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Sauer, SGB II § 7 Leistungsberechtigte / 2.3 Bedarfsgemeinschaft

Franz-Josef Sauer
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Rz. 230

Abs. 2 Satz 1 erweitert den berechtigten Personenkreis vom erwerbsfähigen hilfebedürftigen Leistungsberechtigten auf die Bedarfsgemeinschaft. Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt haben auch die Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das schließt nach Maßgabe der weiteren Regelungen sowohl Personen ein, die selbst erwerbsfähig sind, aber noch keine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, wie auch nicht erwerbsfähige Personen. Diese benötigen auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, um Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erhalten zu können. Die Anwendung der Vorschriften über die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kann nicht dadurch umgangen werden, dass Leistungen nicht beantragt werden, obwohl bedarfsdeckende Einkünfte nicht vorhanden sind (BSG, Urteil v. 14.6.2018, B 14 AS 23/17 R). Im entschiedenen Verfahren hatte ein Familienvater Leistungen nur für sich und seinen Sohn beantragt und begehrte Leistungen nach § 22 Abs. 1 in voller Höhe (je zur Hälfte für sich und seinen Sohn), obwohl auch die Ehefrau der Bedarfsgemeinschaft angehörte, aber keine Leistungen beantragen wollte, um ihren Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Auf die Nachvollziehbarkeit der aufenthaltsrechtlichen Gründe kam es für das BSG nicht an. Letztlich ohne Antrag in den Genuss von Grundsicherungsleistungen zu kommen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rz. 230a

Nach Auffassung des BSG besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen das Jobcenter statt der zugesprochenen Analog-Leistungen nach dem AsylbLG, wenn eine Antragstellerin unter 15 Jahren wegen des Zusammenlebens mit ihrem Vater zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine leistungsberechtigte Person nach Abs. 2 erfüllt, aber für sie als Leistungsberechtigte nach ...

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