Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit: Auswirkungen au... / 7.1 Erholungsurlaub

Sofern der oder die Beschäftigte keine Teilzeitarbeit leistet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen (§ 17 BEEG). Die Kürzung kann jedoch nur für volle Kalendermonate der Elternzeit stattfinden. Selbst wenn in einem Monat lediglich Tage ohne Arbeitspflicht (z. B. Feiertage) fehlen, verhindert das die Kürzung.[1] Praxis-Beispiel Ber...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit: Auswirkungen au... / 6 Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall

Während der Elternzeit entfällt mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Folglich kann auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen. Ausnahme: Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Wird der Arbeitnehmer während der Teilzeitarbeit in der Elternzeit arbeitsunfähig krank, so hat er insoweit einen Entgelt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit: Auswirkungen au... / 10 Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen

Während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer Belegschaftsmitglied und ist damit zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.[1] Zweifelhaft ist allerdings, ob ein Betriebsratsmitglied bei Antritt der Elternzeit zeitweilig verhindert i. S. d. § 25 Abs. 1 BetrVG ist, sodass ein Ersatzmitglied nachrücken müsste. Keinesfalls ist das der Fall, wenn der Mitarbeiter während der Elternzei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit: Auswirkungen au... / 2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sind nur teilweise geregelt. Allgemein gilt, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit ruhen. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit in der Elternzeit). Arbeitsrechtliche Neben...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Elternzeit: Auswirkungen au... / 3 Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz?

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren. Er hat jedoch keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch, entsp...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3.6 Vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeit

§ 8 Abs. 2 TVöD bzw. § 8 Abs. 4 TV-L regelt die Abgeltung von Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TV-L festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Für diese sog. Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Personalcontrolling mit MS ... / 4.6 Einbindung der Teilzeitquote und des Beschäftigungsgrads

Der Anteil der Mitarbeiter in Teilzeit kann u. a. aus dem Tätigkeitsschlüssel bestimmt werden. Allerdings besteht hier auch die Möglichkeit, dass dieser Wert mit 9 für unbekannt geschlüsselt wird. Ermittlung der Teilzeitquote Zielführend ist deshalb immer die Betrachtung des FTE. Liegt dieser Wert unter 1, handelt es sich um einen Beschäftigten in Teilzeit. Hier sind firmenspe...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3.4 Anspruch auf Entgelt

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Personalcontrolling mit MS ... / 4.4 Analysemöglichkeiten am Beispiel des Tätigkeitsschlüssels

Als die Bundesagentur für Arbeit die Änderung des Tätigkeitsschlüssels im Meldeverfahren zur Sozialversicherung beschloss, kurz Tätigkeitsschlüssel 2010, bedeutete das für Personalabteilungen einen erheblichen Zusatzaufwand. Die alten fünfstelligen Schlüssel ließen sich kaum automatisch in die neue Logik transferieren; die überwiegende Mehrzahl musste manuell umgeschlüsselt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aushangpflichten / Arbeitsrecht

Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und kann die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Arbeitgeber zur Folge haben. Die Vorschrift zum Aushang und die jeweilige Höhe bei einem Verstoß lässt sich aus dem jeweiligen aushangpflichtigen Gesetz entnehmen. Außerdem besteht auch für Tarifverträge eine Aushangpflicht. Legt der Arbeitgeber die...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II, SGB II § 16e... / 2.1.1 Überblick und Einordnung

Rz. 3 Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit durch die Bundesregierung der 19. Legislaturperiode ausgeweitet worden. Einerseits ist die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e umgestaltet worden. Zugleich wurde mit § 16i ein neues Förderinstrument in das SGB II eingefügt. Durch beide Instrumente sollen Langzeitarbeitslosen zugleich ver...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Work-Life-Balance: Wesentli... / 4 Der Weg zur Work-Life-Balance in Unternehmen

Wer eine ausgeglichene Balance zwischen Beruf und Freizeit herstellen will, muss seine Zeit sinnvoll nutzen. Dabei können Unternehmen ihre Mitarbeiter unterstützen, indem sie Freiräume schaffen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung anbieten. Dabei gibt es viele Maßnahmen, mit denen Unternehmen eine ausgeglichene Work-Life-Balance fördern können. Wesentlich hierbei ist jedoc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Work-Life-Balance: Wesentli... / 1 Bedürfnis nach Work-Life-Balance

Warum hat Work-Life-Balance einen solch hohen Stellenwert? Laut Haunschild[1] zählen die Zunahme der Anzahl erwerbstätiger Frauen, eine (wahrgenommene) Zunahme von Pflichten und Verantwortlichkeiten in den Domänen außerhalb der Erwerbsarbeit, die Intensivierung von Erwerbsarbeit sowie eine veränderte Einstellung zur Bedeutung von Erwerbsarbeit zu einigen miteinander zusammenhänge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzverfahren: ... / 8.6 Gesetzliche Kündigungsverbote

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines Betriebsübergangs ist grundsätzlich unwirksam[1] Dieses Kündigungsverbot gilt gleichermaßen für den bisherigen wie für den neuen Betriebsinhaber. Es gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz. Eine gegen dieses gesetzliche Verbot ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzverfahren: ... / 2 Kündigungsarten

Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung, durch eine außerordentliche Kündigung oder aber durch eine Änderungskündigung beendet werden. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.[1] Sie hat schriftlich zu erfolgen.[2] Sie geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen tatsä...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Chancengleichheit: Stolpers... / 2 Qualitative Interviews in der öffentlichen Verwaltung

Welche dieser häufigsten Stolpersteine sind in weiblichen Führungskarrieren in der öffentlichen Verwaltung relevant? Mit Hilfe der subjektiven Erfahrungen von Frauen der öffentlichen Verwaltung in Baden-Württemberg wurden Daten zu Motiven und motivationalen Hindernissen von Frauen bzgl. Führung sowie zu ihrem Umgang mit den Hindernissen und Stolpersteinen erhoben. Es wurden I...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Chancengleichheit: Stolpers... / 2.2.1 Vereinbarkeit von Familie und Beruf

7 von 15 Frauen (47 %), darunter alle 4 Frauen mit Kindern, gaben an, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein motivationales Hindernis darstelle. Dies liegt z. B. daran, dass sich die Zeiträume überschneiden, in dem der Schwerpunkt auf der Familie liegt und in welchem die berufliche Karriere vorangeht (13 %). Dies war sowohl Frauen mit Kindern als auch Frauen ohne K...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Duales Studium / 2.2 Praxisintegrierende duale Studiengänge

Dieser 3- bis 4-jährige Ausbildungsweg verbindet ein Bachelor-Studium mit integrierten Praxisphasen. Interessenten benötigen im Vorfeld keinerlei Ausbildung oder Berufserfahrung. Allerdings gilt als Zugangsvoraussetzung die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife. Auch ein Arbeits-, Volontariats-, Praktikanten- oder Studienvertrag mit einem Unternehmen wird ben...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Inflationsausgleichsprämie / 3.1 Welche Personen eine Inflationsausgleichsprämie erhalten können

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende), Arbeitnehm...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Duales Studium / 9.8 Urlaub

Der Umfang des Urlaubs richtet sich nach den üblichen tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen. Die Studenten sollen auch in Bezug auf den Urlaub so wie die anderen Mitarbeiter im Unternehmen behandelt werden. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Praxisphasen erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Student keine dem Urlaubszweck widerspreche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 6 Änderungen nach Ablauf der befristeten Teilzeit (Abs. 5)

Rz. 15 Auch § 9a Abs. 5 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers.[1] Nach seinem Satz 1 können Arbeitnehmer frühestens [2] 1 Jahr [3] nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG erneut eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit oder aber auch – Abs. 5 Satz 1 spricht von erneuter Verringerung der Arbeitszeit "nach diesem ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2 Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 9 Vorauszuschicken ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG nicht nur auf die Verringerung und gegebenenfalls Neuverteilung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers richtet, sondern sich auf den Betrieb als organisatorische Einheit bezieht.[1] Vom Anspruch umfasst ist daher auch die Zuweisung eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 2a des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist mit Wirkung vom 1.1.2019 die Überschrift des § 8 TzBfG geändert worden. Die Änderung dient der klaren Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG und dem Anspruch auf eine seit dem 1.1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.1 Allgemeines

Rz. 9 Vorauszuschicken ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG nicht nur auf die Verringerung und gegebenenfalls Neuverteilung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers richtet, sondern sich auf den Betrieb als organisatorische Einheit bezieht.[1] Vom Anspruch umfasst ist daher auch die Zuweisung eines anderen Arbeits...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 TzBfG hat das Ziel, den Wechsel von der Teilzeit- in die Vollzeitarbeit zu erleichtern[1], und soll verhindern, dass ein solcher allein von der freien Entscheidung des Arbeitgebers abhängt. Letztendlich soll damit bezweckt werden, Teilzeitarbeit zu fördern, da die Bereitschaft zur Teilzeit größer ist, sofern die Aussicht besteht, sie wieder rückgängig machen oder a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.1 Wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf

Rz. 83 § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation oder Arbeitsablauf. Da Organisation und Arbeitsabläufe i. d. R. miteinander verbunden sind, ist eine Trennung meist nicht möglich.[1] Arbeitsablauf meint nach der Gesetzesbegründung den technischen Arbeitsablauf.[2] Rz. 84 Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.3 Verursachung unverhältnismäßiger Kosten

Rz. 91 Einen betrieblichen Grund stellt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG des Weiteren die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten dar, wobei es sich insofern eigentlich um einen wirtschaftlichen und nicht um einen betrieblichen Grund handelt. Denn der Begriff "Kosten" spricht den finanziellen Aufwand an, der mit der Arbeitsplatzteilung verbunden ist.[1] Probleme ergeben sich dab...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 3.2 Zumutbarkeitsgrenze

Rz. 8 Für Arbeitgeber, die – in ihrem Unternehmen – i. d. R. mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer – pro Kopf[1] – beschäftigen, enthält § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie können auch ohne Vorliegen betrieblicher Gründe einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.4 Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

Rz. 22 § 8 Abs. 1 TzBfG regelt nicht ausdrücklich, was unter vertraglich vereinbarter Arbeitszeit zu verstehen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthält das Gesetz keine pauschalen Zeitvorgaben, die den Wünschen der Arbeitnehmer widersprechen und daher die beschäftigungspolitische Wirkung der Teilzeitarbeit konterkarieren könnten. Die Arbeitnehm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist in Ergänzung zu dem zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) mit Wirkung vom 1.1.2019 ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 2 Anwendungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 3 Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG [1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestande...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 160 Rechtsfolge des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist eine automatische Änderung des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit nach Ablauf der Monatsfrist.[1] Rz. 161 Die geänderte Arbeitszeitverteilung sollte schon aus Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden.[2] Der Arbeitgeber ist seit dem 1.8.2022 nach § 3 Satz 1 NachwG n. F. in jedem Fall verpflichte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 2.3 Entsprechend freier Arbeitsplatz

Rz. 20 Die bevorzugte Berücksichtigung i. S. d. § 9 TzBfG gilt nur im Fall eines entsprechend freien Arbeitsplatzes.[1] Ein Arbeitsplatz ist nach gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich-räumlicher und zugleich in funktionaler Hinsicht. Er ist durch Art, Ort und Umfang der Tätigkeit gekennzeichnet.[2] Durch die unternehmerische Entscheidung, einen bestimmten Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 5 Änderungen nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4)

Rz. 13 § 9a Abs. 4 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Er soll mit einem zeitlich begrenzten Teilzeitbeschäftigten planen können, ohne mit weiteren Ansprüchen auf Veränderung der Arbeitszeit nach dem TzBfG rechnen zu müssen.[1] Nach § 9a Abs. 4 Halbsatz 1 TzBfG kann ein befristet Teilzeitbeschäftigter innerhalb des im Voraus bestimmten Zeitraums nicht verlan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.4 Lösungen innerhalb des Betriebs

Rz. 97 Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, sich auf betriebliche Gründe zu berufen, wenn beispielsweise die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation und Arbeitsabläufe oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten vermieden werden können. Rz. 98 Nach der vom BAG entwickelten 3-Stufen-Prüfung[1] ist der Arbeitgeber zu einer Prüfung dahingehend verpflichtet, ob durch ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.3 Wartezeit und deren Berechnung

Rz. 15 Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs länger als 6 Monate besteht (§ 8 Abs. 1 TzBfG).Entscheidend für den Beginn der 6-monatigen Wartezeit ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das ist i. d. R. nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab die Parteien ihre wechselseitigen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.2 Einheitliche Mitteilung bei Verknüpfung von Verringerungs- und Verteilungswunsch

Rz. 127 Die einander bedingende Verknüpfung von Verringerungs– und konkretem Verteilungswunsch durch den Arbeitnehmer ist möglich.[1] Eine andere Auffassung widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, Teilzeit zu fördern. Gerade für Mütter ist eine Teilzeit häufig nur interessant, sofern auch die gewünschte Verteilung berücksichtigt wird. Legte der Arbeitgeber eine andere Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 3.1 Betriebliche Gründe

Rz. 5 Wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG) kann der Arbeitgeber nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.[1] § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG verweist in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 4 TzBfG. Danach liegt ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlage

Rz. 5 Früher sahen einzelne Gesetze lediglich ausnahmsweise spezielle Regelungen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit nur für bestimmte Personengruppen vor. Beispielsweise haben Eltern seit dem 1.1.2001 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG. [1] Insoweit kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn er dringend...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 4 (Entsprechende) Anwendung von § 8 Abs. 2–5 TzBfG (Abs. 3)

Rz. 11 Für den Umfang der Verringerung und für die gewünschte Verteilung der zeitlich begrenzten Teilzeit sieht § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG die unmittelbare Anwendung von § 8 Abs. 2–5 TzBfG vor, der für beides unterschiedliche Regelungen enthält. Für den vom Arbeitnehmer begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 9a Abs. 3 Satz 2 TzBfG die maßgeblichen Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 8 Personen in Berufsbildung (Abs. 7)

Rz. 17 Anders als bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)[1] werden nach § 9a Abs. 7 TzBfG für den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) Personen in Berufsbildung i. S. v. § 1 Abs. 1 BBiG ausdrücklich nicht mitgezählt.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 13 Der Teilzeitanspruch kann von jedem Arbeitnehmer, also auch von leitenden Angestellten nach § 6 TzBfG [1] – d. h. von sog. Führungspersonal –, von befristet Beschäftigten[2] sowie von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit weiter verringern wollen[3], begehrt werden. Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist seit dem 1.1.2020 nach § 7a BBiG n. F. und § 27b HwO n. F. m...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 42 Liegen die Voraussetzungen des § 9 TzBfG vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen und der Verlängerung der Arbeitszeit zustimmen. Die Formulierung des § 9 TzBfG ("hat zu berücksichtigen") zeigt, dass dem Arbeitgeber von vornherein kein Ermessen hinsichtlich der bevorzugten Berücksichtigung eingeräumt ist. Der Anspruch auf bevorzugte Berücks...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 3.1 Dringende betriebliche Gründe

Rz. 34 Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, der eine Verlängerung der Arbeitszeit begehrt, ist nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem Wunsch entgegenstehen (Seit 1.1.2019: § 9 Satz 1 Nr. 4 i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018[1]). Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügt nicht das Vorliegen allein betrieblich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Ze... / 9.4 Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 22 Das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung durch einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich, wie in § 8 TzBfG, auch in § 9a insbesondere aus § 894 Satz 1 ZPO.[1] Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorübergehende Teilzeitbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache[2] kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.2 Zeitpunkt des Antrags

Rz. 27 Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.3 Prüfungsmaßstab des BAG

Rz. 75 Das BAG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18.2.2003[1] festgehalten, dass nur solche rational nachvollziehbaren Gründe zur Ablehnung des Teilzeitverlangens berechtigen, die auch hinreichend gewichtig sind.[2] Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.1.2 Klageantrag

Rz. 191 Aus § 894 ZPO folgt, dass der Klageantrag nicht die Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung enthalten muss, da die Zustimmung des Arbeitgebers erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt.[1] Dieser Zeitpunkt ist bei Klageerhebung nicht absehbar. Der Arbeitnehmer sollte im Klageantrag aber zur Verdeutlichung, dass er die Vertragsänderung zum f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 74 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen betrieblicher Gründe bei der außerprozessualen Prüfung durch den Arbeitgeber[1] ist der Beginn der gewünschten Veränderung der Arbeitszeit.[2] Erforderlich ist daher eine Prognose, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitszeit wünscht, betriebliche Gründe bestehen werden, die gegen eine Veränderung s...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 4.3 Ergebnisse und Rechtsfolgen der Erörterung

Rz. 59 Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht, bleibt es zunächst bei den bisherigen Arbeitsbedingungen. Dann kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sowie ihre Lage nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 G...mehr