichen Umstände besonders eilbedürftig. Es gilt daher ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot, das durch die Beschleunigungsrüge nach § 155b und durch die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c abgesichert wird. Bei einer Verle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Folgesachen nach Abs 3.

Rn 34 Kindschaftssachen werden nur dann zu Folgesachen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geschehen kann. Eine Frist wie in den Fällen der Folgesachen nach Abs 2 besteht hier nicht; der Antrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 3: Umgang des Kindes.

Rn 12 III hebt die Bedeutung des Umgangs für das Wohl des Kindes hervor. Dass der Umgang mit beiden Eltern grds erwünscht ist, wird durch III 1 betont. Das Umgangsrecht der Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern ist in den §§ 1684, 1685 abschließend ausgestaltet (s § 1685 Rn 4). Darüber hinaus enthält III 2 die allg Verpflichtung der Eltern iR ihres Um...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über das Normgefüge der Art 8 ff.

Rn 1 Die Art 8–15 enthalten die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (zum Verhältnis gegenüber den teilnehmenden Staaten des Haager Kinderschutzübereinkommens 1996 vgl Art 61 Rn 1). Die Grundregel findet sich in Art 8 I – gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes. Dieser Zuständigkeit gehen aber gem Art 8 II die in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zusammenhang der Teilentscheidungen.

Rn 7 Das Gesetz erfordert einen Zusammenhang zwischen der Teilentscheidung des OLG, die auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben wird und der weiteren Teilentscheidung, die gem § 147 aufgehoben werden soll. Ausreichend ist ein tatsächlicher Zusammenhang; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (J/H/AMarkwardt § 147 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 147 Rz 6 mwN). Ein solcher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nr 2.

Rn 4 Der Antrag hat eine Erklärung des ASt zu enthalten, ob die Eheleute Einvernehmen über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat erzielt haben. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingefügte Vorschrift sollen die Eheleute veranlasst werden, sich vor Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 4 Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 . Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vorherige außergerichtliche Streitschlichtung.

Rn 40 Es gibt außer den Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung in familiengerichtlichen Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht (s hierzu Rn 42) weitere Fälle, in denen eine außergerichtliche Streitschlichtung möglich, tw erforderlich ist. Die Länder haben überwiegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Landesgesetz Schiedsverfahren in Bagate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 24 § 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3 § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc)

Rn 24 Bei dem oft erbitterten Streit über Alleinsorge oder gemeinsame Sorge, sollte nicht übersehen werden, dass die praktische Bedeutung in vielen Fällen doch eher gering ist. Denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt noch lange keine Garantie dafür, dass die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht regelmäßig wohnt, stark und vertrauensvoll bleibt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kindschaftssachen (§ 111 Nr 2 FamFG).

Rn 6 Der Verfahrensgegenstand ist in § 151 FamFG definiert: Elterliche Sorge (Nr 1), Umgangsrecht und Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Nr 2), Kindesherausgabe (Nr 3), Vormundschaft (Nr 4), Pflegschaft oder gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder ein bereits gezeugtes Kind (Nr 5), Genehmigung (Nr 6) und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift findet Anwendung in Verfahren, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung (insb § 1671 BGB) den Aufenthalt des Kindes (nach § 1671, 1628 BGB) das Umgangsrecht (§§ 1684 III, IV, 1685, 1686a I Nr 1, II BGB) oder die Herausgabe des Kindes (§ 1632 BGB) betreffen. Rn 4 Verfahren wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. S 4: Alleinentscheidungsbefugnis bei tatsächlicher Betreuung.

Rn 10 Die in I 4 normierte Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind berechtigterweise vorübergehend aufhält, folgt aus der rein praktischen Notwendigkeit, dass dieser Elternteil nur so seiner Betreuungs- und Aufsichtspflicht nachkommen kann (vgl Grüneberg/Götz § 1687 Rz 8). Folgerichtig ist die Alleinentscheidungsbefugnis beschränkt auf die D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 5 Es ist zu unterscheiden: Abs 1 gilt in Verfahren nach § 151 Nr 1–3, also in Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe betreffen. Die Regelung gilt also nicht in den Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 4–8; § 167 VI enthält jedoch eine Sonderregelung für Kindschaftss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Bestimmung des Umgangs des Kindes.

Rn 4 Die Eltern üben das Umgangsbestimmungsrecht gemeinsam aus, wenn ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht. Bei Uneinigkeit können sie gem § 1628 vorgehen. Neben der Umgangsgestattung, die meist stillschweigend erfolgt, wird der Umgang des Kindes in negativer Form durch Umgangsverbote bestimmt (vgl AG Flensburg FamRZ 12, 563). Dabei stellt sich die Frage nach den Grenzen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 18 Nr 10 sieht eine Zuständigkeit für ›sonstige Familiensachen‹, legaldefiniert im Katalog des § 266 FamFG, vor. Die Vorschrift bezweckt eine möglichst umfassende Begründung der Zuständigkeit für alle entsprechenden Streitigkeiten (BGH MDR 15, 1382 [BGH 16.09.2015 - XII ZB 340/14]; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme § 266 FamFG Rz 3). Bei den in § 266 I FamFG aufgeführten, nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Elterliche Sorge (Abs 4).

Rn 5 Die elterliche Sorge, die mit der Zustimmung zur Adoption ebenso ruht wie das Umgangsrecht (§ 1751 I), bedurfte einer besonderen Regelung. Nach III fällt sie nicht ohne Weiteres an die leiblichen Eltern zurück, sondern es bedarf gem IV einer Entscheidung des FamG, ob dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Von besonderer Bedeutung wird sein, ob noch eine Eltern-Kind-Bezi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 613 ZPO aF. Es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, den Gesetzestext durch Aufgliederung in mehrere Abs besser lesbar zu machen (BTDrs 16/6308, 227). Neu ist die in Abs 1 S 2 enthaltene Regelung, die Anhörung eines Ehegatten unter den genannten Voraussetzungen in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattfinden zu lassen. Abs 2 u...mehr