Mit der Tarifeinigung vom 6.4.2025 haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den Beschäftigten beim Bund und im kommunalen Bereich in bestimmten Sparten das Recht eingeräumt, einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage umzuwandeln (einzutauschen). Im Detail sind die Regelungen für die Beschäftigten des Bundes und für die Beschäftigten der Kommunen unterschiedlich ausgestaltet.
Die tarifliche Neuregelung findet sich im TVöD-AT in
- § 29a (VKA) – Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung bzw.
- § 29a (Bund) – Zeit-statt-Geld-Wahlmodell.
§ 29a TVöD ist mit Wirkung zum 1.1.2026 in Kraft getreten.
Die Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung kann somit erstmals hinsichtlich der im November 2026 fälligen Jahressonderzahlung beansprucht werden. Aufgrund der tariflichen Systematik, dass Tauschtage stets erst im nachfolgenden Kalenderjahr beansprucht werden können, können Tauschtage erstmals im Jahr 2027 genommen werden.
Im Bereich des TVöD-VKA gilt die Regelung zu den Tauschtagen für die Beschäftigten in den Sparten Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen sowie Entsorgung. Beschäftigte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage.
Die Einzelheiten zu Frist und Form der Geltendmachung der Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in Tauschtage, zum Umfang der zustehenden Tauschtage, zur Gewährung der Tauschtage im Folgejahr und zum Entgelt, zum Schicksal nicht in Anpsruch genommener Tauschtage usw. sind im Beitrag "Tauschtage bei Jahressonderzahlung" dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.