Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Grundregel nach § 2310 S. 1 BGB; Sonderregelung des § 2309 BGB

Rz. 60 Grundsätzlich mitgezählt werden für die Berechnung der Pflichtteilsquote alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, auch wenn sie im konkreten Fall durch Enterbung (durch negatives Testament nach § 1938 BGB oder erschöpfende Erbeinsetzung anderer Personen), Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) oder Ausschlagung der (geset...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht in den anglophonen Provinzen

Rz. 233 In den Rechten der anglophonen kanadischen Provinzen ist die Testierfreiheit durch Noterbrechte o.Ä. nicht beschränkt. Jedoch bestehen Ansprüche gegen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten auf der Basis sog. dependants’s relief acts. Diese sind dem englischen Inheritance Act vergleichbar (siehe Rdn 135). Bei "unangemessener" testamentarischer Benachteiligung be...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 66 Art. 912 c.c. definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am Nachla...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Fristbeginn und Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 187 So hat der BGH bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB nur dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentl...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / II. Annahme des Mandats

Rz. 2 Bei der Annahme eines pflichtteilsrechtlichen Mandats muss bereits zu Beginn der Bearbeitung eine genaue Sachverhaltserforschung erfolgen, bei der alle pflichtteilsrelevanten Daten erfasst werden. Für die Geltendmachung und die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs werden neben den Angaben zu den Personenstandsdaten (Verwandtschaftsverhältnisse, Güterstand) auch Informa...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Pflichtteilsrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 156 Unterliegen die Wirkungen der Adoption einem Recht, welches nicht Erbstatut ist, fragt sich, ob sich das Erlöschen oder die Begründung eines gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechts aus dem Adoptions- oder dem Erbstatut ergeben. Rz. 157 Beispiel Ein in Deutschland lebender Iraner hat das Kind seiner deutschen Ehefrau adoptiert. Die Adoption unterliegt hier gem. Art. ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Statut der Pflichtteilsrechte

Rz. 567 Im Kollisionsrecht der US-Staaten schlägt sich nieder, dass die Funktionen des aus dem Erbrecht entfernten Pflichtteils nun von verschiedenen anderen Rechtsinstituten mit jeweils eigener Ausgestaltung und Zielsetzung wahrgenommen werden. So wird der Anspruch des Ehegatten und unterhaltsbedürftiger Familienangehöriger auf Unterhalt während einer bestimmten Zeit unmitt...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / I. Auskunft und Wertermittlung

Rz. 69 Bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt die anwaltliche Tätigkeit zunächst mit der Geltendmachung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 BGB. Dabei sollte beachtet werden, dass der Auskunftsanspruch ein vom Wertermittlungsanspruch unabhängiger und insoweit auch gesondert zu behandelnder Anspruch ist. Der Auskunftsan...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Güterstatut bei Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983

Rz. 192 Es gilt gem. Art. 220 Abs. 3 EGBGB vorrangig das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute bei Eheschließung, und zwar für die Zeit bis zum 8.4.1983 gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB – ohne Rechtswahlmöglichkeit. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergibt sich die Geltung aus Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F., einschließlich der Rechtswahlmöglichkeit des Heima...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 159 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Zivilgesetzbuch

Rz. 359 Das Erbrecht ist in Rumänien im Zivilgesetzbuch (Codul Civil Nou – CCN) geregelt, das am 1.10.2011 in Kraft getreten ist. Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 285 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Österreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten.[338] Die Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Österreich den Notaren übertragen worden.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 235 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Kroatien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961, welches für Kroatien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[300]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 541 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle bestimmt sich in Ungarn das anwendbare Erbrecht nach den Regeln der EuErbVO. Da Ungarn das Haager Testamentsformübereinkommen nicht ratifiziert hat, gilt Art. 27 EuErbVO auch für die Form einseitiger und gemeinschaflticher Testamente. Die Ausstellung des ENZ obliegt den Notaren.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 97 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Griechenland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für Formwirksamkeit eines Testaments gilt das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Griechenland zum 2.8.1983 in Kraft getreten[89] und damit gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig von Art. 27 EuErbVO anzuwenden ist.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 440 § 17 des – vormals tschechoslowakischen – Gesetzes der Slowakischen Republik über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963, welches in der Slowakischen Republik bis zum Inkrafttreten der EuErbVO fortgalt, knüpfte das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Für die Formwirksamkeit eines Testaments ließ § 18 Abs. 2 auch die Einhaltung d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 382 Volljährige gesetzliche Erben können gem. Kap. 17 § 2 ErbG schriftlich auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch durch Anerkennung des Testaments erfolgen.[415] Der Verzicht erfasst auch den Pflichtteil, sofern der Leibeserbe eine angemessene Abfindung erhalten hat oder wenn der seinem Pflichtteil entsprechende Anteil am Nachlass seinem Ehegatten oder seine...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 248 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Luxemburg das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Luxemburg zum 5.2.1979 in Kraft getreten ist. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 258 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in den Niederlanden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für die Niederlande zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nach...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 3 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Belgien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Belgien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[5] Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 340 Die Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eröffnung des Testaments. Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren in drei Jahren nach dem Erbfall, Art. 1007 ZGB. Rz. 341 Auf den Pflichtteil haftet vorrangig der Erbe. Dieser kann u.U. auch die Damnationslegate pro rata kürzen. Der Empfänger eines Vindikationslegats ist dagegen privilegiert. Er haft...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 343 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Portugal das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO maßgeblich, da Portugal das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Portugal den Notaren übertrag...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 510 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Tschechien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO anzuwenden, da Tschechien das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat.mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 356 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Rumänien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Auch für die Formwirksamkeit eines Testaments ist ausschließlich Art. 27 EuErbVO zu beachten, da das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 von Rumänien nicht ratifiziert worden ist. Die Ausstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten is...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Internationales Erbrecht

Rz. 521 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 20 Abs. 1 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht[513] dem Heimatrecht des Erblassers. Ausgenommen ist das in der Türkei belegene Immobilienvermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Darüber hinaus unterliegen auch die Eröffnung des Erbgangs, der Erwerb und die Teilu...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 19 Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO sind vor der Annahme der EuErbVO für die Mitgliedstaaten wirksam gewordene internationale Abkommen und Übereinkünfte weiterhin vorrangig vor den Regeln der EuErbVO anzuwenden. Das betrifft gem. Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO insbesondere das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. Für Deutschland ist die formelle Wirksamkeit von ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Lebensgefährten

Rz. 57 Der nichteheliche Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Das gilt auch für den Partner aus einem sog. Pacte civil de solidarité (PACS), ganz gleich, ob hetero- oder homosexuell orientiert.[56] Der überlebende Lebenspartner/Lebensgefährte hat allenfalls das schuldvertraglich zu qualifizierende Recht auf Eintritt in die Vertragsposition an einer Mietwohnung.[57]...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Person des Schenkers

Rz. 222 Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[13] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 369 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Schweden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Schweden zum 7.9.1976 in Kraft getreten ist.[406] Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonven...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 329 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle richtet sich in Polen das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Polen am 2.11.1969 in Kraft getreten ist.[380] Rz. 330 Besonderheiten ergeben sich aus der polnischen spezielle...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 268 Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind auch nach dem neuen Erbrecht unzulässig. Inhaltlich kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Errichtung von Stiftungen anordnen sowie Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 269 Der Erblasser erhä...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / d) Anwendungsbereich

Rz. 61 Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswert...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 357 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist in Rumänien zeitlich zu differenzieren: Durch den Codul Civil Nou (CCN) wurden mit Wirkung vom 1.10.2011 IPR und materielles Erbrecht neu geregelt.[404] Rz. 358 Das Erbstatut wurde in Art. 2633 CCN an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Das Aufenthaltsrecht galt für die Vererbung des gesa...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EuErbVO

Rz. 127 Das Erbstatut nach der EuErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EuErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt werden (Art. 24–26 EuErbVO), und die Fragen der formel...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 542 Das IPR war in Ungarn bis 2017 in der am 1.7.1979 in Kraft getretenen Gesetzesverordnung über das Internationale Privatrecht (IPR-VO) gesetzlich geregelt. Diese unterstellt in § 36 Abs. 1 erbrechtliche Verhältnisse dem Personalstatut des Erblassers. Personalstatut wiederum ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 IPR-VO das Heimatrecht des Erblassers. Rückverweisungen werden aus un...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / 5. Verjährung des Schadensersatzanspruchs

Rz. 51 Für die Anwaltshaftung gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die allgemeinen Verjährungsregelungen führen unter Umständen zu langen Verjährungsfristen, da Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, dass der Auftraggeber die die Ansprüche begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grob...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 454 In Spanien ist für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle das anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit einseitiger und gemeinschaftlicher Testamente gilt seit dem 10.6.1988 das Haager Testamentsformübereinkommen, so dass Art. 27 EuErbVO gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO verdrängt wird.[468] Wenn aufgrund der Kollisionsnormen d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 326 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des ausländischen Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstir...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 505 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 111). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System angenähert. Rz. 506 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Mind...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 191 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Italien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 gilt für Italien nicht, so dass Art. 27 EuErbVO auch auf die Formwirksamkeit von einseitigen und gemeinschaftlichen Testamenten uneingeschränkt anzuwenden ist. Die Erstellung von Europäischen Nachl...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Zweck der Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte wirtschaftlich mit einer erheblich...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Pflichtteilsverzicht

Rz. 591 Ehegatten können auf die ihnen gegen den Nachlass zustehenden Rechte schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichten.[586] Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eine Beurkundung, die das US-amerikanische Recht ohnehin nicht kennt, ist nicht erforderlich. Regelmäßig erfolgt der Verzicht im Rahmen eines Ehevertrages (antenuptial contract) oder einer Trennungs- bzw...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anknüpfung des Erbstatuts für Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 98 Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[90] unterlagen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit trat nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[91] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen galt auc...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 436 Soweit es sich bei dem Pflichtteilsrecht um eine Geldforderung handelt, kann der Berechtigte die Erben und Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Der Erblasser kann die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis regeln, indem er diese einem Begünstigten auferlegt oder aber ihn von der Belastung ausnimmt, so dass er nachrangig zu den anderen...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 59 Daneben kann der Pflichtteilsverzicht auch nicht gewollte, nachteilige steuerliche Folgen haben, etwa in einkommensteuerlicher Hinsicht wegen der Gefahren des Verlusts der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrechten im Rahmen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.[143] Rz. 60 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass insbesondere b...mehr