Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[80] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 18 Probleme bei der Auslegung beinhaltet auch die vielfach noch verwendete Formulierung, dass einer der nächsten Angehörigen auf den Pflichtteil verwiesen wird. Sie lauten oftmals beispielshaft: "Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten." Hierin könnte eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils zu sehen sein, was allerdings nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 50 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[53]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 375 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Da allerdings der Ehegatte gegenüber gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute bei gesetzlicher Erbfolge quasi alleinige...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / II. Funktionelle Zuständigkeit für Pflichtteilsklagen

Rz. 324 Die Zuständigkeit der Gerichte nach der EuErbVO umfasst insbesondere folgende Klagearten:mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Doppelt gestuftes Herausgabevermächtnis

Rz. 29 Gerade beim Geschiedenen-Testament sollte man mit der Umsetzung des Erblasserwillens nicht zu kurz greifen. Wenn die Kinder des Erblassers untereinander zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden, kann es trotz der Anordnung des Herausgabevermächtnisses doch noch zu dem nicht gewollten Abwandern des Nachlasses an den geschiedenen Ehegatten kommen. Dies ist dann der Fall,...mehr

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ZErb 08/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler/Roth/Rudolf Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Fachbuch 6. Auflage, 2024 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4, 49 E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 5. Fälschungshandlungen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB)

Rz. 9 Hat sich der Täter in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271–274 StGB schuldig gemacht, so ist er erb- und pflichtteilsunwürdig (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Auch das Herstellen einer unechten Urkunde führt zur Unwürdigkeit, obwohl hier im eigentlichen Sinn nicht "in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers" gehandelt w...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 473 Der Pflichtteilsberechtigte kann eine unmittelbare Beteiligung an dem Nachlass in Höhe seiner Pflichtteilsrechtsquote, gemessen am Netto-Nachlass, beanspruchen (legitima). Damit ist allerdings keine Stellung als Erbe verbunden (also keine pars hereditatis, sondern eine pars bonorum).[487] Die Beteiligung am Netto-Nachlass bedeutet z.B., dass der Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Navarra

Rz. 503 In Navarra bestehen keine materiellen Pflichtteile. Eine Enterbung der "Noterben" erfordert jedoch, dass diese im Testament ausdrücklich genannt und ihnen bestimmte symbolische Vorteile[503] zugewandt werden. Kinder aus vorangegangenen Ehen dürfen nicht grundlos weniger erhalten als die aus einer späteren Ehe und haben Anspruch auf das, was der Erblasser von seinem a...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Nachlassabwicklung

Rz. 118 Das Erbstatut betrifft nach englischem internationalem Erbrecht allein die Nachlassverteilung (succession). Die Nachlassabwicklung (administration) wird vom allgemeinen Erbstatut abgetrennt und der jeweiligen lex fori unterstellt, d.h. dem Recht des Staates, dessen Gerichte die Nachlassabwicklung vornehmen. Mithin wird aus englischer Sicht unabhängig davon, wo der Er...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Testamentarische Übergehung von Noterben

Rz. 487 Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines e...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 32 Der Pflichtteil (twangsarving) ist gem. Kap. 1 §§ 5, 10 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Der Pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / b) Angabe des Entziehungsgrundes

Rz. 69 Der Entziehungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB), also formgerecht. Dabei bestimmt das Gesetz nicht näher, in welcher Art und Weise dies erfolgen soll. Näheres ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung. Nach Ansicht des BGH besteht dieser darin, die spätere Beweisbarkeit der tatsächlichen Motivation des Erblasser...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. China

Rz. 18 China ist Mehrrechtsgebiet. In Hongkong und Makao sind die dort bis zur Rückgabe an China geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Da auch ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht fehlt, ist aus deutscher Sicht zur Bestimmung der einschlägigen Teilrechtsordnung Art. 36 Abs. 2 EuErbVO anzuwenden. Es ist also unmittelbar das Recht des Teilrechtsgebietes anzuwe...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Wirksamkeit einer stillschweigenden Rechtswahl

Rz. 43 Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, etwa in der Weise: "Die Erbfolge nach meinem Tode soll dem italienischen Recht unterliegen." Art. 22 Abs. 2 EuErbVO lässt es aber auch genügen, dass sich die Rechtswahl "aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen" ergibt. Erstaunlich ist dabei, dass im Gegensatz zu Art. 3 Rom I-VO nicht erforderlich ist, dass sich d...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 83 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[106] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 201 Der Testator kann Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Vermächtnisse haben nach italienischem Recht unmittelbar verfügende Wirkungen (Vindikationslegat). Vor- und Nacherbfolge ist nur in einem Sonderfall der Einsetzung eines Entmündigten zum Vor- und der Person, die ihn pflegt, zum Nacherben zulässig, Art. 692 ff. C.C. Testamentsvollstrecker können nicht mit d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Testamentarische Erbfolge

Rz. 132 Bei der Testamentsgestaltung ergeben sich im englischen Recht erhebliche Abweichungen zum deutschen Recht.[145] Die Besonderheiten des Nachlassverfahrens (siehe Rdn 134) verlangen eine testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung.[146] Es können auch mehrere Vollstrecker ernannt werden – nebeneinander oder ersatzweise. Vermächtnisnehmer können zum executor ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 552 Das ungarische Erbrecht kannte bisher lediglich einseitige letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich unzulässig. Das neue ZGB hat aber das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten wieder eingeführt. Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist der Unterhaltsvertrag, mit dem der Vertragspartner gegen Zahlung einer Le...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erheblichen Bindungswirkungen und Nachteilen kann sich ein aufschiebend bedingtes bzw. befristetes Herausgabevermächtnis auf den Tod des Erben empfehlen.[26] Überlegen ist die Vermächtnislösung der Nacherbschaft insoweit, als dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben in einem sehr großen Umfang durch d...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Keine Anrechnung des Hinterlassenen, wenn es zu keiner Verdoppelung der Pflichtteilslast kommt – der beschränkte Erbverzicht des näher Berechtigten

Rz. 42 Um Bedeutung und Reichweite des § 2309 BGB geht es auch in dem Urteil des BGH vom 27.6.2012.[61] Die Entscheidung macht abermals deutlich, wie gefährlich die Abgabe eines Erbverzichts ist.[62] Beispielsfall In dem entschiedenen Fall macht die Klägerin gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche nach deren am 20.2.2005 verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des N...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Jastrow’sche Klausel

Rz. 56 Formulierungsvorschläge: Keim/Lehmann/Kleensang, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C VI. 6 und 7; Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 3 Rn 340; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 14 Rn 79; Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag, Form. Teil B Rn 69; Langenfeld/Fröhler, Muster M 173 in 5. Kap. Rn 141. a) Ausgangsfassung Rz. 57 D...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Family provision für die Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 147 Die Gewährung von family provision für Kinder ist die Ausnahme und wird in der Praxis regelmäßig auf die Fälle beschränkt, in denen diese behindert, minderjährig oder in Ausbildung sind. So bestimmt Sect. 3 (3) Inheritance Act, dass bei der Gewährung darauf abzustellen sei, in welcher Weise der Kläger bislang ausgebildet wurde oder künftig ausgebildet werden sollte. ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 443 Die testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind in dem aus der kommunistischen Periode stammenden Zivilrecht sehr beschränkt. Der Erblasser kann in einem einseitigen Testament allein Erben einsetzen. Gemeinschaftliche und erbvertragliche Verfügungen sind unzulässig. Bedingungen zu Erbeinsetzungen sind unbeachtlich. Vor- und Nacherbfolge ist unbekannt. Auch Vermäc...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Erblasser ist nicht deutscher Staatsangehöriger

Rz. 197 Problematisch sind ferner die Fälle, in denen ein Bezug zu Deutschland besteht, aber der Erblasser nicht deutscher Staatsangehöriger ist und insofern (z.B. aufgrund der Rechtswahl nach der EuErbVO) nicht das deutsche Pflichtteilsrecht eingreift, sondern nach ausländischem Erbrecht ausländisches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Beispiel Erblasser E ist im Zeitpun...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 54 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Wirkung von Pflichtteilsklauseln

Rz. 41 Pflichtteilsklauseln arbeiten mit dem Prinzip von "Drohung und Verlockung"[46] oder mit Abschreckungs- und zuteilender Wirkung. Rz. 42 Die "Abschreckungswirkung" soll dadurch erreicht werden, dass der "illoyale" Abkömmling, der bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten Elternteils "enterbt" wird, oder dass der geltend...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 31 Testamentarische Verfügungen sind als Erb- und als Vermächtniseinsetzungen, Nacherbeinsetzungen, Auflagen, Stiftungsgeschäfte und Einsetzung von Testamentsvollstreckern möglich. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch von nicht miteinander verheirateten Personen errichtet werden. Es bindet, soweit die Unwiderruflichkeit von den Beteiligten vereinbart worden ist.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Uniform Probate Code

Rz. 592 Zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts sind in den USA von der National Conference of Commissioners on the Uniform State Laws und der American Bar Association verschiedene Mustergesetze (Uniform Acts) entwickelt worden. Der 1969 fertiggestellte Uniform Probate Code (UPC) betrifft einige Gebiete des Zivilrechts, die Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit si...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 59 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[89] Rz. 60 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 221 Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Klage ist gegen sämtliche testamentarisch Begünstigten – sofern die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen der Herabsetzung unterliegen – zu richten. Ggf. ist anschließend durch Restitutionsklage die Herausgabe des Nachlasses, der Gegenstand der herabgesetzten Verfügungen war, an die Er...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 103 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1825 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 100) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[100] Gem. Art. 1829 ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Kalifornien

Rz. 602 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Daher erhält der überlebende Ehegatte vor der Nachlassauseinandersetzung seinen hälftigen Anteil an der Errungenschaft. Hat der Erblasser testamentarische Verfügungen über Gegenstände getroffen, die zum ehelichen Gesamtgut gehören, hat der überlebende Ehegatte die Wahl, ob er auf seinem güterrechtlichen Ant...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 8 Mit den Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten des Erblassers oder seinem eingetragenen Lebenspartner sind nur seine nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigt (siehe § 2 Rdn 2 ff.). Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pfl...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 62 Das französische Recht kennt allein gesetzliche Erben. Der Erblasser kann im Testament nur Vermächtnisse einsetzen. Das Vermächtnis von Einzelrechten hat nach französischem Recht dingliche Wirkung und verschafft dem Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall unmittelbar das Eigentum am zugewandten Gegenstand (Vindikationslegat). Erblasser können mit unmittelbarer dinglicher Wi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 318 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 2 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 347 Art. 2181 CC verbietet gemeinschaftliche Testamente. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente werden aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.[398] Erbverträge sind allein in Form von vor der Ehe abzuschließenden Eheverträgen möglich (vergleichbar der institution contractuelle des französischen Rechts, siehe Rdn 63). Des Weiteren kann der...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 374 Testamente können als Einzeltestamente und gemeinschaftlich – nicht nur unter Eheleuten – errichtet werden. Erbverträge sind nicht zulässig, Kap. 17 § 3 ErbG. Korrespektive Verfügungen entfalten auch in gemeinschaftlichen Testamenten keinerlei Bindung. Sie werden aber bei Widerruf der jeweils wechselbezüglichen Verfügung hinfällig.mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 334 Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge[388] sind unwirksam, so dass lediglich einseitige Testamente errichtet werden können. Der Erblasser kann Erben und Ersatzerben einsetzen, Vermächtnisse auswerfen, Testamentsvollstrecker benennen und Auflagen anordnen. Neueste Errungenschaft ist, dass der Erblasser ein Stückvermächtnis mit unmittelbaren dinglichen Wirkungen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Finnland

Rz. 38 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Finnland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung im Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Das Ha...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Hinzurechnungen zum Nachlass ("Pflichtteilsergänzung")

Rz. 153 Aus Billigkeitsgründen, insbesondere aber auch, um Umgehungen vorzubeugen, sieht der Inheritance Act eine Reihe von Hinzurechnungen zum Nachlass vor, durch die der für die Anordnung von family provision zur Verfügung stehende Nachlass wieder aufgefüllt wird. Die zunehmend großzügigere Handhabung der family provision durch die Gerichte wird voraussichtlich dazu führen...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[100] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen i...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 99 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist.[94] In zweiter Ordnung erben die Elte...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. New York

Rz. 605 Das Erbrecht ist im New York Estates, Powers and Trusts Law (E.P.T.L.) geregelt. Gem. § 3–5.1 (h) E.P.T.L. kann eine Person, die ihr domicile nicht in New York hat, für eine testamentarische Verfügung über dort belegenes bewegliches Vermögen die Geltung New Yorker Rechts testamentarisch wählen. Unklar war zunächst, ob sie auf diese Weise über die Wirksamkeit und Wirk...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a...mehr