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Jahreswechsel 2024/2025: Arbeitsrechtliche Änderungen / 8.1 Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Christoph Tillmanns
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EuGH, Urteile v. 29.7.2024, C-184/22 und C-185/22

Ein Arbeitgeber zahlte allen Arbeitnehmern, egal ob teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt, Mehrarbeitszuschläge erst dann, wenn eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten worden war. Das führte im Ergebnis dazu, dass der Vollzeitbeschäftigte ab seiner ersten Überstunde einen Mehrarbeitszuschlag erhielt, der Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht. Die Frage, ob das eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und damit ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist, beschäftigt die Rechtsprechung schon seit einigen Jahren. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig Klarheit geschaffen und Rechtfertigungsversuchen für diese Art der Ungleichbehandlung eine Absage erteilt: Zahlt der Arbeitgeber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Vollzeitgrenze, stellt das eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dar. Im Rahmen seiner Entscheidung hat sich der EuGH auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung aus dem Ziel des Überstundenzuschlags ergeben können. Dieses besteht darin, den Arbeitgeber davon abzuhalten, für Arbeitnehmer Überstunden anzuordnen, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Dabei weist der EuGH darauf hin, dass ein Anreiz für den Arbeitgeber zur Anordnung von Mehrarbeit gegenüber Teilzeitbeschäftigten gerade dadurch geschaffen wird, dass Teilzeitbeschäftigten zunächst keine Überstundenzuschläge gezahlt werden müssen. Damit wird genau das Gegenteil des angestrebten Ziels erreicht.

Darüber hinaus hat der europäische Gerichtshof aber auch entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine mittelbare ...

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