Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Tarifeinigung für die Besch... / 4 Neue Definition der Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

Die bisherige Überstundendefinition (bis 30. Juni 2026): Bereits bisher enthält § 7 Abs. 8 TV-L eine gegenüber der grundsätzlichen Begriffsbestimmung der Überstunde in § 7 Abs. 7 TV-L eigenständige Definition für Überstunden im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit sowie im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbei...mehr

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Tarifeinigung für die Besch... / 1 Die wesentlichen Eckpunkte der Tarifeinigung:

Entgelterhöhung: Die Entgelte werden in drei Schritten erhöht, zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens aber um 100 EUR, zum 1. März 2027 um weitere 2 Prozent, zum 1. Januar 2028 um weitere 1 Prozent. Wechselschicht- und Schichtzulagen: Die Wechselschicht- und Schichtzulagen werden deutlich erhöht Angleichung der Arbeitsbedingungen im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West:...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.1 Begriff der "begründeten Veranlassung"

Einzige Voraussetzung um den Beschäftigten im laufenden Arbeitsverhältnis nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L wirksam zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und damit auch zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung zu verpflichten ist das Vorliegen einer begründeten Veranlassung seitens des Arbeitgebers. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf eine ärztliche Untersuchun...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.4 Ärztliche Bescheinigung

§ 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L verpflichtet den Beschäftigten, dem Arbeitgeber mit ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass der untersuchende Arzt dem Beschäftigten eine Bescheinigung aushändigt, welche der Beschäftigte dem Arbeitgeber vorlegt. Eine direkte Ü...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.8 Kosten der Untersuchung, Freistellung

Sämtliche Kosten der ärztlichen Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 3 Abs. 4 Satz 3 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 3 TV-L). Zu den Untersuchungskosten gehören z. B.: Gebühren für Ärzte, Kosten von Laboruntersuchungen, Kosten einer eventuell erforderlichen stationären Unterbringung im Zusammenhang mit der Untersuchung, Fahrtkosten, sofern der Beschäftigte einen Arzt außerhalb se...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2 Ärztliche Untersuchung während des bestehenden ­Arbeitsverhältnisses

Nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L kann der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis bei begründeter Veranlassung den Beschäftigten verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Die Untersuchung zielt somit nicht nur auf die Feststellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit, sond...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.2 Umfang der ärztlichen Untersuchung

Ordnet der Arbeitgeber rechtmäßig eine Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L an, ist der Beschäftigte verpflichtet, sich dieser zu unterziehen. Darüber hinaus trifft den Beschäftigten hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung eine Mitwirkungspflicht. Es genügt gerade nicht, lediglich beim Arzt zu erscheinen und dessen Untersuchungen duldend über sich ergeh...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 3 Einstellungsuntersuchung

Aufgrund der vielfältigen Verpflichtungen, die Arbeitgebern durch das Arbeitsverhältnis auferlegt werden, haben diese ein hohes Interesse daran, dass Personen, die sie beabsichtigen einzustellen, nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch in gesundheitlicher Hinsicht die Anforderungen an die konkrete Tätigkeit erfüllen. Die Einstellungsuntersuchung bietet die Möglichkeit...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 4.2 Nachtarbeit

Gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Ein Nachtarbeitnehmer ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG ein Arbeitne...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.6 Pflichten des Beschäftigten

Verlangt der Arbeitgeber rechtmäßig die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L von einem Beschäftigten und kommt dieser dem Verlangen nicht nach, verletzt der Beschäftigte seine arbeitsvertraglichen Pflichten.[1] Hinweis Dem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, aufgrund einer nach den Angaben des Beschäftigten zustande gekommenen priva...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 1 Allgemeines

Sowohl im Rahmen der Einstellung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber ein Interesse an Informationen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten und in diesem Zusammenhang auch an der Anordnung ärztlicher Untersuchungen. Dem Interesse des Arbeitgebers stehen grundrechtlich geschützte Interessen der Beschäftigten gegenüber. So we...mehr

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen (BT-S)

1 Allgemeines und Tarifhistorie Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusam...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD)

Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertragenen Tätigkeit entspricht. Dazu ist die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Ein Arbeitsvorgang ist die kleinste, nicht mehr weiter aufspaltbare Arbeitseinheit. Er bezieht sich jeweils auf ein konkr...mehr

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Betriebliche Übung / 5.1 Einschränkungen gemäß § 2 Abs. 3 TVöD

Das Entstehen betrieblicher Übungen soll durch ein konstitutives Schriftformerfordernis wie das des § 2 Abs. 3 TVöD verhindert[1] und damit eine Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes gesichert werden. Eine stillschweigende Leistungsgewährung kann zudem keine weitergehenden Rechte als eine ausdrückliche Regelung, die gegen § 2 Abs. 3 TVöD verstoßen ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1 Struktur der Entgeltordnung

Die neue Entgeltordnung zum TVöD für die Sparkassen ist in den §§ 12, 13 TVöD sowie in der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) abgebildet. Sie ist wie folgt untergliedert: 4.1.1 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften (§§ 12, 13 TVöD) Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften regeln, dass der Beschäftigte in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert ist, die der ihm übertrag...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3 Leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte, Sparkassensonderzahlung (§§ 41 – 44 BT-S)

Die allgemeinen Regelungen zum Leistungsentgelt nach §§ 18 ff. TVöD gelten nicht für Beschäftigte der Sparkassen, siehe Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt im Geltungsbereich des BT-S nicht. Ebenso besteht für Beschäftigte der Sparkassen...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.1 Tabellenentgelt (§ 40a BT-S a. F.)

In der Zeit zwischen dem 1.9.2020 und dem 30.11.2022 galten aufgrund des im Rahmen der Tarifeinigung vom 25.10.2020 vereinbarten Maßnahmenpakets zur Senkung der Personalkosten besondere Regelungen für die Tabellenentgelte der Sparkassenbeschäftigten. Diese sahen eine von den anderen Sparten des TVöD abweichende Erhöhung der Tabellenentgelte vor. Diese Sonderregelungen wurden...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.5 Qualifizierung (§ 47 BT-S)

§ 47 BT-S stellt gegenüber dem § 5 TVöD eine sparkassenspezifische Sonderregelung für die Qualifizierung dar. Die Regelungen dieser beiden Vorschriften sind jedoch im Wesentlichen identisch. Daher wird auf die entsprechenden Kommentierungen zum Allgemeinen Teil des TVöD verwiesen (s. Beitrag "Qualifizierung"). Eine Besonderheit des BT-S im Vergleich zum TVöD zeigt sich in Abs...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.2 Leistungsentgelt (§§ 41 – 44 BT-S)

Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 TVöD gelten die Bestimmungen zum Leistungsentgelt der §§ 18 ff. TVöD nicht für die Beschäftigten der Sparkassen. Auch der im Zuge der Tarifeinigung vom 25.10.2020 neu eingeführte § 18a TVöD, der ein alternatives Entgelt-Anreizsystem ermöglicht, gilt somit im Geltungsbereich des BT-S nicht. Stattdessen ist ein sparkassenspezifisches System...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.10 Erholungsurlaub (§ 50a BT-S)

§ 50a BT-S sieht vor, dass sich der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub bei Beschäftigten, die Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung nach § 44 BT-S haben, ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag (unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage) erhö...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.11 Teilweise Umwandlung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung (§ 50b BT-S)

Mit der Tarifeinigung 2025 haben die Tarifparteien für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Jahressonderzahlung in freie Tage (sog. Tauschtage) umzuwandeln. Die Beschäftigten können von der Möglichkeit erstmals im Jahr 2026 für 2027 Gebrauch machen. Die allgemeinen Regelungen finden sich in § 29a TVöD, der für Beschäftigte der Spar...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.7 Vermögenswirksame Leistungen (§ 49 BT-S)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD betrug die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes monatlich grundsätzlich 6,65 EUR. Die Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die am 1. 9.2020 in Kraft trat, legt für den Geltungsbereich des TVöD (VKA) fest, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 6,65 EUR um einen Mindestbetrag handelt, wa...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 1 Allgemeines und Tarifhistorie

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.1 Garantierter Anteil (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BT-S)

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-S entsprach der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung bis 2016 der Höhe eines Monatstabellenentgelts i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Zulagen und sonstige Entgelte wurden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[1] Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltverordnung (VKA) und damit zu erwartender steigender Personalkost...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.4 Bankgeheimnis, Schweigepflicht (§ 46 BT-S)

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht eine Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Zum Schutz vertraulicher Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger kommt der Pflicht zur Verschwiegenheit im öffentlichen Dienst ein besonders hoher Stellenwert zu, weshalb die Tarifvertragsparteien entsprechende Regelun...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.9 Dienstreisen (§ 50 Abs. 2 BT-S)

§ 50 Abs. 2 BT-S sieht vor, dass bei Dienstreisen grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gilt. Für jeden Tag der Dienstreise wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, sofern diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.3 Regelungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 (§ 45 BT-S)

Eine sparkassenspezifische Sonderregelung für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 ist in § 45 BT-Senthalten. Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 verbleiben zwar grundsätzlich im Geltungsbereich des TVöD, einzelarbeitsvertraglich können für diese Beschäftigten jedoch vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Entgelt und zur Arbeitszeit getroffen werden. Abweichende Regelungen, ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2 Sonder- und Ergänzungsregelungen des Besonderen Teils Sparkassen (BT-S)

Der Besondere Teil Sparkassen (BT-S) enthält für den Dienstleistungsbereich der Sparkassen eigenständige sowie ergänzende Regelungen zum TVöD Allgemeiner Teil. Diese gehen den allgemeinen Vorschriften vor, soweit sie hiervon abweichen oder besondere Sachverhalte abschließend regeln. Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsbereiche des BT-S dargestellt, in denen gegenübe...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.6 Entgelt für Auszubildende (§ 48 BT-S)

Abweichend von den übrigen Auszubildenden des öffentlichen Dienstes erhalten die Auszubildenden der Sparkassen gemäß § 48 BT-S die Auszubildendenvergütung, die dem jeweils nächsthöheren Ausbildungsjahr entspricht. Damit erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr gemäß TVAöD, im zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildungsvergütu...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 44 Abs. 1 Satz 8 BT-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifregel...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.8 Entwicklung des Budgets

Das Verhältnis der Sparkassensonderzahlung zum allgemeinen Leistungsentgelt regelt Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 44 Abs. 1 BT-S. Hiernach wird der variable Teil der Sparkassensonderzahlung abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD weiterwachsen. Solange bis der Zuwachs der Variabilität der Sparkassensonderzahlung 1,36 % (und damit 8,5 % des Jahresarbeits...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.8 Reise- und Umzugskosten (§ 50 Abs. 1 BT-S)

Da eine eindeutige Zuordnung zu den Bundes- oder Landesreisekostenrechten nicht gegeben ist, wurde in § 50 BT-S geregelt, dass sich die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Da die Sparkassen i. d. R. der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, dürfte meist das jeweilige Reise- und Umzugskostenrecht des Landes Anwendun...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.4 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des "Allgemeinen Teils" der neuen Entgeltordnung sind wie folgt untergliedert: Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) Entgeltgruppen 13 bis 15 Wichtig In Nr. 2 der Vorbemerkung zu den speziellen Tätigkeitsmerkmal...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung ist grundsätzlich das Monatstabellenentgelt für den Monat Oktober (s. § 44 Abs. 2 TVöD-S). Sie bestimmt sich damit nach der Entgeltgruppe, der individuellen Entwicklungsstufe, Zwischenstufe oder Ü-Stufe und der Arbeitszeit im Bemessungsmonat Oktober. Zulagen und sonstige Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einb...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4 Die Entgeltordnung (VKA)

Am 1.1.2017 ist die neue Entgeltordnung (VKA) in Kraft getreten. Wie auch der Tarifvertrag selbst ist auch die Entgeltordnung spartenorientiert aufgebaut. Neben dem allgemeinen Teil gelten spartenspezifische Regelungen. In diesem Teil der Kommentierung wird nur auf die sparkassen-spezifischen Besonderheiten eingegangen und im Übrigen auf die allgemeine Kommentierung verwiesen...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.3 Allgemeiner Teil

Der Allgemeine Teil der Entgeltordnung (VKA) enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und die in allen Sparten Anwendung findenden speziellen Tätigkeitsmerkmale (z. B. Bezügerechner, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, Ingenieure, Meister, Techniker oder Vorlesekräfte für Blinde).mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.1 Entgeltgruppe 1

Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt.mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.1.5 Besonderer Teil

Der Besondere Teil enthält die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Beschäftigtengruppen. Für den Bereich der Sparkassen sind alle speziellen Tätigkeitsmerkmale in dem Abschnitt XXV "Beschäftigte in Sparkassen" zusammengefasst. In den Durchgeschriebenen Fassungen wird jeweils das für die einzelnen Sparten maßgebliche Eingruppierungsrecht abgebildet.mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2 Variabler Anteil

3.4.2.1 Individuell-leistungsbezogener Teil (§ 44 Abs. 3 BT-S) § 44 Abs. 3 BT-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die ...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.4 Zahlungsmodalitäten

3.4.4.1 Zwölftelungsregelung Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 44 Abs. 1 Satz 8 BT-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" für die Beschäftigten in Sparkassen

4.2.1 Entgeltgruppe 1 Für die Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) ist kein gesondertes Merkmal für Beschäftigte in Sparkassen vereinbart, da das Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts I Ziffer 1 des Allgemeinen Teils für alle Sparten gilt. 4.2.2 Übernommene Tätigkeitsmerkmale EG 2-15 Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendien...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3 Beschäftigte in der Kundenberatung

Für Beschäftigte in der Kundenberatung sind in der neuen Entgeltordnung erstmals eigenständige Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Damit finden die Tätigkeitsanforderungen dieser in Sparkassen bedeutenden Beschäftigtengruppe bei der Eingruppierung besser Berücksichtigung. 4.3.1 Vorbemerkung Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (T...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.3 Anspruchsvoraussetzungen

3.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten. Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BT-S. Nicht anspruchsb...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3.2 Neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung

In der Entgeltordnung (VKA) sind ab der Entgeltgruppe 5 spezielle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Kundenberatung vereinbart. In der bisherigen Vergütungsordnung des BAT war der "Kundenberater" nur als Beispiel ab der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 genannt. Mit den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Kundenberatung ab der Entgeltgruppe 5 wird dem Ums...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.1 Individuell-leistungsbezogener Teil (§ 44 Abs. 3 BT-S)

§ 44 Abs. 3 BT-S regelt den individuell-leistungsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Hierfür bilden die Sparkassen ein Leistungsbudget, in welches sie für jeden Beschäftigten jährlich einen Betrag in Höhe von 64 % eines Monatstabellenentgelts einstellen. Zulagen und sonstigen Entgelte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.[1] Die Tarifvertragsparteien ha...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.1 Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte (§ 41 BT-S)

§ 41 BT-Seröffnet den Sparkassen die Möglichkeit, leistungs- und erfolgsorientierte Entgeltsysteme einzuführen, und zwar sowohl auf freiwilliger übertariflicher Basis als auch im Rahmen der Sparkassensonderzahlung (§ 44 BT-S). Hinsichtlich der Ausgestaltung der leistungs- und erfolgsorientierten Entgeltsysteme haben sich die Tarifvertragsparteien lediglich auf Grundsätze vers...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.3 Systematische Leistungsbewertung (§ 43 BT-S)

Als weitere Möglichkeit zur Leistungsbemessung nennt § 43 Abs. 1 BT-S die systematische Leistungsbewertung. Diese knüpft an konkrete Tatsachen und Verhaltensweisen der Beschäftigten an. Um willkürliche Entscheidungen weitestgehend zu minimieren, hat die systematische Leistungsbewertung im Rahmen eines zuvor festgelegten, vereinheitlichten Systems zu erfolgen. Hierfür legen di...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.5 Personalratsmitglieder

Für freigestellte Personalratsmitglieder gilt das Entgeltausfallprinzip. Sie erhalten sowohl den garantierten als auch den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung. Da für den garantierten und den unternehmenserfolgsbezogenen Anteil die individuelle Leistung nicht von Relevanz ist, sind bei der Ermittlung der Höhe keine praktischen Probleme zu erwarten. Für die Ermittlung...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.3.1 Vorbemerkung

Vorbemerkung Nr. 2 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für "Beschäftigte in Sparkassen" (Teil B, Abschnitt XXV): Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer Fallgruppen weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltg...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BT-S haben nur bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Hierbei handelt es sich um die früheren Angestellten. Die ehemaligen „Arbeiter/Arbeiterinnen“ haben lediglich Anspruch auf den garantierten Teil der Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BT-S. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, auf die der BT-S k...mehr