Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

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Internationales Steuerrecht... / 1.3 Verhältnis zu den EU-Grundfreiheiten

Der EuGH hatte mit Urteil v. 29.11.2011[1] entschieden, dass die Sofortbesteuerung der niederländischen Wegzugsbesteuerung gegen Unionsrecht verstößt. Hieraus wurde abgeleitet, dass auch in Deutschland für die betriebliche Entstrickung eine Stundung entsprechend § 6 Abs. 5 AStG zu gewähren ist.[2]. Die Finanzverwaltung ist dem nicht gefolgt und vertrat die Auffassung, dass §...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.7 Vorübergehende Abwesenheit

Besteht bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs die Absicht innerhalb von fünf Jahren zurückzukehren, erfolgt eine vorläufige Steuerfestsetzung gegen Stundung mit Sicherheitsleistung. Hintergrund ist hierfür die Regelung des § 6 Abs. 4 AStG, wonach die Steuerpflicht rückwirkend entfällt, wenn die Person innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Das Finanza...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.2 EU-Sonderregelung

Aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Grundfall der Wegzugsbesteuerung[1] sieht § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG vor, dass die Begünstigung des § 6 AStG entsprechend gilt, mit der Besonderheit, dass bei einem Widerruf der Stundung in den ersten 7 Jahren nach der Einbringung die volle Steuer anfällt, während nach Ablauf dieses 7-Jahreszeitraums die Hälfte der Steuer erlassen wird und...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.7.4 Keine Berücksichtigung von Wertveränderungen

§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. ermöglichte es, Wertminderungen während der Zeit der Stundung zu berücksichtigen, wenn der Zuzugsstaat diese nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit ist in § 6 AStG n. F. nicht mehr vorgesehen. In der Rechtssache "N" hatte der EuGH an eine verhältnismäßige Ausgestaltung einer Wegzugsteuer die Anforderung gestellt, dass Wertminderungen nach dem We...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.1 Überblick über europarechtliche Vorgaben der ATAD-RL

Durch Art. 5 Abs. 1 ATAD werden alle EU- und EWR-Staaten zur Einführung einer Entstrickungsbesteuerung (nur) für Kapitalgesellschaften verpflichtet. Dabei sehen Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie für EU- bzw. EWR-Fälle eine ratierliche Zahlungsstundung über 5 Jahre vor, d. h. die Richtlinie gewährt dem Abgangsstaat wegen des Wegfalls des Besteuerungsrechts grundsätzlich das ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.3 Wertansatz in Verstrickungsfällen

Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie gibt für EU- bzw. EWR-Fälle auf Ebene des Entstrickungsstaates eine ratierliche Stundung über 5 Jahre vor. Sie regelt aber auch zugleich die Verstrickungsbesteuerung im aufnehmenden Staat, wonach grundsätzlich der Wertansatz eines Staats, der die Entstrickungsbesteuerung anwendet, im anderen Staat anerkannt werden soll (Wertverknüpfung), al...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.2 Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 4g EStG

Bei der bisherigen Ausgestaltung von § 4g EStG a. F. war insbes. strittig, ob die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf unbeschränkt Stpfl. und damit in der Praxis sogenannte Rücküberführungen von Wirtschaftsgütern innerhalb von EU-Mitgliedstaaten zu Recht nicht begünstigt waren. Die EU-Kommission hatte diesbezüglich unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit e...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 10 Steuerverstrickung bei Zuzug mit Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der Anteilseigner an in- oder ausländischen Anteilen i. S. d. § 17 EStG ist, aus dem Ausland zuzieht und er mit dem Zuzug eine unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 OECD-MA begründet, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine besondere Regelung der Steuerverstrickung. Anstelle der Anschaffungskosten ist für ei...mehr

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Sommer, SGB V § 373 Festleg... / 2.8 Verordnungsermächtigung (Abs. 8)

Rz. 15 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, de...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 4.2 Zeitliche Zuordnung der betrieblichen Fixkosten

Ergibt sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung (Bestellung, Vertrag, etc.), die bereits vor dem 1.1.2022 bestand und sind diese im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen die Fixkosten vollständig angesetzt werden. Dies gilt auch bei erfolgter Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betri...mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 4.1.1 Detailregelungen

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen für die Beantragung im Rahmen der Überbrückungshilfe in Phase 1 vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen, oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht för...mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 4.1.2 Phase 2

Zeitliche Zuordnung betrieblicher Fixkosten in Phase 2: Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1.9.2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung ...mehr

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Schiedsverfahren (DBA) – AB... / 2 Inhalt

Das Schiedsverfahren der DBA ist kein selbstständiges Verfahren, sondern ist ein unselbstständiger Teil des Verständigungsverfahrens. Folglich muss der Stpfl. ein solches Verfahren zunächst beantragt haben ("Verständigungsverfahren"). Können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren eine einvernehmliche Lösung nach Art. 25 Abs. 2 O...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Rechtswirkungen bleiben bestehen

Rz. 5 Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.1.2009 entstanden ist, bleiben gem. § 37 Abs. 2 S. 2 ErbStG die Regelungen des § 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 ErbStG zur zinslosen Stundung, deren Ablösung und Fälligkeit weiterhin anwendbar, es sei denn, der Erwerber hat einen Antrag auf rückwirkende Anwendung des ab 1.1.2009 geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts nach A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 25 ErbStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben. Rz. 2 § 25 ErbStG betraf den Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers bzw. Erblassers zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung bzw. der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet war. § 25 ErbStG ordnete unter näheren Vor...mehr

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Darlehen / 1.6 Darlehen durch nahe Angehörige

Erhält das Unternehmen ein Darlehen von Angehörigen,[1] muss darauf geachtet werden, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Der Vertrag muss zudem dem Fremdvergleich standhalten.[2] Als Vergleichsmaßstab für Zinsen und Sicherheiten gelten die Vertragsgestaltungen von Banken.[3] Dient das Angehörigendar...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Stundung

Tz. 5 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Gründe, die eine Stundung von Steuerbeträgen nach § 222 AO (s. Anhang 1b) rechtfertigen, sind z. B.: vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, unvorhergesehene hohe Ausgaben für notwendige Anschaffungen, ein erheblicher Rückgang der Einnahmen, oder wenn die steuerbegünstigen Zwecken dienende Körperschaft über keinerlei Finanzierungsmöglichkeiten me...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Steuerzahlungen (Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen, ggf. zuzüglich Zinsen und anderer steuerlicher Nebenleistungen) können für Steuerpflichtige, somit auch für partiell steuerpflichtige steuerbefreite Körperschaften, im Einzelfall eine erhebliche Härte darstellen. Beispielsweise können gelegentlich Zahlungen nur unter erschwerten Bedingu...mehr

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Anschaffungskosten / 9 Anschaffungskosten bei Forderungen

Bei erstmals entstehenden Forderungen , z. B. aus Warenlieferungen oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen (gewinnrealisierende Forderungen), entspricht der Nennbetrag der Forderung den Anschaffungskosten. Wird eine bestehende Forderung durch Abtretung erworben, werden die Anschaffungskosten durch den Anschaffungspreis bestimmt. Dieser Grundsatz gilt auch beim Erwerb v...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.7 Sicherbare Forderungen

Rn 17 Die Vorschrift erlaubt die Einbeziehung von Krediten jeder Art, die während der Überwachungszeit aufgenommen worden sind oder in diese Zeit hinein stehen gelassen werden. Erfasst werden sowohl gewöhnliche Stundungen von Kaufpreisforderungen oder andere Lieferantenkredite als auch Aval- und Diskontkredite. Damit besteht die umfassende Möglichkeit, einen Rangrücktritt geg...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 26 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[47] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Unterhaltsverzicht

Rz. 266 Ein unzulässiger Verzicht bzw. Teilverzicht ist allerdings zu vermeiden. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360 a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann.[200] Es ist daher darauf zu achten, dass es im Rahmen von Unterhaltsvergleichen nicht zum unzulässigen Teilverzicht ko...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / dd) Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 117 In manchen Fällen besteht durchaus das Einverständnis des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches. Verfügt der Ausgleichspflichtige allerdings im Wesentlichen über solche Vermögenswerte, die sich nach einer Ehescheidung nicht realisieren lassen, besteht ein dringendes Interesse, zu einer Stundung oder Ratenzahlung zu gelangen. ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / dd) Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 79 In manchen Fällen besteht durchaus das Einverständnis des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches. Verfügt der Ausgleichspflichtige allerdings im Wesentlichen über solche Vermögenswerte, die sich nach einer Ehescheidung nicht realisieren lassen, besteht ein dringendes Interesse, zu einer Stundung oder Ratenzahlung zu gelangen. E...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 4 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[6] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat...mehr

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Rücklagen / 3.2.2 Tatbestandsmerkmale

Die Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von Gebäuden oder Binnenschiffen sind begünstigt übertragbar auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von: Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist. Aufwuchs, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.2 Täterschaft oder Teilnahme

Steuerhinterziehung kann von jedermann begangen werden, also auch durch den Geschäftsführer, obwohl er selbst nicht der Steuerpflichtige ist. Eine täterschaftliche Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser als Täter mit Täterwillen und Tatherrschaft gegenüber dem Finanzamt handelte. Für Beihilfe genügen hingegen "Rat & Tat" in jeder Form. Hierfür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Steueranspruch

Rz. 10 Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Anfängliches Fehlen des rechtlichen Grunds

Rz. 33 Ohne rechtlichen Grund erfolgt eine Zahlung, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einer oder mehreren der in Rz. 25 bezeichneten Voraussetzungen fehlt.[1] Dies ist bei Zahlungen auf nicht oder nur in geringerer Höhe entstandene oder durch Zahlung oder aus anderen Gründen bereits ganz oder teilweise erloschene Ansprüche (Überzahlungen und Mehrfachzahlungen) der Fall.[2...mehr

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Säumniszuschläge / 4 Stundung

Bei der Stundung sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]: Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren d...mehr

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Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

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Säumniszuschläge / 5 Aussetzung der ­Vollziehung

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Anträgen auf Stundung[1]: Wird eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung zur Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge i. Allg. mit Wirkung ab dem Fälligkeitstag. Wird ein Aussetzungsantr...mehr

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Säumniszuschläge / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8). Ein Verschulden des Steuerp...mehr

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Säumniszuschläge / 8 Billigkeitserlass

Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein (§ 227 AO). Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: Bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Stundung bei Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (§ 37a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 35 Nach § 28 ErbStG a. F. war die Steuer bei dem Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag bis zu 7 Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Diese besondere Stundungsmöglichkeit wird gem. § 37a Abs. 6 ErbStG auch für Erwerbe gewährt, für die nach dem ErbStG-DDR eine Steuer festgesetzt wurde....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 § 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berec...mehr

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Coronavirus: So können Unte... / 2 Wie können Unternehmen negative wirtschaftliche Folgen begrenzen?

Zunächst muss gesagt werden, dass es unmöglich ist, sich zu 100 % abzusichern. Und es kann kurzfristig dazu kommen, dass sich die Situation unvorhersehbar weiter verschlechtert. Aber jeder Betrieb kann vorbeugen und die Folgen, die durch das Coronavirus entstehen können, abmildern. Wichtig Betriebliche Pandemieplanung Die betriebliche Pandemieplanung stellt verschiedene Maßnah...mehr

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AGS 07/2022, Zustellauslage... / I. Sachverhalt

Mit Beschl. v. 3.2.2021 hat das AG das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, der Schuldnerin gleichzeitig die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt sowie einen Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat den Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der Insolvenzverwalter hat am 5.10.2021 ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.2.4 Gegenleistung

Rz. 431 Die Gegenleistung des Erwerbers wird zumeist in einem "Kaufpreis" bestehen; in Betracht kommen aber auch andere Leistungen, z. B. bei einem Tausch ein Teil des zu bebauenden Grundstücks. Die Gegenleistung ist immer dann mitzubeurkunden, wenn die Beteiligten vor oder bei Vertragsabschluss eine Einigung erzielt haben, aber auch dann, wenn die Gegenleistung bereits vor ...mehr

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Verluste: Körperschaftsteue... / 1.1.8 Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Erträgen aus unternehmensbezogener Sanierung

Grundsatz Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[1] wurde das Einkommensteuergesetz um einen neuen § 3a EStG ergänzt, der Sanierungserträge steuerfrei stellt. Unter einem Sanierungsertrag werden Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanie...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.8.3 Anteilsmodell

Rz. 521 Beim Anteilsmodell erwirbt der Bauträger vom Grundstückseigentümer entweder nur einen realen Teil des Grundstücks oder einen Miteigentumsanteil am Grundstück. Im Gegenzug übernimmt der Bauträger die Verpflichtung zur Errichtung einer Immobilie auf der nicht veräußerten Restfläche oder auf dem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück.[1] Ein Bruchteil am Grundstück...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 2. Überblick Betriebsvermögensbegünstigungen und ergänzende Hinweise

Rz. 103 Bevor das erwerbszeitpunktbezogene und das erwerbsfolgezeitraumbezogene Regelungsgefüge näher dargestellt werden, soll zunächst ein kursorischer Überblick über die Begünstigungsmöglichkeiten des begünstigungsfähigen und des hieraus zu sezierenden begünstigten Vermögens nach den §§ 13a–13c, 19a, 28, 28a ErbStG, den entscheidenden Parametern gegeben sowie auf einige Be...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Erhebungsverfahren

Rz. 2 Der 5. Teil der AO wird zwar als "Erhebungsverfahren" bezeichnet, enthält aber nur recht wenige Verfahrensvorschriften.[1] Seinen wesentlichen Inhalt machen hingegen steuerschuldrechtliche Regelungen aus, die vorwiegend materiell-rechtlichen Charakter besitzen und nur beiläufig das Verfahren berühren. Da es i. d. R. um die Verwirklichung steuerlicher Ansprüche – z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Abgrenzung gegenüber anderen Regelungen

Rz. 4 Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung u...mehr