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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Einkommen. Sie gehört neben derjenigen über die Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22) zu den umstrittensten Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit sie keine begünstigenden Regelungen für die Leistungsberechtigten trifft. Mehr als 12 Mrd. EUR werden jährlich als Einkommen auf die Bedarfe der "Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften" angerechnet, das zu berücksichtigende Einkommen betrug 16,4 Mrd. EUR (gleitender Jahreswert Dezember 2017 bis November 2018, BT-Drs. 19/9553). Nach der Neufassung der Vorschrift und ihrer Spaltung in die §§ 11, 11a und 11b enthält § 11 den Grundsatz der Berücksichtigung von Einkommen und Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum laufende und einmalige Einnahmen zu berücksichtigen sind. Spätestens seit dem Inkrafttreten des 9. SGB II-ÄndG im Wesentlichen am 1.8.2016 ist die Aufspaltung der Vorschriften nach Einkommen und dessen Berücksichtigung (§ 11), nicht zu berücksichtigendem Einkommen (§ 11a) und von zu berücksichtigendem Einkommen abzusetzenden Beträgen (§ 11b) deutlich durchbrochen. Zu berücksichtigendes Einkommen enthält (seither) z. B. auch § 11a.

 

Rz. 2a

Das Bürgergeld ist als steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende immer noch vom Prinzip des Förderns und Forderns geprägt, auch wenn zwischenzeitlich Überzeugungen wie "Arbeit muss zum Leben passen", "Es gibt ein Recht auf Sicherheit" und "Neue Solidarität verlangt doppelte Verantwortung" die Gesetzgebung ebenfalls ausprägen. Deshalb ist es folgerichtig, dass vorrangig vor der staatlichen Leistungsgewährung zunächst das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene und aktuell zufließende Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aller Mitglieder ...

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