Mit dem Thema Urlaub ist der Steuerberater berufsmäßig konfrontiert, weil seine Lohnbuchhaltungsabteilung im Interesse des Mandanten die Urlaubstage auf den Lohnkonten erfasst, Urlaubsgeld berechnet und Rückstellungen für Urlaubstage bei bilanzierenden Unternehmern gebildet werden müssen etc. Die meisten Fragen seitens der Mandanten werden daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zulässigen Aufgabenbereich des Steuerberaters gesehen werden können.
Wesentliche Inhalte
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt den Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Nach §§ 1, 2 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen Erholungsurlaub zu. Der Urlaub beträgt gem. § 3 Abs. 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage.
Die Festlegung des Erholungsurlaubs erfolgt nach § 7 Abs. 1 BUrlG vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei Abwägung der betrieblichen Interessen.
Der Arbeitnehmer hat kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eine ungenehmigte Urlaubsverlängerung sind grundsätzlich wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
Besonderheiten
Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub dann in den ersten 3 Monaten des Folgejahres, also bis zum 31.3., gewährt und genommen werden. Anderenfalls verfällt er. Mit seinem Urteil vom 20.1.2009 beendete der EuGH die langjährige Rechtsprechungspraxis des BAG zur Befristung und Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Der EuGH entschied, dass der Ansp...