Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.3 Berliner Testament und der mehrfache Erwerb desselben Vermögens

Haben die Ehegatten schon ein höheres Lebensalter erreicht und wurde von diesen ein Berliner Testament errichtet, dann kann sich die Vorschrift des § 27 ErbStG entlastend auswirken. Nach § 27 ErbStG wird für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einem höheren Lebensalter kann statistisch davon a...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1 Gemeinschaftliches Testament

1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen....mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2 Berliner Testament

1.2.1 Allgemeines Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.2 Nachteile des Berliner Testaments

Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden). [2] Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Zusammenfassung Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen. Gleichwohl verfü...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments

2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / Zusammenfassung

Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge bewegt. Diese s...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.2 Wiederverheiratungsklausel

Häufig nehmen die Ehegatten eine sog. Wiederverheiratungsklausel in ihr gemeinschaftliches Testament auf. Diese sieht vor, dass im Fall der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden sofort an die gemeinsamen Abkömmlinge fallen soll oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen bzw. mit anderen Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzl...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.1 Allgemeines

Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwerb[2] zu versteuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1 Zivilrecht

1.1 Gemeinschaftliches Testament 1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2 Steuerrecht

2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments 2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr....mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.2 Testament

Form beachten! Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament (nur durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) errichtet werden. Es kann notariell, aber auch eigenhändig verfasst werden. Dann muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig niedergeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein.[1] Wid...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 8.5 Testamentsauslegung

Auslegung nach BGB Inhalt und Auslegung von unter der Geltung des DDR-ZGB errichteten Testamenten werden von Art. 235 § 2 EGBGB nicht erfasst und beurteilen sich dementsprechend nach dem am 3.10.1990 geltenden Erbrecht des BGB.[1] Dies gilt nicht für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts err...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.3.3 Anfechtung

Anfechtung durch Erblasser Jahresfrist Der Erblasser hat grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich von einem Erbvertrag einseitig zu lösen, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Erbvertragspartners steht. Eine davon ist die Anfechtung des Erbvertrags, insbesondere wegen Irrtums.[1] Sie kann nur binnen eines Jahres erfolgen.[2] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 6.1 Nachweis der Erbfolge

Gesetzliche Regelung Der Nachweis der testamentarischen Erbfolge im Grundbuchverfahren ist immer wieder umstritten. Eigentlich ist die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 1 GBO klar: Der Nachweis der Erbfolge kann grundsätzlich nur durch einen Erbschein (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis) geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer öffentlichen Verfügung von Todes we...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 5.1.5 "Stufenleiter" der Erbnachweise

Rangliste Bei den möglichen Erbnachweisen rangiert an erster Stelle der Erbschein, der mit seinen in §§ 2366, 2367 BGB aufgelisteten Wirkungen für den Rechtsverkehr den "stärksten" Nachweis entfaltet. Einen vergleichbaren gesetzten Rechtsschein vermitteln das Testamentsvollstreckerzeugnis und auch das Europäische Nachlasszeugnis. Als nahezu gleichwertiger Nachweis werden ein ...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.3.1 Bindender Vertrag

Alternative zum Testament Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.[1] Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Hinweis Erbnachweis beim Grundbuchamt Ein notarieller Erbvertrag hat im Erbfall auch praktische Vorzüge: Is...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / Zusammenfassung

Überblick Erben werden durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft wollen gut überlegt sein. Die Erteilung eines Erbscheins spielt im Grundbuchverkehr eine große Rolle, ist jedoch nicht immer nötig. Die postmortale Vollmacht gewinnt auch insoweit an Bedeutung. Gesetze, Vo...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 2 Minderjährige Erben

Erbfähigkeit Erbe kann jeder werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt oder aber bereits gezeugt war.[1] Dementsprechend kann auch ein Minderjähriger erben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eltern kein Testament errichtet haben und nun ein Elternteil plötzlich und unerwartet verstirbt. Dann greift die gesetzliche Erbfolge ein mit der Folge, dass eine Miterbengemeinschaft be...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.4 Vermächtnis

Abgrenzung zur Erbschaft Möchte der Erblasser einzelne Personen begünstigen, ohne dass diese eine Erbenstellung erhalten sollen, so kann er insoweit Vermächtnisse aussetzen.[1] Der Vermächtnisnehmer verfügt lediglich über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Daher ist es wichtig, bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen die Begriffe "vererben" und "vermachen" n...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.6.2 Erbfolgerelevante Urkunden

Was wird gesammelt? In das ZTR werden Angaben zu allen Urkunden aufgenommen, welche die Erbfolge beeinflussen können. Hierzu zählen Testamente und Erbverträge, aber auch alle Urkunden mit "erbfolgerelevanten" Erklärungen, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rec...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.6.4 Kosten

Gebühren Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das ZTR Gebühren i. H. v. 18 EUR je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser. Weitere Einzelheite...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 6.2 Trans- und postmortale Vollmacht

Vorteile Eine Vollmacht kann der Vertretene auch für die Zeit nach seinem Tod erteilen. Sie hat mehrere Vorteile: Der Nachlass bleibt "handlungsfähig", auch wenn sich die Ermittlung der Erben oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers länger hinzieht. Ferner lässt sich so bei der Übertragung von Grundstücken eventuell die Erteilung eines Erbscheins vermeiden.[1] Allerd...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.5 Vor- und Nacherbschaft

Begriffliche Unklarheit Gerade bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft fehlt den letztwilligen Verfügungen oft die nötige Klarheit und begriffliche Genauigkeit. Schwierige Auslegungsprobleme sind die Folge.[1]mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.6.1 Zentralverzeichnis

Neue Verwahrungsstelle Seit dem 1.1.2012 müssen Notare alle von ihnen errichteten Testamente und Erbverträge elektronisch zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) melden. Einzelheiten regelt die Testamentsregister-Verordnung .[1]mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 5.1.1 Legitimation der Erben

Klärung der Rechte am Nachlass Die Erbschaft fällt, wie bereits erwähnt, automatisch an. Die Person des oder der Erben muss jedoch erst noch ermittelt werden. Diese Unsicherheit wird am deutlichsten beseitigt durch einen Erbschein: Er weist die Erben und – im Falle der Erbengemeinschaft – meist auch den Anteil der Miterben am Nachlass aus und bescheinigt deren etwaige Beschrä...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 1.1 Wie wird man Erbe?

Regelung durch den Erblasser? Beim Tod eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über.[1] Dieser Vermögensübergang kraft Gesetzes vollzieht sich automatisch: entweder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags [2] oder aber – falls eine derartige Regelung durch den Erblasser fehlt – im Wege der gesetzlichen Erbfolge.[3] Der Lebenspartner erbt ...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: S... / 5.2 Erbenfeststellungsklage

Zivilprozess statt Erbschein Grundsätzlich ergibt sich die Erbenstellung aus dem Erbschein. Jedoch ist neben dem Erbscheinsverfahren eine Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung möglich.[1] Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass in einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren ein (auch) vom Kläger gestellter Erbscheinsantrag zurückgewiesen wurde.[2...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 3 Verschwundenes Testament

Unauffindbarkeit Nicht selten kann das vom Erblasser verfasste Testament bei Eintritt des Erbfalls nicht aufgefunden werden. Dies ist misslich für die wahren Erbberechtigten. Allerdings ist ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 2.1.1 Lücken im Testament

Ergänzende Auslegung "Eine ganz große Bitte hätte ich, keinen Erbstreit!" Mit diesen Worten schloss eine verwitwete Erblasserin ihr handschriftliches Testament.[1] Doch diese Bitte bleibt ein frommer Wunsch, wenn fundamentale Regeln bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) nicht beachtet werden und die "Nachwelt" den wirklichen Willen des Erblassers...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2.2 Eigenhändiges Testament

Formfragen Bei der Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und beide Ehegatten die Erklärung eigenhändig unterzeichnen (§ 2267 BGB). Auch ein in 3 getrennten Urkunden errichtetes Ehegattentestament kann wirksam sei...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2 Gemeinschaftliches Testament

1.2.1 Privileg der Ehegatten Nur bei Eheleuten Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB; gemäß § 10 Abs. 6 LPartG auch eingetragene Lebenspartner). Daher ist umgangssprachlich auch von "Ehegattentestament" die Rede. Bei der Gestaltung sind oft vielfältige Problemstellungen zu beachten wie etwa die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen von einseit...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.1 Eigenhändiges Testament

1.1.1 Form Grundsatz Ein Testierender kann ein Testament entweder vor einem Notar beurkunden lassen ("öffentliches Testament", § 2232 BGB) oder aber handschriftlich errichten (§ 2231 BGB). Hierbei sind strenge Formvorschriften zu beachten. Gut in Form? Es ist eigentlich so einfach: Mit Stift und Papier kann jeder für den Fall des Todes sein Vermögen Personen oder Institutionen s...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.3 Testament in Notfällen

Nur ausnahmsweise Ein "ordentliches" Testament kann grundsätzlich nur notariell oder durch eine vom Erblasser eigenhändig verfasste Erklärung errichtet werden. In dringenden Fällen sieht das Gesetz weitere Möglichkeiten vor, nämlich das Nottestament (§ 2249 Abs. 1 BGB), das in Eilfällen vor dem Bürgermeister der Gemeinde errichtet werden kann, und das sog. 3-Zeugen-Testament ...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2.4 Gegenseitige Einsetzung ("Berliner Testament")

Ehegatten mit Kindern Eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten muss nicht notwendig wechselbezüglich (§ 2270 BGB) sein. Ehepartner mit Kindern wollen nicht selten Erbengemeinschaften zwischen den Kindern und dem überlebenden Elternteil vermeiden. Dann bietet sich die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags an, in dem sie sich das Vermögen zunächst...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.6 Widerruf des Testaments

Jederzeit möglich Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, und zwar wiederum durch ein Testament (§§ 2253, 2254 BGB). Vernichtung oder Veränderung der Urkunde Ein Testament kann aber auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.5 Sittenwidrigkeit des Testaments

Nur in Ausnahmefällen Grundsätzlich kann auch eine letztwillige Verfügung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Dies betrifft jedoch nur seltene Konstellationen. Denn die Testierfreiheit gewährt dem Erblasser einen großen Gestaltungsspielraum, wie er die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungenregeln kann. Sittenwidrigkeit kann daher nur in sehr engen Au...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.1.1 Form

Grundsatz Ein Testierender kann ein Testament entweder vor einem Notar beurkunden lassen ("öffentliches Testament", § 2232 BGB) oder aber handschriftlich errichten (§ 2231 BGB). Hierbei sind strenge Formvorschriften zu beachten. Gut in Form? Es ist eigentlich so einfach: Mit Stift und Papier kann jeder für den Fall des Todes sein Vermögen Personen oder Institutionen seiner Wahl...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 2 Auslegung des Testaments

2.1 Was will der Erblasser? 2.1.1 Lücken im Testament Ergänzende Auslegung "Eine ganz große Bitte hätte ich, keinen Erbstreit!" Mit diesen Worten schloss eine verwitwete Erblasserin ihr handschriftliches Testament.[1] Doch diese Bitte bleibt ein frommer Wunsch, wenn fundamentale Regeln bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) nicht beachtet werden und...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.1.4 Bestimmbarkeit des Erben

Wille eindeutig? Die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann. Eine Auslegung anhand von Textteilen, die andere Personen verfasst haben, ist unzulässig.[1] Auch das "Jonglieren" mit Fachausdrücken kann zur Verwirrung beitragen und zur Unwirksamkeit d...mehr

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Grundbesitz und Nachlass: G... / 1.2.6 Beschränkung der Testierfreiheit

Bindungswirkung Der überlebende Ehegatte, der im gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt war, hat häufig den Wunsch und meist auch berechtigte Gründe, später noch einmal abweichend vom darin geäußerten Willen zu testieren. Doch hier bestehen Grenzen. Entscheidend ist die Auslegung des Testaments. So kann ein nach dem Tode seiner 1. Ehefrau durch ein gemeinschaf...mehr