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Arbeitszeit / 2.3 Überstunden

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Überstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, für die der Arbeitgeber einen Zeitzuschlag zu zahlen verpflichtet ist, dessen Höhe in § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD geregelt ist. Demgegenüber sind Mehrarbeitsstunden, also diejenigen Stunden, die ein Teilzeitbeschäftigter über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leistet, zuschlagsfrei. Ein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag kann bei Teilzeitbeschäftigten erst dann entstehen, wenn die Mehrarbeitsstunden über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinaus geleistet werden.

Nicht jede über 39 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeitsstunde ist eine Überstunde. Es müssen vielmehr zunächst die Voraussetzungen des Grundbegriffs der Überstunde vorliegen. Selbst wenn dies der Fall ist, können die Arbeitszeitmodelle des TVöD, die tägliche Rahmenzeit und der wöchentliche Arbeitszeitkorridor, die Rechtsfolge der Überstunde und damit der Zuschlagspflichtigkeit ausschließen.

Der Grundbegriff der Überstunde ist in § 7 Abs. 7 TVöD geregelt:

Zitat

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Der Grundbegriff der Überstunde setzt demnach die folgenden 3 Merkmale voraus (Ziff. 2.3.1 bis 2.3.3):

2.3.1 Anordnung des Arbeitgebers

Das 1. Merkmal des Grundbegriffs der Überstunde ist die Anordnung des Arbeitgebers. Freiwillig geleistete Arbeitsstunden sind damit grundsätzlich keine Überstunden. Die Anordnung von Überstunden kann durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach billig...

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