Sachverhalt
Im Unternehmen beginnen die Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 MuSchG für mehrere Arbeitnehmerinnen jeweils während einer laufenden Elternzeit. Im Übrigen ist die Ausgangssituation unterschiedlich:
Arbeitnehmerin A: Sie beendet die laufende Elternzeit nicht.
Arbeitnehmerin B: Sie beendet die laufende Elternzeit unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist.
Arbeitnehmerin C: Sie beendet die laufende Elternzeit während der Schutzfrist.
Alle Sachverhalte ergeben sich – teilweise mit, teilweise ohne zulässige Teilzeitarbeit – während der Elternzeit.
Ergebnis
Arbeitnehmerin A
Wird die Elternzeit nicht wegen des Beginns der Schutzfrist beendet und hat die Arbeitnehmerin keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde gelegt. Zwischenzeitliche Entgelterhöhungen sind zu berücksichtigen. Der Anspruch ist auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber ist hingegen ausgeschlossen.
Übt die Frau während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen. Ergibt sich daraus ein Betrag oberhalb von 13 EUR kalendertäglich, ist der übersteigende Teil als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu leisten.
Arbeitnehmerin B
Wird die Elternzeit wegen des Beginns der Schutzfrist beendet und hat die Arbeitnehmerin keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ebenfalls das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde gelegt. Im Unterschied zur Arbeitnehmerin A erhält Arbeitnehmerin B auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, wenn der be...