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FF 11/2024, Durchsetzbarkeit von Auflagen an Eltern bei ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihre Kinder L. und A.

[2] Im Sorgerechtsverfahren des Amtsgerichts Kreuzberg einigten sich die Eltern im Termin am 8.6.2023 auf eine teilweise Abänderung des am 14.1.2022 im Verfahren … ergangenen Umgangsbeschlusses.

[3] Ferner hat das Amtsgericht das hiesige einstweilige Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und mit Beschl. v. 9.6.2023 – erlassen am 12.6.2023 – folgende Auflagen erteilt:

▪ Die Eltern sollen bei den Übergaben der Kinder nicht aufeinandertreffen, hierzu sind den Eltern verschiedene Verhaltensgebote erteilt worden (insbesondere sollte der Vater die Kinder an der Haustür abgeben und die Wohnung der Mutter nicht betreten).
▪ Die Mutter hat eine Beratung bei einer Fachberatungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt wahrzunehmen.
▪ Den Eltern wird aufgegeben, L. bei einer Trennungskindergruppe anzumelden und sie regelmäßig teilnehmen zu lassen.

Ferner hat es dem Vater folgende Auflage erteilt:

"Dem Kindesvater wird aufgegeben, eine Beratung bei dem Berliner Zentrum für Gewaltprävention e.V. (…) über mindestens neun Monate wahrzunehmen. Dies ist gegenüber dem Gericht durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen."

[4] Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, die Auflagen seien nach § 1666 BGB, § 49 FamFG erforderlich, weil die Kinder in der Vergangenheit immer wieder körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern miterlebt hätten. Durch Strafurteil vom 15.4.2021 sei der Vater u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil A. von einer vom Vater getretenen Plastikflasche am Kopf getroffen worden sei. Auch wenn der Vater angebe, bereits mehrfach Antiaggressionstrainings absolviert zu haben, lägen dem Gericht hierüber keine Nachweise vor. Zur Verbes...

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