Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeitarbeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kausalgeschäft.

Rn 10 Von dem Rechtsgeschäft, welches das Teilzeit-Wohnrecht begründet (§ 481 Rn 5), ist das zugrunde liegende Kausalgeschäft zu unterscheiden. Die Pflicht zur Verschaffung eines Teilzeit-Wohnrechtes wird zumeist von dienst- und werkvertraglichen Komponenten begleitet (Abreden über Versorgungs-, Reinigungs- und Müllentsorgungsdienste; Wartungsleistungen, insb von Schwimmbäde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Teilzeitarbeitsverhältnis.

Rn 108 Teilzeitbeschäftigte sind ArbN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 2 I 1 TzBfG). Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Weisungsrecht des ArbG zu Lage und Dauer der Arbeitszeit eingeschränkt, da der Teilzeitarbeitnehmer häufig auch anderen Tätigkeiten nachgeht. Ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Methodenwahl.

Rn 21 Die Höhe des Aufstockungsunterhalts hängt von der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt nach § 1578 und anrechenbaren eigenen Einkünften ab. Nach der Surrogatrspr des BGH (grundl FamRZ 01, 986) sind nicht nur das in der Ehe erzielte und zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen prägend, sondern auch die Haushalts- und Kinderversorgung, deren Surrogat die na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 10 § 1574 II 1 Hs 2 nF nimmt die ehelichen Lebensverhältnisse aus der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit aus, behält sie jedoch als Korrektiv iRe gesonderten Billigkeitsprüfung bei. Mit dieser Regelung soll im Einzelfall dem Vertrauen des Berechtigten im Hinblick auf eine ›nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung‹ Rechnung getragen werden. Der Begriff der ehelich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Subsidiarität.

Rn 4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorrangigen Norm (§§ 1570, 1571, 1572, 1575, 1576) besteht kein Anspruch, auch kein Teilanspruch, aus § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708). Ein Anspruch nach § 1573 I besteht nicht, solange der Berechtigte eine angemessene Tätigkeit ausübt. Geht der Berechtigte einer angemessenen Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch einer zumutbaren Vollze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

Rn 5 Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewerbung/Verkauf (§ 482 III).

Rn 12 § 482 III setzt Art 3 IV Timesharing-RL um. Mit dem Verbot, ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt als Geldanlage zu bewerben oder zu verkaufen, soll verhindert werden, dass Verbraucher die oftmals hohen Beträge für solche Produkte in der irrigen Erwartung aufwenden, Gewinne aus dem gezahlten Betrag zu ziehen (BTDrs 17/2764, 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 481 setzt Art 2 I lit a, II Timesharing-RL um. Er enthält in I 1 die Legaldefinition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit.

Rn 3 Auch § 1574 I nF beinhaltet durch die Beibehaltung des Terminus ›angemessen‹ eine Einschränkung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dahin, dass nicht jedwede Tätigkeit aufzunehmen ist. Nimmt der Berechtigte eine untergeordnete Arbeit an, kann sein daraus erzieltes Einkommen als überobligatorisch anzusehen und damit nur teilw anrechenbar sein (BGH FamRZ 05, 1154). Rn 4 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angemessene Erwerbstätigkeit.

Rn 17 Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit (Legaldefinition § 1574) ausüben (BGH FamRZ 05, 23; Celle FamRZ 10, 1673). Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen (BGH FamRZ 12, 1483). Ist die Tätigkeit nicht angemessen, beruht ein Anspruch auf § 1573 I (BGH FamRZ 88, 265). § 1573 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Aus I 1 folgt ein Widerrufsdurchgriff. Ein Einwendungsdurchgriff (durch Verweis auf § 359) wurde hingegen bewusst nicht angeordnet, da von einer dahingehenden Verpflichtung aus der VerbrKrRL nicht ausgegangen wurde (BTDrs 17/12637, 68). Doch dürfte für den in II 2 genannten Fall der angegebenen Leistung ein Verstoß gg Art 15 II VerbrKrRL vorliegen (Staud/Herresthal 21, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wohngebäude (§ 481 III).

Rn 7 Nach § 481 III liegt ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag auch dann vor, wenn sich das Nutzungsrecht nicht auf ein ganzes Gebäude bezieht, sondern auf einen Teil eines Wohngebäudes, zB auf ein Ferienappartement oder ein Zimmer. Rn 8 Durch § 481 III Hs 2 werden auch Nutzungsrechte an Hausbooten, Wohnmobilen, an Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen und dergleichen mehr erfasst. Hierbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 356a ff.

Rn 3 § 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. § 481b II (Tauschsystemvertrag).

Rn 4 § 481b II setzt Art 2 I lit d Timesharing-RL um. Von der Übernahme des Begriffs ›Tauschvertrag‹ wurde abgesehen, um eine Verwechslung mit einem echten Tauschvertrag iSv § 480 zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Rn 5 Bsp für einen Tauschsystemvertrag: wenn der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) gg Entgelt Zugang zu einem Tauschpool erhält, der ihn zur Nutzung einer Übernachtungsunt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Festartige Veranstaltungen (§ 482 II 2, 3).

Rn 9 § 482 II 2 setzt Art 3 II Timesharing-RL um. Er soll die verbreitete Praxis unterbinden, Teilzeit-Wohnrechte und ähnliche Produkte auf festartigen Veranstaltungen zu vermarkten, bei denen der Verbraucher bewusst in eine entspannte, unkritische Stimmung versetzt wird. Rn 10 § 482 II 3 setzt Art 3 III Timesharing-RL um. Er soll sicherstellen, dass sich der Verbraucher an O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt.

Rn 3 Für den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie von Fernabsatzverträgen gibt Art 14 V VRRL eine I entsprechende Regelung vor. Dass I darüber hinausgehend sämtliche Verbraucherverträge erfasst, steht nicht in Widerspruch mit dem der VRRL zugrunde liegenden Prinzip der Vollharmonisierung (allg dazu Vor §§ 312 ff Rn 3). Zum einen lässt Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 357b–d.

Rn 3 § 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift. Rn 4 Für die Rechtsfolgen des Wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinsvormund und Vormundschaftsverein.

Rn 2 Nach I Nr 3 bedient sich der Verein bei der Führung der Vormundschaft einzelner Mitglieder oder Mitarbeiter, diese werden als echte Einzelvormünder bestellt. Sie tragen für den Mündel die Erziehungsverantwortung, haften selbst gem § 1794 und unterliegen der Aufsicht des FamG nach § 1802 II. Nach II Nr 1 wird der Verein als vorläufiger Vormund bestellt. In diesem Fall üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Reform.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern diese keine Finanzdienstleistungen betreffen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 357 ergibt sich aus der amtlichen Überschrift. § 357 wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) völlig neu gefasst und dient d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 3 Als vorvertragliche Informationen sind die Angaben nach den Anhängen der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3.2.09, 10) in leicht zugängliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 24 Ungünstigere Behandlung von Teilzeitkräften (EuGH NZA 12, 1425 – Moreno; DB 08, 187 – Voß; EuZW 04, 726 – Wippel; BAG Vorlagebeschluss NZA 22, 702, Anm Arnold ArbR 21, 604) als pro-rata-temporis (BAG AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr 17); Zahlung von Übergangsgeld bis zum gesetzlichem Renteneintritt (BAG NZA 11, 740 [BAG 15.02.2011 - 9 AZR 750/09]), aber Ausgleich der Untersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Vergütung ohne Arbeitsleistung.

Rn 76 Der ArbG kann in gesetzlich bestimmten Fällen Vergütung ohne Arbeitsleistung schulden, zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3 ff EFZG) und an Feiertagen (§ 2 EFZG; BAG NZA 20, 237 [BAG 16.10.2019 - 5 AZR 352/18]; zur Abweichung durch TV BAG NZA 18, 597 [BAG 06.12.2017 - 5 AZR 118/17]), Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG), bezahlte Freistellung von Betriebsräten (§§ 37 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 20 Ausschreibung nur für Personen im ersten Berufsjahr (BAG NZA 10, 222 [BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08]) oder die ›gerade frisch gebacken‹ eine Ausbildung absolviert haben (BAG NZA 17, 715 [BAG 15.12.2016 - 8 AZR 454/15]) oder nur mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung; Tatbestand scheidet nach II aber aus, wenn bestimmte Dauer der Berufserfahrung/Betriebszugehörigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. International.

Rn 8 §§ 481 ff sind anwendbar, wenn für den Vertrag deutsches Recht gilt. Diese Frage ist idR aufzuwerfen, da ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag typischerweise Auslandsbezug aufweist. Rn 9 Für Verbraucher, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland liegt, sind wegen § 487 die §§ 481 ff idR zwingend. Eine darüber noch hinausgehende Erweiterung enthält Art 46b II EGBGB, der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Timesharing-RL.

Rn 2 Am 14.1.09 ersetzte die Timesharing-RL die RL 94/47/EG. Um Regelungslücken zu schließen, wurde va der Anwendungsbereich erweitert (s.a. Schubert NZM 07, 665). Erfasst werden jetzt auch die Vermarktung, der Verkauf und der Wiederverkauf von Teilnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie von Tauschverträgen. Zudem wurde der Begriff des Teilzeitnutzungsrechtes w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 481b I (Vermittlungsvertrag).

Rn 2 § 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 3...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – ELStAM / 9. ELStAM bei verschiedenen Lohnarten

Rz. 102 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Lohnsteuerrechtlich gilt der Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses mit der Folge, dass die Lohnsteuer für sämtliche vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Bezüge einheitlich und nach denselben Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben ist. Daher kann der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren für einen Arbeitnehmer nur ein Dienstverhäl...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) sind im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt. Der Dienst wird zwischen der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 JFDG). Die Bewerber müssen sich für die Dauer von mindestens 6 bis zu höchs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge.

Rn 6 Zu den rgf Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, das der bediensteten Person nach der für sie maßgebenden Besoldungsordnung sowie der Besoldungsgruppe und Dienst- oder Lebensaltersstufe, der sie bei Eintritt in den Ruhestand angehört, zuletzt zugestanden hat, sowie Amts- und Stellenzulagen; diese sind jedoch im VA nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bei Ehezeitend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (Abs 3).

Rn 26 Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind außer in der GRV auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZVöD) pflichtversichert. Dabei handelt es sich um die für diesen Personenkreis durch Tarifvertrag vereinbarte betrAV, für die die Vorschriften des BetrAVG jedoch nur mit Einschränkungen gelten (vgl § 18 BetrAVG). III stellt deshalb k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tatsächliche Veränderungen.

Rn 8 Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitratierliche Bewertung (Abs 2 S 2 und 3).

Rn 20 Die zeitratierliche Berechnung findet nur auf Anrechte Anwendung, deren Höhe sich nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zugeordneten Bezugsgröße ergibt (BGH FamRZ 12, 1550 Rz 28; 17, 705 Rz 11). Dies gilt vor allem für Zusagen, die sich auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgung erstrecken, sowie für endgehaltsbezogene Versorgungen iSv § 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitszeit / 2.3.3 Arbeit auf Abruf

Eine weitere Möglichkeit, gesetzliche (Arbeitszeit-)Vorschriften agil zu nutzen, kann sich durch § 12 TzBfG ergeben, in dem die "Arbeit auf Abruf" geregelt ist. Hier können die Arbeitsvertragsparteien flexible Arbeitszeiten vereinbaren.[1] Von einem Abrufarbeitsverhältnis wird gesprochen, wenn Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Anfall im Betrieb zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen für SGB und betriebliche Altersversorgung, Abs 2.

Rn 13 II verweist für Leistungen nach dem SGB auf die mit dem AGG eingeführten § 33c SGB I und § 19a SGB IV. § 33c SGB I verbietet Benachteiligungen (nur) aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung bei Inanspruchnahme sozialer Rechte, § 19a SGB IV , aus allen Gründen des § 1 AGG bei Inanspruchnahme von Leistungen, die Zugang zu allen Formen und alle...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts

Rz. 4 § 15 Abs. 2 BetrVG ordnet an, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Aus der früheren Soll-Vorschrift hat das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001[1] eine Muss-Vorschri...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.2.2 Zeitpunkt des Nachweises

Für den Fall, dass das eAU-Verfahren nicht gilt, sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG als Regelfall vor, dass der Arbeitnehmer den papierenen Nachweis an dem Arbeitstag erbringt, der auf die ersten 3 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Berechnung dieser Frist kann im Einzelfall problematisch werden. Praxis-Beispiel Beschäftigung nur an einzelnen Arbeitstagen Der Arbeitnehme...mehr