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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.3 Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Nr. 2

Marcus Lochte
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Rz. 104

Nr. 2 regelt die Abzugsfähigkeit von Steuern, öffentlichen Abgaben und Versicherungsbeiträgen bei Gebäuden, aus denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, sowie bei anderen Gegenständen, die der Einnahmeerzielung dienen.

Voraussetzung ist damit, dass diese Aufwendungen auf Gegenstände gemacht werden, die der Einnahmeerzielung dienen, also zum Bereich einer Einkunftsart gehören. Die Einnahmen brauchen noch nicht zu fließen, es kann sich also auch um vorweggenommene Werbungskosten handeln; es darf sich aber nicht um Aufwendungen für Gegenstände handeln, die in absehbarer Zeit nicht zur Einnahmeerzielung verwandt werden sollen (Rz. 29).

 

Rz. 105

Zu den Steuern vom Grundbesitz zählt die GrSt. Sonstige öffentliche Abgaben auf den Grundbesitz bzw. das Gebäude sind zu den Verwaltungskosten zählende Gebühren wie Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Kanalisationsgebühr sowie Straßenkostenbeiträge nicht dagegen solche Beiträge, die als Aufwendungen auf den Grund und Boden (Kanalbaubeiträge, Anliegerbeiträge) oder als Herstellungskosten des Gebäudes (z. B. Anschlussgebühren) anzusehen sind.

Öffentliche Abgaben auf sonstige Gegenstände, die der Einnahmeerzielung dienen, sind etwa die Hundesteuer, wenn der Hund als Arbeitsmittel anzusehen ist (Rz. 265 "Hundesteuer"), und die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Kfz ein Arbeitsmittel ist (Rz. 105, 221).

Steuerliche Nebenleistungen[1], die mit einem Gegenstand der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich Werbungskosten, mit Ausnahme der unter § 12 Nr. 3 EStG aufgeführten Nebenleistungen zu Personensteuern (ESt) und zu USt auf Entnahmen. Werbungskosten sind daher Säumniszuschläge[2], Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen[3] zu GrSt und Kraftfahrzeugsteuer. Das gilt auch, wenn die Steuer selbst zu ...

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