Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Voraussetzungen einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung

Leitsatz Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung i.S.v. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. (amtlicher Leitsatz) Sachverhalt Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene Krankenhäuser, darunter auch die Kliniken KAU, KFH und KNK. Da der...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 3 Verhinderung aus persönlichen Gründen

Mit der Regelung des § 29 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte aus den dort aufgezählten Anlässen Arbeitsbefreiung nach Arbeitstagen. Bei Vorliegen eines derartigen Anlasses ist der Beschäftigte jedoch nicht frei in seiner Wahl, wann er den bzw. die Freistellungstage beanspruchen will. Zwar kann der Tarifnorm nicht entnommen werden, dass die Freistellung genau am Ereignistag ...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.4 Flexible Arbeitszeit, Arbeit auf Abruf

Aufgaben, die von Umfang und Lage nicht vorhersehbaren Schwankungen im Arbeitsanfall unterliegen, aber wiederholt auftreten, können mit der Vereinbarung flexibler Arbeitszeit abgewickelt werden. Unter Ausnutzung dieses Modells kann zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang gearbeitet werden, in dem die Arbeit anfällt. Bei geringer Arbeitsauslastung kann die Arbeitszeit ohne Leerzeite...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.6 Mischformen

Die beschriebenen Grundformen der Arbeitszeit sind vielfältig miteinander kombinierbar. So können bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden 4 Stunden in einer festen Schicht vereinbart (starre Teilzeitarbeit) und weitere 2 Stunden vom Arbeitgeber einseitig abgerufen werden (flexible Teilzeitarbeit- Arbeit auf Abruf). Denn liegen die Einsatzzeiten der flexiblen Arbeitskraft ...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 2 Rechtliche Grundlagen, Überblick

Arbeitszeit wird herkömmlich bestimmt durch zwei Faktoren: die Dauer der Arbeitszeit (Arbeitszeitvolumen) die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) Ist einer dieser Faktoren einseitig veränderbar, liegt eine "flexible" Arbeitszeit vor. Flexibilität besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, nicht des Umfangs der Arbeitszeit (eine Ausna...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.3 Zusammenwirken der Modelle am Beispiel

Unterliegt der Arbeitsanfall regelmäßig saisonalen Schwankungen, die vom Umfang her im Vorhinein im Wesentlichen berechenbar sind, bei denen sich lediglich geringfügige Verschiebungen zu Beginn und am Ende der Arbeitsspitzen und in deren Höhe ergeben, so sollte der Arbeitgeber über ein kombiniertes Arbeitszeitmodell nachdenken. Praxis-Beispiel In einer kommunalen Ferieneinric...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.4 Zeitlicher Rahmen der Arbeitsleistung

Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (Arbeitszeit). Darüber hinaus sind auch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sodass in den Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum für den Arbeitgeber bei der Ausübung verbleibt. Die Arbeitszeit zählt zu den essenziellen Inhalten de...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 6.2.5 Sonstiges

Weitere Arbeitszeitmodelle, insbesondere die Arbeitsplatzteilung und der Jahresarbeitszeitvertrag, haben in der Praxis kaum Verbreitung gefunden.[1]mehr

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Rückstellungen / 4.1 Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 19 regelt die Bilanzierung und die Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer. Unterschieden werden in IAS 19.8 vier Kategorien von Leistungen an Arbeitnehmer: kurzfristig fällige Leistungen (z. B. Löhne), die unabgezinst ausgewiesen werden, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Pensionen), die zum versicherungsmathematischen Wert erfasst we...mehr

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Arbeitszeitmodelle, allgeme... / 9 Der Aushilfenpool

Unzulässige Daueraushilfen Nicht zulässig ist es, für einen bereits bei Vertragsschluss ersichtlichen ständigen Vertretungsbedarf immer wieder denselben Arbeitnehmer befristet einzustellen.[1] Praxis-Beispiel In einer Abteilung mit 20 Mitarbeiterinnen ist ständig mindestens eine Mitarbeiterin wegen Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen Gründen abwesend. In diesem...mehr

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Nebentätigkeit / 11 Elternzeit

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG kann während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ausgeübt werden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG bedarf eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann hierbei innerhalb von 4 Wochen, jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen, schriftlich ablehnen, § 1...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.6 Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach geänderten Vertragsbedingungen (Nr. 5)

Rz. 77 Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt ...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 1.5.1 Übersicht über Kennzahlen in ESRS S1

Rz. 31 ESRS S1 ist jener Standard in den ESRS mit der höchsten Anzahl an Kennzahlen. Insgesamt sind es 30 Kennzahlen (Tab. 4), die – vorbehaltlich der Prüfung der Wesentlichkeit – in die Berichterstattung aufzunehmen sind. Allerdings bleiben zahlreiche Detailaspekte in den Berechnungsmethoden, z. B. die Festlegung von Bezugsgrößen wie Köpfe oder Vollzeitäquivalente (VZÄ), oh...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 41 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der Arbeitskräfte des Unternehmens i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu den Arbeitskräf...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.2 ESRS S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

Rz. 74 ESRS S1-6 sieht vor, dass berichtspflichtige Unternehmen Schlüsselinformationen zur Struktur der Arbeitskräfte des Unternehmens offenlegen sollen. Diese Angabepflicht bezieht sich lediglich auf alle Arbeitnehmer der Unternehmen, die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst wurden (ESRS S1.AR53), aber nicht auf Fremdarbeitskräfte. Die Intention dieser Offenlegun...mehr

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Outsourcing im HR-Bereich / 3.2.3 Zeitwirtschaft

Die Zeitwirtschaft ist mehr als die reine Zeiterfassung von Mitarbeitern im Produktions- oder Dienstleistungsbereich. Die in den letzten Jahren zunehmende Arbeitszeitflexibilisierung, die vielfach auch tarifvertraglich geregelt ist, fordert von den Unternehmen eine umfassende Personaleinsatzplanung. Daneben sind Altersteilzeit- und Lebensarbeitszeitmodelle immer mehr in den ...mehr

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Arbeitsvertrag: Anforderung... / 3.2 Einzelne Vertragsbedingungen

In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 Satz 7 NachwG mindestens aufzunehmen: Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sei...mehr

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Sauer, SGB IX § 221 Rechtss... / 2.2.3 Arbeitsentgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Rz. 14 Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 WVO als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert. Diese Anforderung gilt sowohl für die Maßnahmen der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich (§ 57) als auch für die Beschäfti...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.3.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz finden sich einige Möglichkeiten, Arbeitszeit nach individuellen und situativen Bedürfnissen zu gestalten: Unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit[1] Befristete Reduzierung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit)[2] Verlängerung der Arbeitszeit[3] (1) "Brückenteilzeit" gemäß § 9a TzBfG Es ist davon auszugehen, dass Teilzeitarbeit insgesa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481 BGB – Teilzeit-Wohnrechtevertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 I).

Rn 2 § 481 I 1 definiert Teilzeit-Wohnrechteverträge als Verträge zwischen Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) und Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff), bei denen der Verbraucher vom Unternehmer ein wiederkehrendes Nutzungsrecht an einem Wohngebäude zu Übernachtungszwecken erwirbt. Die Definition ist weit gefasst, um möglichst alle Varianten des Timesharings an einem Wohngebäude dem Gesetz zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357c BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen. (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356a BGB – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen.

Gesetzestext (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts. (3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kausalgeschäft.

Rn 10 Von dem Rechtsgeschäft, welches das Teilzeit-Wohnrecht begründet (§ 481 Rn 5), ist das zugrunde liegende Kausalgeschäft zu unterscheiden. Die Pflicht zur Verschaffung eines Teilzeit-Wohnrechtes wird zumeist von dienst- und werkvertraglichen Komponenten begleitet (Abreden über Versorgungs-, Reinigungs- und Müllentsorgungsdienste; Wartungsleistungen, insb von Schwimmbäde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Teilzeitarbeitsverhältnis.

Rn 108 Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 10 § 1574 II 1 Hs 2 nF nimmt die ehelichen Lebensverhältnisse aus der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit aus, behält sie jedoch als Korrektiv iRe gesonderten Billigkeitsprüfung bei. Mit dieser Regelung soll im Einzelfall dem Vertrauen des Berechtigten im Hinblick auf eine ›nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung‹ Rechnung getragen werden. Der Begriff der ehelich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

Rn 5 Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 481 setzt Art 2 I lit a, II Timesharing-RL um. Er enthält in I 1 die Legaldefinition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewerbung/Verkauf (§ 482 III).

Rn 12 § 482 III setzt Art 3 IV Timesharing-RL um. Mit dem Verbot, ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt als Geldanlage zu bewerben oder zu verkaufen, soll verhindert werden, dass Verbraucher die oftmals hohen Beträge für solche Produkte in der irrigen Erwartung aufwenden, Gewinne aus dem gezahlten Betrag zu ziehen (BTDrs 17/2764, 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit.

Rn 3 Auch § 1574 I nF beinhaltet durch die Beibehaltung des Terminus ›angemessen‹ eine Einschränkung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dahin, dass nicht jedwede Tätigkeit aufzunehmen ist. Nimmt der Berechtigte eine untergeordnete Arbeit an, kann sein daraus erzieltes Einkommen als überobligatorisch anzusehen und damit nur teilw anrechenbar sein (BGH FamRZ 05, 1154). Rn 4 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 20 Ausschreibung nur für Personen im ersten Berufsjahr (BAG NZA 10, 222 [BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08]) oder die ›gerade frisch gebacken‹ eine Ausbildung absolviert haben (BAG NZA 17, 715 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]) oder nur mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung; Tatbestand scheidet nach II aber aus, wenn bestimmte Dauer der Berufserfahrung/Betriebszugehörigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 356a ff.

Rn 3 § 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Vergütung ohne Arbeitsleistung.

Rn 76 Der ArbG kann in gesetzlich bestimmten Fällen Vergütung ohne Arbeitsleistung schulden, zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3 ff EFZG) und an Feiertagen (§ 2 EFZG; BAG NZA 20, 237 [BAG 16.10.2019 - 5 AZR 352/18]; zur Abweichung durch TV BAG NZA 18, 597 [BAG 06.12.2017 - 5 AZR 118/17]), Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), bezahlte Freistellung von Betriebsräten (§§ 37 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 481b I (Vermittlungsvertrag).

Rn 2 § 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Timesharing-RL.

Rn 2 Am 14.1.09 ersetzte die Timesharing-RL die RL 94/47/EG. Um Regelungslücken zu schließen, wurde va der Anwendungsbereich erweitert (s.a. Schubert NZM 07, 665). Erfasst werden jetzt auch die Vermarktung, der Verkauf und der Wiederverkauf von Teilnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen. Zudem wurde der Begriff des Teilzeitnutzungsrechtes w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt.

Rn 3 Für den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie von Fernabsatzverträgen gibt Art 14 V VRRL eine I entsprechende Regelung vor. Dass I darüber hinausgehend sämtliche Verbraucherverträge erfasst, steht nicht in Widerspruch mit dem der VRRL zugrunde liegenden Prinzip der Vollharmonisierung (allg dazu Vor §§ 312 ff Rn 3). Zum einen lässt Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 357b–d.

Rn 3 § 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift. Rn 4 Für die Rechtsfolgen des Wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Aus I 1 folgt ein Widerrufsdurchgriff. Ein Einwendungsdurchgriff (durch Verweis auf § 359) wurde hingegen bewusst nicht angeordnet, da von einer dahingehenden Verpflichtung aus der VerbrKrRL nicht ausgegangen wurde (BTDrs 17/12637, 68). Doch dürfte für den in II 2 genannten Fall der angegebenen Leistung ein Verstoß gg Art 15 II VerbrKrRL vorliegen (Staud/Herresthal 21, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wohngebäude (§ 481 III).

Rn 7 Nach § 481 III liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn sich das Nutzungsrecht nicht auf ein ganzes Gebäude bezieht, sondern auf einen Teil eines Wohngebäudes, zB auf ein Ferienappartement oder ein Zimmer. Rn 8 Durch § 481 III Hs 2 werden auch Nutzungsrechte an Hausbooten, Wohnmobilen, an Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen und dergleichen mehr erfasst. Hierbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abz...mehr