Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 7 Leistungsberechtigte / 2.4.4 Kinder

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 281

Abs. 3 Nr. 4 erfasst

  • unverheiratete, noch nicht 25 Jahre alte Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners,
  • unverheiratete, mindestens 15, aber noch nicht 25 Jahre alte erwerbsfähige Kinder nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger oder deren Partner im gemeinsamen Haushalt,
  • unverheiratete, noch nicht 25 Jahre alte nicht erwerbsfähige Kinder eines nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder dessen Partner, wenn dem Haushalt auch ein unverheiratetes, mindestens 15, aber noch nicht 25 Jahre altes erwerbsfähiges Kind eines nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder dessen Partner angehört.
 

Rz. 282

Bei Kindern ist darauf zu achten, dass sie zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören können, aber auch, abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Satz 3, selbst eine Bedarfsgemeinschaft bilden können. Daraus entstehen Konkurrenzsituationen, wenn das Kind im Haushalt der Eltern mit eigenem Kind oder einem Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt. Schon Abs. 3 Nr. 2 setzt nicht voraus, dass ausschließlich das unverheiratete Kind unter 25 Jahren erwerbsfähig ist. Die in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Personengruppen sind nur abstrakt definiert und nicht in der Weise trennscharf voneinander abgegrenzt, dass sich konkrete Personen immer nur einer Personengruppe zuordnen lassen (BSG, Urteil v. 17.7.2014, B 14 AS 54/13 R). Zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören unverheiratete Kinder unter 25 Jahren z. B. nicht mehr (außer bei Erreichen dieses Alters oder bei Hochzeit), wenn das Kind mit einem erwerbsfähigen Partner im Haushalt der erwerbsfähigen Eltern lebt oder als erwerbsfähiges Kind selbst ein Kind hat oder das Kind seinen Lebensunterhalt selbst aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Die Bildung eigener Bedarfsgemeinschaften schließt die Berücksichtigung von Einkommen aus einer anderen Bedarfsgemeinschaft nicht aus (vgl. die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5). Ein Kind kann stets (zeitgleich) nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören. Bei sog. temporären Bedarfsgemeinschaften mit Umgangsrecht eines Elternteils kann eine andere Betrachtung geboten sein. Die Jobcenter ordnen zwischenzeitlich Kinder bei temporären Bedarfsgemeinschaften beiden Elternteilen zu; allein daraus werden noch keine Leistungsansprüche begründet.

 

Rz. 283

Nur diese Auslegung löst im Übrigen die Konkurrenz zwischen der elterlichen Bedarfsgemeinschaft und der eigenen Bedarfsgemeinschaft auf. Eine Person kann unabhängig von abstrakt vorhandenen Möglichkeiten jedenfalls zeitgleich für die Leistungsgewährung nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören; die Höhe der Leistung für den Regelbedarf ist an die Bedarfsgemeinschaft geknüpft. Die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partner (und die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils bei der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit des Kindes) hält das BSG für verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R, mangels Beschwer hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen). Dieses Urteil enthält auch die Maßstäbe zur Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder i. S. d. Abs. 3 Nr. 4 (vgl. BSG, Beschluss v. 7.8.2014, B 14 AS 101/14 B, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R). Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil setze das Bestehen einer Familiengemeinschaft voraus, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art darstelle. Relevant sind die Familienwohnung, Vorsorge/Unterhalt sowie Zuwendung/Fürsorge und die Existenz eines familienähnlichen Bandes. Eine lediglich räumliche Verbindung i. S. von Anwesenheitsduldung genüge dagegen nicht. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 Nr. 4 erfordert keinen Einstehenswillen seitens der Eltern wie bei Partnern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.10.2010, L 7 AS 113/10). Aus der Weigerung der Eltern, ihr Kind finanziell zu unterstützen, folgt keine Aufhebung der bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen Eltern ist die Haushaltszugehörigkeit entscheidend. Bei einem Stiefkind im Haushalt bedarf es keiner weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen, solange nicht von einer Zerrüttung der Bedarfsgemeinschaft i. S. einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts ausgegangen werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.8.2014, L 7 AS 1333/14 B ER). Ein Konflikt zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, der in der ernsthaften Weigerung mündet, erwachsene Kinder materiell oder immateriell zu unterstützen, berechtigt die Kinder und Eltern zur folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.9.2016, L 25 AS 3137/16 B ER).

 

Rz. 284

Sind Konkurrenzsituationen aufzulösen, muss darauf geachtet werden, dass nicht ohne Notwendigkeit unterschiedliche Träger zuständig wer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    133
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    33
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    31
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    28
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    22
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    22
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    21
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    20
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    20
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    19
  • Garantenstellung (strafrechtlich)
    18
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    18
  • Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X
    18
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    17
  • Widerspruchsverfahren
    17
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 4 Beamtenbesoldung
    16
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    16
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    14
  • Jansen, SGG § 105 Gerichtsbescheid / 2.3 Verfahren
    14
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe)
    14
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle 2025
Zwei Maedchen sitzen am Tisch beim Malen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2025 angepasst. Gegenüber der Tabelle 2024 beruhen die Änderungen im Wesentlichen auf der Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder. Die Tabellenstruktur mit 15 Einkommensgruppen bleibt unverändert.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren