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Langzeitkonten / 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen für Langzeitkonten

Christiane Droste-Klempp, Stefanie Hock
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Sozialrechtlich besteht ein rechtlicher Rahmen für Lebensarbeitszeit- und Langzeitkonten seit 1998 durch das "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen", kurz: Flexi-Gesetz.[1]

Diese Rechtsgrundlage wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II – Gesetz)[2] erheblich geändert (s. im Detail unten Punkt 5).

Arbeitsrechtlich besteht grds. kein Anspruch auf Abschluss eines Langzeitkontos, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.

Die tarifrechtliche Grundlage enthält § 10 Abs. 6 TVöD/ TV-L. Danach kann der Arbeitgeber mit einem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren (Satz 1); d. h. auch tariflich besteht kein Rechtsanspruch. Allerdings ist der Arbeitgeber, ähnlich wie es bei der Bewilligung von Sonderurlaub gem. § 28 TVöD nach der Rechtsprechung des BAG[3] der Fall ist, in seiner Entscheidung nicht frei, sondern an das Gebot "billigen" Ermessens gebunden. Wo es nach billigem Ermessen z. B. geboten wäre, für die Zeit der Freistellungsphase einen aus privaten Gründen beantragten unbezahlten Sonderurlaub zu bewilligen, würde dies auch für die Vereinbarung eines Langzeitkontos gelten. Wenn nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen, empfiehlt sich eine großzügige Handhabung entsprechender Anträge. Der Nutzen für den Arbeitgeber besteht u. a. in der Mitarbeiterbindung, Erhöhung der Motivation, Verhinderung von Burnout, Gewinnen von Fachkräften, Optimierung der Organisation sowie Personalentwicklung als Chance der Vertretung. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Regelungen im Flexi II-Gesetz den bürokratischen Verwaltungsaufwand und auch die Kosten deutlich erhöht haben.

Fr...

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