Fachbeiträge & Kommentare zu Überwachung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Überwachung, Überprüfung und Neubewertung von Sicherheiten

Rz. 41 Bereits vor der Kreditvergabe sind die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten grundsätzlich zu überprüfen (→ BTO 1.2.1 Tz. 2). Das gilt insbesondere dann, wenn die Risikobeurteilung maßgeblich vom Wert der Sicherheiten abhängig gemacht wird, was typischerweise auf Objekt- und Projektfinanzierungen zutrifft (→ BTO 1.2.1 Tz. 1). Da Kreditverträge i. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9 Überwachung der Einreichung und Auswertung von Kreditunterlagen (Tz. 9)

Rz. 188 9 Im Hinblick auf die erforderlichen Kreditunterlagen ist ein Verfahren einzurichten, das deren zeitnahe Einreichung überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet. Für ausstehende Unterlagen ist ein entsprechendes Mahnverfahren einzurichten. 9.1 Erforderliche Kreditunterlagen Rz. 189 Ohne geeignete Unterlagen über die wirtschaftliche Situation eines Kreditnehmer...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Überwachung der Limiteinhaltung und Umgang mit Limitüberschreitungen (Tz. 1)

Rz. 1 1 Es ist sicherzustellen, dass die mit Marktpreisrisiken behafteten Geschäfte des Handelsbuches unverzüglich auf die einschlägigen Limite angerechnet werden und der Positionsverantwortliche über die für ihn relevanten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung zeitnah informiert ist. Bei Limitüberschreitungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Gegebenenfalls ist ein Eskalat...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Überwachung der Mängelbeseitigung (Tz. 1)

Rz. 1 1 Die Interne Revision hat die fristgerechte Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel in geeigneter Form zu überwachen. Gegebenenfalls ist hierzu eine Nachschauprüfung anzusetzen. 1.1 Sicherstellung der Mängelbeseitigung Rz. 2 Zur Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Interne Revision geeignete Maßnahmen festlegen, die im Normalfall mit der betroffe...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 Überwachung der Limiteinhaltung und Umgang mit Limitüberschreitungen (Tz. 5)

Rz. 137 5 Die Geschäfte sind unverzüglich auf die kreditnehmerbezogenen Limite anzurechnen. Die Einhaltung der Limite ist zu überwachen. Limitüberschreitungen und die deswegen ggf. getroffenen Maßnahmen sind festzuhalten. Ab einer unter Risikogesichtspunkten festgelegten Höhe sind Überschreitungen von Kontrahenten- und Emittentenlimiten den zuständigen Geschäftsleitern tägli...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Steuerung und Überwachung von IT-Risiken

Rz. 153 Mit der Anforderung, IT-Risiken angemessen zu überwachen und zu steuern, behandelt die deutsche Aufsicht IT-Risiken als eigene Risikokategorie, die im Risikomanagement entsprechend zu berücksichtigen ist. Hierfür sind angemessene Prozesse einzurichten. Der Begriff "IT-Risiko" wird in den MaRisk nicht definiert. Die BaFin zählt IT-Risiken zu den operationellen Risiken...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Überwachung NPE-bezogener Risiken und Zielwerte

Rz. 50 Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurde für "Institute mit hohem NPL-Bestand" (→ AT 2.1 Tz. 1) die Anforderung ergänzt, eine Strategie für notleidende Risikopositionen und einen entsprechenden Implementierungsplan festzulegen und regelmäßig zu überprüfen (→ AT 4.2 Tz. 1). Dabei geht es insgesamt um eine Reduzierung des hohen NPL-Bestandes auf ein vorab festgelegtes NPE-...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 Überwachung der Datenqualität

Rz. 123 Wesentlich für eine angemessene Risikoberichterstattung ist eine hohe Datenqualität, die nur erreicht werden kann, wenn alle Daten korrekt sind und alle relevanten Daten vollständig erfasst werden. Die Institute sollten daher entsprechende Vorgaben zur Datenqualität formulieren und in einem täglichen Datenqualitätsmanagement umsetzen.[1] Dabei müssen die Vorgaben zur...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Überwachung des Forbearance-Prozesses

Rz. 102 Der Prozess zur Gewährung der Forbearance-Maßnahmen ("Forbearance-Prozess") muss in angemessenen Abständen überwacht werden. Für den Überwachungsturnus werden keine Vorgaben gemacht. Da sämtliche relevanten Prozessschritte und sonstigen Vorgaben, wie z. B. zu den Informationsanforderungen oder zur Dokumentation, in einer Forbearance-Richtlinie niedergelegt sein müsse...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.3 Referenzmethoden für die Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken

Rz. 51 Die Institute sollten die Wirkungsweise von ESG-Risiken als potenzielle Treiber aller traditionellen Risikokategorien (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung) bei deren Steuerung und Überwachung berücksichtigen. Explizit nennt die EBA Kredit-, Markt-, operationelle, Reputations-, Liquiditäts-, Geschäftsmodell- und Konzentrationsrisiken. Auf diese Weise sollen die ESG-Risiken in ...mehr

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§ 7 Zur Notwendigkeit von N... / 4.2.2 Überwachungs- und Prüfungspflichten

Rz. 50 Die Ausweitung der Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung und des Nachhaltigkeitsberichts sowie eine Integration von Nachhaltigkeitspflichten in das betriebliche Risikomanagementsystem und in die Sorgfaltspflichten des Vorstands könnten eine Klarstellung der §§ 111, 107 Abs. 3, 171 AktG für den Aufsichtsrat nach sich ziehen. So schlägt der SFB in seinem Abschlussberi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Verbindung zur Risikosteuerung und -überwachung

Rz. 20 Angemessene Kreditprozesse spielen insbesondere für das Management der Adressenausfallrisiken eine wichtige Rolle. So können die Adressenausfallrisiken und damit verbundene Risikokonzentrationen durch entsprechende Vorgaben für die Kreditgewährung von vornherein wirksam begrenzt werden (→ BTR 1 Tz. 1, 5 und 6). In die Prozesse für die Kreditbearbeitung, also die Kredi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6 Vorgaben der EBA zur Kreditrisikoüberwachung

Rz. 68 Im Kreditgeschäft sind zusätzlich die Anforderungen von Abschnitt 8.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.3.2 Tz. 1, Erläuterung). Rz. 69 Demnach sollten die Institute über ein stabiles und wirksames Überwachungssystem verfügen, das durch eine angemessene Daten...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Allgemeine Anforderungen an die Überprüfung

Rz. 16 Die regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer dient den Ausführungen der EBA zufolge dem Zweck, etwaige Änderungen ihres Risikoprofils, ihrer Finanzlage oder ihrer Kreditwürdigkeit gegenüber dem Zeitpunkt der Kreditvergabe zu ermitteln und in diesem Zusammenhang die internen Bewertungen sowie Ratings zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.[1] Formal betrachtet würde d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.2 Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien

Rz. 62 Der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien zielt auf Institute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR ab, also auf gemäß Art. 8 CRD IV zugelassene Kreditinstitute und gemäß Art. 8a Abs. 3 CRD IV zugelassene Wertpapierfirmen. Mit Blick auf den Anwendungsbereich ist zudem § 1a Abs. 1 KWG zu beachten. Die Anforderungen sollten auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidiert...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien

Rz. 141 Wie bereits ausgeführt wird der Kapitaldienstfähigkeit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Damit zielen die Aufsichtsbehörden vor allem darauf ab, das Problembewusstsein für eine bestimmte Vergabepraxis zu schärfen. In der Vergangenheit sind Kreditnehmer bei Vorhandensein entsprechender Sicherheiten oder Garantien trotz schlechter ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.6 Projektfinanzierung

Rz. 115 Bei einer Projektfinanzierung sollten die Institute die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielten Einkünfte.[1] Rz. 116 Sie sollten außerdem den Cashflow des Projektes, einschließlich der künftigen Fähigkeit, nach Abschluss des Projektes Einkünfte zu generieren, beurteilen und dabei anwendbare aufsich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Einhaltung der Vertragsbedingungen inkl. der Zusatzklauseln

Rz. 3 Zunächst ist zu überwachen, ob die vertraglichen Vereinbarungen vom Kreditnehmer eingehalten werden. Dieser Prozess beginnt schon mit der Überprüfung der Rückläufe der vom Kreditnehmer unterzeichneten Kreditverträge, Sicherheitenvereinbarungen und Zweckbestimmungserklärungen. Darüber hinaus werden häufig Auflagen formuliert, die vor der anteiligen oder vollständigen Au...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Besondere Vorgaben der EBA zum Konsortialgeschäft

Rz. 39 Die EBA formuliert in ihren Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung an verschiedenen Stellen besondere Anforderungen an das Konsortialgeschäft. Diese betreffen u. a. die Festlegung der Strategien bei Instituten mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen (→ AT 4.2 Tz. 1), die Prozesse der Kreditgewährung an mittlere und große Unternehmen bzw. bei Projektf...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.3 Finanzierung der Immobilienentwicklung

Rz. 95 Bei der Finanzierung der Immobilienentwicklung sollte die Kreditwürdigkeitsprüfung entsprechend der Laufzeit des Darlehens sowohl die Bauphase und ggf. ihre Schritte als auch die Phase nach der Baufertigstellung umfassen, wenn eine Umwandlung in ein Darlehen für Gewerbeimmobilien vorgesehen ist. Für die Bewertung der zweiten Phase gelten die bereits dargelegten Vorgab...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3.1 Analyse der Finanzlage des Kreditnehmers

Rz. 63 Die Institute sollten sowohl die aktuelle als auch die projizierte Finanzlage des Kreditnehmers einschließlich der Bilanzen sowie die Quelle der Rückzahlungsfähigkeit zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (z. B. anhand der Schuldendienstfähigkeit) auch im Fall möglicher widriger Ereignisse analysieren. Zu diesem Zweck sollten auch Sensitivitätsanalysen durchgef...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.2 Finanzierung von Gewerbeimmobilien

Rz. 90 Die zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten nicht für Kreditnehmer, die ihre finanzierte Immobilie für gewerbliche Zwecke selbst nutzen.[1] Insofern geht es an dieser Stelle um jene Finanzierungen, bei denen die Gewerbeimmobilie anschließend verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Rz. 91 Wie bei jeder spezifischen Finanzierung sollten sich die Ins...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.5 Stresstests für Zinsänderungsrisiken des Anlagebuches

Rz. 142 Unter dem "Zinsänderungsrisiko" ("Interest Rate Risk", IRR) wird allgemein das bestehende oder künftige Risiko in Bezug auf die Erträge und Eigenmittel des Institutes infolge ungünstiger Änderungen der Zinssätze verstanden.[1] Das "Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch" ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) bezieht sich in diesem Zusammenhang auf jene Geschäf...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.5.1 Prüfungsausschuss

Rz. 77 Nach der CSRD ist vorgesehen, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts gleichwertig zur Prüfung der Finanzberichterstattung zu stellen. So soll die Überwachung sowohl des Finanzberichts als auch des Nachhaltigkeitsberichts durch den Prüfungsausschuss nachfolgende Aufgaben umfassen: Berichterstattung an den Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zum Prüfungsergebnis, zur Rolle...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Anhaltspunkte für den Überprüfungsturnus

Rz. 55 Die Sicherheiten sind ab einer vom Institut unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen zu überprüfen. Der konkrete Zeitraum zwischen zwei Überprüfungsterminen hängt von der jeweiligen Sicherheitenart sowie von der Relevanz der Sicherheit für den Risikogehalt des Kreditengagements ab und ist von jedem Institut eigenverantwortlich festzu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.1 Allgemeine Vorgaben für Verbraucherkredite

Rz. 30 In Deutschland sind bei Verbraucherkrediten die Vorgaben der §§ 488 ff. BGB zu beachten. Gemäß § 491 BGB wird bei Darlehensverträgen an Verbraucher grundsätzlich zwischen "Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen" und "Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen" unterschieden. "Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge" sind laut § 491 Abs. 2 BGB entgeltliche Darlehensvertr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.1 Aufgaben der zentralen OpRisk-Einheit

Rz. 103 Die Aufgaben einer zentralen OpRisk-Einheit umfassen vor allem die Überwachung und Kommunikation der operationellen Risiken. Diese Funktionen werden in der Praxis grundsätzlich dem Risikocontrolling zugeordnet. In der Verantwortung der zentralen OpRisk-Einheit liegen z. B. die Ursachenanalyse bedeutender Schadensfälle, die Unterrichtung der Geschäftsleitung über bede...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.3 Proportionalitätsprinzip

Rz. 69 Soweit in den MaRisk auf die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung verwiesen wird, können die damit verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der in Tz. 16 dieser Leitlinien genannten Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden (→ AT 1 Tz. 3, Erläuterung). Das gilt natürlich auch für jene Anforderungen, die aus den EBA-Leitlinien direkt in die...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.5 Umsetzungsfristen

Rz. 75 Die EBA hat den Geltungsbeginn ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung grundsätzlich auf den 30. Juni 2021 gelegt. Daraus folgt insbesondere, dass die Anforderungen an die Verfahren zur Kreditvergabe (Abschnitt 5) und an die Konditionengestaltung (Abschnitt 6) nur für Darlehen und Kredite maßgeblich sein können, die nach diesem Termin gewährt wurden. Be...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.7 Zuordnung zu den Modulen der MaRisk

Rz. 86 In der folgenden Übersicht wird im Einzelnen dargestellt, welche Abschnitte bzw. Textziffern von der deutschen Aufsicht an welcher Stelle und auf welche Weise in die MaRisk überführt worden sind. Damit soll ein Auffinden der entsprechenden Kommentierung erleichtert werden. In den ersten drei Spalten sind die Nummerierung und die Überschriften der einzelnen Abschnitte ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Instrumente zur Identifizierung und Beurteilung

Rz. 119 Die wesentlichen operationellen Risiken, d. h. die bedeutenden potenziellen Schadensfälle, müssen identifiziert und beurteilt werden. Für die Identifizierung potenzieller Schadensfälle und zur Beurteilung ihrer möglichen negativen Auswirkungen auf die Ertrags- oder Vermögenslage des Institutes kann u. a. auf die in der Vergangenheit beobachteten Verluste abgestellt w...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Konzentrationen auf bestimmte Größen- und Risikoklassen

Rz. 78 Durch die Überwachung der Verteilungen der Engagements auf bestimmte Größenklassen sollen volumenmäßige Konzentrationen von direkten oder indirekten Krediten an Einzelkreditnehmer oder Kontrahenten bzw. an eine Gruppe von verbundenen Kontrahenten in geeigneter Weise in die Betrachtung einbezogen werden. Dieser Aspekt spielt auch im Zusammenhang mit der Überwachung der...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.1 Überblick und Begriffsbestimmungen

Rz. 24 Im Rahmen der achten MaRisk-Novelle wurden die EBA-Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) und zum Kreditspreadrisiko im Anlagebuch ("Credit Spread Risk in the Banking Book", CSRBB)[1] national umgesetzt. Diese Leitlinien enthalten gemäß der Ermächtigung in Art. 84 Abs. 6 CRD u. a. Kriterien für die Ermittlung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.8.2 Anforderungen an die Besicherung mit Immobilien

Rz. 188 Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe hat bei der Bewertung der als Sicherheit dienenden Immobilien grundsätzlich eine Innen- und Außenbesichtigung der Objekte zu erfolgen. Sofern es sich um gut entwickelte und ausgereifte Immobilienmärkte handelt, kann der Wert alternativ auch mittels einer Desktop-Bewertung[1] durch einen Sachverständigen ermittelt werden, die durch fort...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Proportionalitätsprinzip

Rz. 98 Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG hängt die Ausgestaltung des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten eines Institutes ab. Das mit dem "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] in das KWG aufgenommene Proportionalitätsprinzip ist die Grundlage für den prinzipienorientierten Ansatz der MaRisk. Der Grundsatz der Prop...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 11.1 Festlegung klarer Verantwortlichkeiten

Rz. 388 Das Institut hat für die Dokumentation, Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Vorgabe betrifft die Governance und bezieht sich auf die im auslagernden Institut verbleibende sogenannte "Retained Organisation", welche die Schnittstelle des Institutes zum Auslagerungsunternehmen darstellt. In diesem Zusammenhang...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Intensität der periodischen Beurteilung

Rz. 26 Die Intensität der Beurteilungen hängt insbesondere vom Risikogehalt, aber auch von der Komplexität der zu beurteilenden Engagements ab. Die Beurteilungen können z. B. auf Basis von Kreditwürdigkeitsprüfungen, mithilfe von Risikoklassifizierungsverfahren (→ BTO 1.4) oder auf der Grundlage vereinfachter Verfahren durchgeführt werden. Im Rahmen des standardisierten Meng...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.5 Angemessene Validierung interner Modelle

Rz. 37 Grundsätzlich sind die Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken regelmäßig zu überprüfen (→ BTR 2.1 Tz. 3). Die Leitlinien der EBA zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch enthalten in Abschnitt 4.2.6 auch Vorgaben zur "Modell-Governance", die über die reine Validierung hinausgehen und auch Gesichtspunkte zur Verwendung von Modellen betreff...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.4 Finanzierung von gehebelten Transaktionen

Rz. 102 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen ("Leveraged Transactions", LT) müssen bei der Festlegung ihrer Strategie die Anforderungen aus Abschnitt 4.3.2 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Demnach wird von den Instituten insbesondere erwartet, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsberei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Abwicklungsmaßnahmen

Rz. 73 Das Institut muss beurteilen, inwieweit notleidende Risikopositionen mit länger andauernden Zahlungsrückständen noch einbringlich sind (→ BTO 1.2.5 Tz. 9, Erläuterung). Sofern keine tragfähige Restrukturierungslösung mehr möglich ist, kommen ggf. Abwicklungsmaßnahmen infrage. Für den Fall der Abwicklung eines Engagements ist ein Abwicklungskonzept zu erstellen, in dem...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4.1.1 Überblick

Rz. 55 Defizite in der Unternehmensführung, mangelhafte kulturelle Grundlagen und ein bedeutendes kulturelles Versagen werden als Hauptgründe für die Finanzmarktkrise im Jahr 2008 sowie die Skandale der letzten Jahre genannt.[1] Diese Gründe haben dazu beigetragen, dass eine Reihe von Instituten übermäßig hohe Risiken eingegangen ist, was letztlich zum Ausfall einzelner Inst...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Gegensteuerungsmaßnahmen

Rz. 10 Die Identifizierung von Kreditnehmern, bei deren Engagements sich erhöhte Risiken abzuzeichnen beginnen, zieht bei Vermutung einer wesentlichen negativen Änderung der Risikoeinschätzung eine Überprüfung dieser Engagements einschließlich der Sicherheiten nach sich (→ BTO 1.2.2 Tz. 4). Auf Basis der Ergebnisse dieser Überprüfung kann ein Institut eine fundierte Entschei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 13.2 Aufgaben des Auslagerungsbeauftragten bzw. Auslagerungsmanagements

Rz. 433 Die Regelung, die nicht zwischen "wesentlichen" und "nicht wesentlichen" Auslagerungen unterscheidet, weist dem zentralen Auslagerungsbeauftragten bzw. dem zentralen Auslagerungsmanagement im Einzelnen folgende Aufgaben zu: Implementierung und Weiterentwicklung eines angemessenen Auslagerungsmanagements und entsprechender Kontroll- und Überwachungsprozesse, Erstellung ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Jährliche Überprüfung

Rz. 9 Da der Wert von Immobilien normalerweise im Laufe der Zeit nicht stabil bleibt, müssen die Institute turnusmäßige Überprüfungen durchführen, um insbesondere negative Wertentwicklungen rechtzeitig zu bemerken und darauf reagieren zu können. Die Aufsicht fordert eine jährliche Überprüfung der Marktwerte. Im Rahmen der Konsultationsphase zur siebten MaRisk-Novelle sollte ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung

Rz. 24 In der Praxis haben sich unterschiedliche Verfahren herausgebildet, die in Analogie zur Funktionsweise eines Risikoklassifizierungsverfahrens auf der Auswertung von hierzu geeigneten Informationen aus verschiedenen Quellen basieren. Neben der Auswertung der intern im Rahmen der Kreditbearbeitung zur Verfügung stehenden Unterlagen und einer systematischen Kontobeobacht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3 Kreditvergabe an Unternehmen

Rz. 58 Wie bereits ausgeführt, sollten die Sicherheiten bei allen Kundengruppen grundsätzlich nicht als primäre Rückzahlungsquelle betrachtet werden. Bei Krediten an Unternehmen jeglicher Größenordnung sollten die Institute den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers und etwaige für die Zwecke des Darlehensvertrages relevante Erträge aus der Veräußeru...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.8.1 Allgemeine Anforderungen

Rz. 184 Setzen die Institute externe Sachverständige ein, sollten sie eine Liste zugelassener externer Sachverständiger erstellen und diese bei der Auswahl der Bewerter heranziehen. Diese Liste sollte natürlich Sachverständige umfassen, die sich mit den spezifischen, als Sicherheit dienenden Immobilien bzw. beweglichen Vermögenswerten befassen, die für die Kreditvergabetätig...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.3.2 Analyse des Geschäftsmodells und der Strategie des Kreditnehmers

Rz. 68 Die Institute sollten das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditnehmers auch in Bezug auf den Zweck des Darlehens bewerten.[1] Dabei geht es der EBA offenbar in erster Linie um eine Bewertung der Expertise des Kreditnehmers im Hinblick auf den Finanzierungsgegenstand. Das lässt sich daraus ableiten, dass die Kenntnis, Erfahrung und Fähigkeit des Kreditnehmers zu...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.8.3 Anforderungen an die Besicherung mit beweglichen Vermögenswerten

Rz. 193 Die Institute sollten ggf. in ihren Strategien und Verfahren Bewertungsmethoden bzw. -ansätze für bewegliche Vermögenswerte festlegen. Die Bewertung sollte auf der Grundlage eines vorsichtigen Ansatzes erfolgen, der der Beschaffenheit, Art und Komplexität der Sicherheit angemessen ist. Die EBA nennt u. a. geeignete fortgeschrittene statistische Modelle und andere Sta...mehr