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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Corona-Pandemie – Ü ... / 2.1 Stundung und Vollstreckungsmaßnahmen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 22

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Steuerpflichtige, welche nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, können bis zum 31.3.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, stellen. Selbst wenn die Steuerpflichtigen ihre entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sind die Anträge nicht abzulehnen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Dabei ist auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel zu verzichten.

Anträge auf Anschlussstundungen der bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern können längstens bis zum 30.9.2022 mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei den von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen Steuerpflichtigen soll bis zum 30.6.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31.3.2022 fällig werdenden Steuern abgesehen werden. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs ist, bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung, bis längstens zum 30.6.2022 möglich.

Die bis zum 30.6.2022 entstandenen Säumniszuschläge für diese Steuern sind grundsätzlich zu erlassen. In Fällen einer angemessenen Ratenzahlung können Säumniszuschläge, für die bis zum 31.3.2022 fällig werdenden Steuern, bis zum 30.9.2022 erlassen werden (BMF vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262; vom 7.12.2021, BStBl I 2021, 2228, vom 31.1.2022).

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge bezüglich der Gewerbesteuer sind an die Gemeinden zu richten, lediglich bei den Stadtstaaten ist ein entsprechender Antrag ebenfalls an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 GewStG ...

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