Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 15 Familienrecht / bb) Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Ehegatten

Rz. 30 Ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Prüfung durch das Gericht nicht aufrechtzuerhalten, ist in zweiter Stufe zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die folgenden Kriterien[51] sind dabei zu prüfen, ohne dass eine Rangfolge besteht:[52] mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Herstellen von Einvernehmen möglich?

Rz. 19 Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Gericht dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Das Familiengericht ist also nach dem Gesetzeswort... mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 6.3 Protokollierung im Scheidungsverfahren

Wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen des eigentlichen Scheidungsverfahrens vor Gericht abgeschlossen, fällt neben der 1,3 Verfahrensgebühr[1] und der 1,2 Termingebühr[2] eine 1,0 Einigungsgebühr[3] für die beteiligten Anwälte an, die aus dem Verfahrenswert berechnet wird. Letzterer wird vom Familiengericht festgesetzt. Wenn ein oder beide Ehepartner für das Schei... mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / D. Begriffe

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FF 10/2025, Neuregelungen i... / b) Kindschaftssachen nach § 151 Abs. 1 FamFG

In Kindschaftssachen nach § 151 Abs. 1 FamFG war äußerst strittig, ob in wegen der nach § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Erörterung eine fiktive Terminsgebühr anfallen konnte, wenn das FamG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und Erörterung entschied oder eine Einigung getroffen wurde. Die überwiegende Rechtsprechung hatte eine fiktive Terminsgebü... mehr

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FF 10/2025, Und täglich grüßt …

die Mahnung der Familienrechtler nach Reformen im Familienrecht Eva Becker In der FF 2/2020 war an dieser Stelle zu lesen: Zitat Seit Jahren ist sich die Fachwelt einig, dass das deutsche Familienrecht an maßgeblichen Stellen der Reform bedarf. Immerhin haben einige Themen ihren Weg in den Koalitionsvertrag gefunden. Von dort sind sie in Arbeitskreise gewandert: Zum Abstammungsr... mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / II. Der Reformbedarf

Das Eckpunktepapier der "alten" Bundesregierung gibt auch aus der Sicht der Unterhaltskommission den dringendsten Reformbedarf im Wesentlichen zutreffend wieder. Eine künftige Reform sollte in erster Linie den Unterhalt minderjähriger Kinder zum Gegenstand haben sowie den bisher in § 1615l BGB geregelten Betreuungsunterhalt. Das derzeitige Unterhaltsrecht des Kindes ist geprä... mehr

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FF 10/2025, Wege zu einem z... / III. Überlegungen zu einer Reform des Kindesunterhalts

Die eingangs erwähnte gesetzliche Ausrichtung des Kindesunterhalts am sog. Residenzmodell wird der Lebensrealität in getrennten Familien immer weniger gerecht. Eltern, die während des Zusammenlebens Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung und vor allem Kinderbetreuung untereinander aufgeteilt haben, wollen dieses Modell häufig auch nach Scheitern der Partnerschaft weiterführen. S... mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Prozesskosten

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits dürfen allerdings... mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Ehescheidung

Bei den Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung ist zu differenzieren: Vom Abzug ausgeschlossen sind jedenfalls die Kosten für die sog. Scheidungsfolgesachen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Sorgerechtsregelungen). Hier fehlt die Zwangsläufigkeit, da diese Punkte nur auf Antrag eines Ehegatten in den prozessualen Verbund mit der Scheidungs... mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / jj) Urteil des OLG Schleswig vom 3.2.2009

Rz. 34 Das OLG Schleswig[29] hat eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB in einem Fall bejaht, in dem sich der Erblasser ein Wohnungsrecht nur an einem von insgesamt drei auf dem Grundbesitz befindlichen Häuser mit einem "Umgangsrecht" auf dem gesamten Grundbesitz vorbehalten hatte. Ausschlaggebend war aber wohl das Fehlen jeglichen Rücktrittvorbehalts. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umgangsrecht der Eltern.

1. Grundzüge. Rn 4 Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 II 1 GG . Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ist ke... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1684 BGB – Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern.

Gesetzestext (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befind... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1685 BGB – Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen.

Gesetzestext (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) 1Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bedarfsdeckung durch Umgangsrecht.

Rn 14 Grds ändert sich durch die Ausübung des Umgangsrechts am Bedarf eines minderjährigen Kindes nichts. Rn 15 Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, das bei einem Umgang von mehr als 30 % der Übernachtungen aufs Jahr bezogen gegeben ist, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Umgangsrecht und Umgangspflicht.

I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern. Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BVerfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklu... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im Zeitalter der Digitalisierung

I. Einleitung Die Digitalisierung bietet neue Möglichkeiten der Kommunikation. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Implikationen damit für das Umgangsrecht eines jeden Elternteils nach § 1684 Abs. 1 BGB verbunden sind. Während in früheren Diskussionen noch darauf verwiesen werden konnte, dass der Umgangszweck durch die Nutzung eines "normalen Telefons" gesich... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / I. Einleitung

Die Digitalisierung bietet neue Möglichkeiten der Kommunikation. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Implikationen damit für das Umgangsrecht eines jeden Elternteils nach § 1684 Abs. 1 BGB verbunden sind. Während in früheren Diskussionen noch darauf verwiesen werden konnte, dass der Umgangszweck durch die Nutzung eines "normalen Telefons" gesichert sei, soda... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 3. Überwachung der digitalen Kommunikation

Sollte ein Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil digital kommunizieren, stellt sich die Frage, inwiefern der betreuende Elternteil berechtigt ist, diese Kommunikation zu überwachen. In Bezug auf die Briefkommunikation ist mittlerweile anerkannt, dass der betreuende Elternteil diese grundsätzlich nicht kontrollieren darf, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine Gefährd... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / IV. Fazit

Die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten führen zu einer unüberschaubaren Vielfalt an Handlungsoptionen mit Blick auf die Ausübung des Umgangs, die noch dazu ständig wachsen oder sich verändern. Mit jedem neuen bzw. veränderten digitalen Angebot stellt sich deswegen die Frage, inwiefern dieses zur Ausübung des Umgangsrechts zum Einsatz kommen darf. Eine konstruktive Herange... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / II. Herleitung, Zweck und Reichweite des Umgangsrechts

Das einfachgesetzlich in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Umgangsrecht ist durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.[8] Es ermöglicht – so das Bundesverfassungsgericht – "dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, ... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 1. Schenkung mobiler Endgeräte

Damit der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Kind digital kommunizieren kann, benötigt das Kind Zugriff auf ein mobiles Endgerät. In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind zu diesem Zweck ein mobiles Endgerät schenken darf.[29] Insofern ist zu konstatieren, dass dem Umgangsrecht grundsätzlich ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern.

Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BVerfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklung des Kindes ist es von besonderer Wichtigkeit, dass es ... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / III. Fallkonstellationen

1. Schenkung mobiler Endgeräte Damit der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Kind digital kommunizieren kann, benötigt das Kind Zugriff auf ein mobiles Endgerät. In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind zu diesem Zweck ein mobiles Endgerät schenken darf.[29] Insofern ist zu konstatieren, dass d... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 2. Digitaler Umgang

In der Gerichtspraxis wird der Umgang in digitaler Form üblicherweise nur geregelt, wenn dieser unter den Eltern streitig ist oder sonst ein Regelungsbedürfnis besteht. Ansonsten bleibt der digitale Umgang gewöhnlich der privaten Absprache der Eltern überlassen.[39] Aus der in § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wohlverhaltenspflicht resultiert, dass die Eltern den Umgang des... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 4. Negative Beeinflussung des Kindes

Die digitale Kommunikation zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind kann – rein tatsächlich – von dem umgangsberechtigten Elternteil dazu genutzt werden, das Kind negativ zu beeinflussen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der umgangsberechtigte Elternteil den betreuenden Elternteil vor dem Kind herabsetzt oder sich in die Lebensgestaltung des betreu... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 5. Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

In letzter Zeit hat die Praxis vermehrt die Frage beschäftigt, wie mit gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als Vollstreckungstitel umzugehen ist, wenn sich die Umgangsvereinbarung lediglich zu einem persönlichen Umgang in Präsenz verhält und der umgangsberechtigte Elternteil außerhalb dieser Zeiten auf digitale Art und Weise Kontakt z... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1Das ... mehr

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FF 09/2025, Abänderung eine... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.: Zur Thematik vgl. den Aufsatz von Herberger, Umgangsrecht im Zeitalter der Digitalisierung, in diesem Heft S. 341 ff. Gründe: I. [1] Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde eine Abänderung der Regelung seines Umgangs mit dem Kind A. [2] Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern des Kindes A., geb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle.

Rn 10 Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil zu, auch dem nichtehelichen Vater. Der sog biologische Vater, der zwar leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater ist, hat ein Umgangsrecht nach Maßgabe des § 1686a. Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht, weshalb auch der Elternteil, dem die gemeinsame Sorge oder die Alleinsorge zusteht, umgangsberechtigt ist, wenn das... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. S 1 und 2: Eingriffsvoraussetzungen.

Rn 47 Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des – grds bestehenden (Frankf FamRZ 19, 37) – Umgangsrechts (zur Abgrenzung zur Regelung Schlesw FamRZ 16, 1788) setzt gem IV 1 immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit oder auf Dauer geschehen, so ist gem IV 2 erforderlich, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (BVerf... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Ausgestaltung des Umgangsrechts.

Rn 8 Gem der Verweisung in II 1 gilt insb die Wohlverhaltensklausel und die Anordnungskompetenz des FamG entspr (s § 1684 Rn 19 ff). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt gem II 2 aber – anders als bei § 1684 III – eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 voraus. Die Regelung entspricht vollständig § 1685 III. Der Umfang des Umgangsrechts hat sich an den zu § 1685 und ni... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundzüge.

Rn 4 Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 II 1 GG . Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ist kein Teil der e... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4: Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts.

I. S 1 und 2: Eingriffsvoraussetzungen. Rn 47 Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des – grds bestehenden (Frankf FamRZ 19, 37) – Umgangsrechts (zur Abgrenzung zur Regelung Schlesw FamRZ 16, 1788) setzt gem IV 1 immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit oder auf Dauer geschehen, so ist gem IV 2 erforderlich, dass andernfalls da... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 14 Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur den persönlichen Umgang mit dem Kind, sondern auch den brieflichen und telefonischen Kontakt zu ihm. Es besteht uneingeschränkt auch ggü einem Säugling (Celle FamRZ 90, 1026, 1027), erst recht ggü einem Kleinkind (Stuttg NJW 81, 404), denn nur so kann der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Großeltern und Geschwister.

Rn 2 Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen, so dass zwar Halb-, aber keine Stiefgeschwister nach I umgangsberechtigt sind. Der neue Ehegatte eines Großelternteils hat gem I ebenso wenig ein Umgangsrecht wie Tanten und Onkel (Zweibr FamRZ 99, 1161) oder Cousins und Cousine... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kosten des Umgangsrechts.

Rn 8 Diese können dem Kind ggü entweder durch eine Erhöhung des Selbstbehalts oder als Minderung des verfügbaren Einkommens geltend gemacht werden, wenn dem Unterhaltsverpflichteten weniger als die Hälfte des Kindergeldes verbleibt (BGH FamRZ 05, 48). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die Zahl – und nicht die Tabellenbeträge a... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 3 S 2–6: Anordnungen und Sanktionen.

Rn 23 Der Verletzung oder drohenden Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gem II kann das FamG durch Anordnungen gem III 2 begegnen. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann mittels solcher Anordnungen zu einem bestimmten wünschenswerten Verhalten angewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Umgangsrechtsausschluss gem IV noch nicht vorliegen oder ein solcher dadu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Regelungsgrundsätze.

Rn 32 Das FamG soll die Ausgestaltung des Umgangs konkret und umfassend regeln (vgl Hambg FamRZ 22, 360; Frankf 23, 305; Karlsr FamRZ 23, 1876: Teilentscheidung unzulässig; Rostock FamRZ 24, 1298: förmliche Beendigung notwendig). Dazu gehört insb die Bestimmung von Art, Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übergabemodalitäten (Holen und Bringen des Kindes), Ferien- und Feiertagsumg... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kindeswohldienlichkeit.

Rn 6 Unabhängig davon, ob die Umgangsberechtigung auf I oder II beruht, ist stets erforderlich, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Reformgesetzgeber hat für die Kindeswohlprüfung bewusst diesen erhöhten Maßstab gewählt, um das Umgangsrechts einzugrenzen (vgl Frankf FamRZ 24, 865). Grdl ist, dass § 1685 dem berechtigten Personenkreis zwar eigene subjektive Rechte ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)... mehr

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AGS 09/2025, KostBRÄG 2025:... / a) Scheidungsverbundverfahren (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG)

Sind Kindschaftssachen Folgesachen im Verbundverfahren, erhöht sich der Verfahrenswert der Ehesache nach § 43 FamGKG gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG für jede Kindschaftssache als Folgesache um 20 %. Die Höchstgrenze in § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG ist in Anlehnung an die Anhebung des Verfahrenswerts in § 45 FamGKG von 4.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR angehoben worden. Diese Höchstgrenz... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Personen.

Rn 4 Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt ist, werden durch § 1685 abschließend bestimmt (Zweibr FamRZ 99, 1161; BVerfG FamRZ 03, 816, 825; Celle FamRZ 16, 916). Der Kreis der Umgangsberechtigten wird auch nicht durch § 1626 III erweitert, der lediglich festschreibt, welcher Umgang dem Wohl des Kindes dient (Bambg FamRZ 99, 81... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwesenheit Dritter.

Rn 45 Grds steht dem Umgangsberechtigten während des Umgangs das Recht zu, den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gg Dritte zu bestimmen. Deshalb kommt idR auch eine Anordnung, dass das Umgangsrecht nicht in Anwesenheit des neuen Lebenspartners des Umgangsberechtigten durchgeführt werden darf, nicht in Betracht (KG FamRZ 16, 389, 391; Hamm FamRZ 82, 93; Staud/Rauscher § 1... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 4 III weist Streitigkeiten über das Umgangsrecht oder ein Herausgabeverlangen dem BtG zu, wobei sich das BtG anders als im Kindschaftsrecht (§§ 1632 I, 1684, 1697a) bei seiner Entscheidung nicht am Wohl des Betreuten, sondern alleine an seinen Wünschen gem § 1821 I–IV zu orientieren hat. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigtes Interesse.

Rn 5 Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse d... mehr