Fachbeiträge & Kommentare zu Stundung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Die Nichtentrichtung der Steuer im Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 50 Der Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG steht in seinem zweiten Bestandteil im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 18 Abs. 1 S. 4 und Abs. 4 S. 1 oder 2 UStG oder 2, Abs. 4c S. 2, Abs. 4e S. 4 oder Abs. 5a S. 4 UStG sowie der neu zum 1.7.2021 eingeführten § 18i Abs. 3 S. 3, § 18j Abs. 4 S. 3 oder § 18k Abs. 4 S. 3 UStG genannten Pflichten zur Entrichtung der geschuld...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

Leitsatz 1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge. 2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistun...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Leitsatz Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei ­einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Normenkette § 6b Abs. 7 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG Sachverhalt Die Klägerin zu 1. betreibt in der Rechtsform einer GbR seit dem 1.7.2020 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gesellschafter der Klägerin zu 1. waren die Erbengemeinschaft C/D, bestehend aus Herrn C und dessen Tochte...§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG§ 6b EStG§ 6b Abs. 7 EStG§ 6b Abs. 7 EStG§ 6b Abs. 7 EStG FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2023, 10 K 1459/22mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 4 Stundung

Bei der Stundung sind folgende Fälle zu unterscheiden[1]: Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt: Die Finanzbehörden stunden hier rückwirkend ab Fälligkeitstag. Die Schonfrist von 3 Tagen läuft vom neuen Fälligkeitstag (Ende der Stundungsfrist) an. Die Stundung wird vor Fälligkeit beantragt und nach Fälligkeit abgelehnt: Hier gewähren d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.5 Begünstigtes Produktivvermögen

Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 3 Nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Nachträgliche Aufhebungen oder Änderungen der Festsetzung einer Steuer- oder Haftungsschuld lassen die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Aufgrund welcher Vorschrift die Festsetzung aufgehoben oder geändert wird, z. B. aufgrund Einspruch, Klage oder einer Änderungsvorschrift, ist unerheblich. Praxis-Beispiel Säumniszuschläge bei Bescheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 5 Aussetzung der ­Vollziehung

Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gelten ähnliche Grundsätze wie bei Anträgen auf Stundung[1]: Wird eine Aussetzung der Vollziehung vor Fälligkeit beantragt, aber erst nach Fälligkeit bewilligt, gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung zur Aufhebung der verwirkten Säumniszuschläge i. Allg. mit Wirkung ab dem Fälligkeitstag. Wird ein Aussetzungsantr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 8 Billigkeitserlass

Die Erhebung entstandener Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein (§ 227 AO). Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung i. d. R. in folgenden Fällen an[1]: Bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es ihm seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 135 Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Säumniszuschläge / 1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8). Ein Verschulden des Steuerp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6 Besondere Stundungsmöglichkeiten

§ 28 Abs. 3 ErbStG enthält seit dem 1.1.2025 [1] die Möglichkeit, bei zu Wohnzwecken genutztem Grundbesitz, dem Erwerber die auf den Grundbesitz entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Dies gilt für im Drittlandsgebiet belegenen Grundbesitz nur, wenn der Drittstaa...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Kommentar Das BMF hat eine überarbeitete Fassung seines Schreibens zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG veröffentlicht. In das neue Schreiben eingeflossen sind nicht nur die jüngsten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, sondern auch aktuelle BFH-Rechtsprechung. Im Folgenden werden nicht nur die Änderungen des neuen BMF-Schreibens v. 12.3.2025 (...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Forderungsmanagement: Der r... / 2.1 Mahnung des Gläubigers

Mahnungen zu verschicken, wird vom Unternehmer, obwohl er im Recht ist, oft als unangenehm empfunden. Um Kunden nicht zu verärgern, sollte man diese unmittelbar nach Überschreitung des festgesetzten Zahlungstermins möglichst persönlich anrufen und an die offene Zahlung höflich, aber bestimmt erinnern und einen neuen Zahlungstermin vereinbaren. Anschließend sollte der Inhalt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 2 Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen (Abs. 1)

Rz. 10 In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen. In § 28 Abs. 1 GrStG wird der Grundsatz normiert, dass der Jahresbetrag der Grundsteuer jeweils in Vierteljahre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 5 Exkurs: Verwaltung der Grundsteuer

Rz. 17 Während die Ertragshoheit für die Grundsteuer den Gemeinden obliegt (siehe Rz. 1 ff.), erfolgt die Verwaltung der Grundsteuer zum Teil durch die Finanzbehörden der Länder, zum Teil durch die Gemeinden. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen (nicht in der Stadt Bremerhaven) wird die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet. D...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 2 Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 29 GrStG sind an den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten, wenn die Jahressteuerschuld zwar für ein vorangegangenes Kj., aber noch nicht für das laufende Kj. festgesetzt worden ist. Wird die Jahressteuerschuld für das laufende Kj. festgesetzt, erfolgt eine Abrechnung der bisher entrichteten Vorauszahlungen. Die Voraus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 3 Gesamtschuldner (Abs. 2)

Rz. 17 Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 3 BewG ist für ein Wirtschaftsgut, das mehreren Personen zusteht, der Wert im Ganzen zu ermitteln. Dieser Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit die Gemeinschaft nach dem ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 3 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 12 GrStG bzw. die materielle Duldungspflicht vor (Rz. 11-13), nimmt die Gemeinde als Steuergläubiger den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, der die Vollstreckung dulden muss (Duldungspflichtiger), gem. § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO durch Duld...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 23 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. Sie hat damit den Grundsatz übernommen, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten sind. Mit Blick au...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / XVIII. Ausschluss bei Einbußen bei Darlehen und Krediten (A-7.14 AVB D&O)

Rz. 174 Der Ausschluss in A-7.14 AVB D&O wegen Pflichtverletzungen, die zu Einbußen bei Darlehen und Krediten geführt haben, ist auf Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft beschränkt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut. Es geht primär um die Ausreichung, das heißt die Gewährung von Darlehen ohne ausreichende Besicherung. Rz. 175 Praxis-Beispiel...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 10 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.5 Insolvenzplan

Rz. 46 Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften des Gesetzes geregelt werden. Rz. 47 Der Insolvenzplan wir...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ende der Stundung

Rz. 29 [Autor/Stand] Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung (zu Einzelheiten s. § 13a Rz. 161 ff.) für die Begünstigung des Betriebsvermögens, endet auch die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG und die verbleibende Steuer wird sofort fällig.[2] Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, für verbleibendes begünstigtes Vermögen erneut ...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / III. Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten

1. Aufhebung gem. § 4c InsO Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl I, 2710) wurde mit den §§ 4a bis 4d InsO ein Modell zur Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren eingeführt, um völlig mittellosen Personen (natürlichen Personen) den Zugang zum Insolvenzverfahren zu eröffnen und über eine Restschuldbefreiung eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Stundung nach § 222 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] Die Vorschriften schließen sich jedoch nicht aus. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 28 ErbStG nicht erfüllt sind, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 28 Stundung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. § 28 ErbStG unterscheidet sich von den allgemeinen ...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der Stundung bei Nichtvorlage von Belegen im Insolvenzverfahren

§§ 4, 4c InsO; §§ 120a Abs. 1 S. 3, 124, 569 ZPO Leitsatz Die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann bei der Nichtvorlage von Belegen nicht verlängert und daher aufgehoben werden. LG Gera, Beschl. v. 9.12.2014 – 7 T 393/24 I. Sachverhalt Über das Vermögen der Schuldnerin hat das AG Gera – Insolvenzgericht – mit Beschl. v. 9.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Stundung der Erbersatzsteuer (Abs. 2)

Rz. 55 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 2 ErbStG finden die Stundungsregeln des Abs. 1 ausdrücklich auch auf die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass von der Erbersatzsteuer begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Absatz 2 ErbStG betroffen ist.[2] Rz. 56 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Stundung der Steuer besteht neben der Möglic...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / Leitsatz

Die Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren kann bei der Nichtvorlage von Belegen nicht verlängert und daher aufgehoben werden. LG Gera, Beschl. v. 9.12.2014 – 7 T 393/24mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / II. Auslegung "Widerspruch" als sofortige Beschwerde

Der durch die Schuldnerin eingelegte "Widerspruch" wurde vom Insolvenzgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Gegen die Aufhebung der Stundung steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO zu. Das Schreiben der Schuldnerin wurde beim AG Gera – Insolvenzgericht – eingelegt. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen gem. §§ 4 S. 1...mehr

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AGS 03/2025, Aufhebung der ... / I. Sachverhalt

Über das Vermögen der Schuldnerin hat das AG Gera – Insolvenzgericht – mit Beschl. v. 9.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und hat u.a. die Stundung der Kosten des Eröffnungsverfahrens sowie des eröffneten Verfahrens ausgesprochen. Mit Beschl. v. 9.1.2024 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt. Das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin daraufhin zur Zahlung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann und sollte zur Vermeidung von Säumniszuschlägen vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden.[2] Der Antrag kann auch zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Auch wenn es sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, sollte der Antrag schon aus Beweiszwecken schriftli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbe nen Vermögen,[2] eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[3] Damit ist die Stundung der auf den Erwer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Antrag

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG erfolgt ebenfalls nur auf Antrag (s. Rz. 20 ff. gelten entsprechend). Eine Begründung des Antrags ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings muss der Erwerber darlegen und ggf. nachweisen, dass er die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen kann. Da die Stundung nur beim Erwerb vo...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / dd. Temporäre Erleichterungsvorschrift zur Abbildung von Mietkonzessionen im Kontext der Corona-Pandemie

Tz. 75e Stand: EL 55 – ET: 03/2025 Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie (COVID-19) im Jahr 2020 haben in vielen Ländern Leasinggeber ihren Leasingnehmern Mietzugeständnisse (rent concessions) gewährt, bspw. in Form eines Erlasses oder von Stundungen der Leasingzahlungen. Für derartige Zugeständnisse müssten Leasingnehmer im Rahmen der Anwendung von IFRS 16 eigentlich beu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 03/2025, Aufhebung der ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des LG ist zuzustimmen. Das LG begründet zutreffend die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts betreffend die Verfahrenskostenstundung damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Aufhebungsgrundes des § 4c Nr. 1 2. Alt. InsO im vorliegenden Fall zu bejahen sind. Die Schuldnerin ist mehrfac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre.[2] Die Stundung beginnt mit Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem im Steuerbescheid angegebenen Zahlungstermin. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Steuer im ersten Jahr nach der Fälligkeit zinslos zu stun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzung von Stundungszinsen (§§ 234, 238 AO)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG sind die §§ 234, 238 AO anzuwenden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird die Steuer im ersten Jahr der Stundung nicht verzinst, ab dem zweiten Jahr der Stundung werden Zinsen festgesetzt. Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG erfolgt die Stundung der Steuer nur beim Erwerb von Immobilienvermögen von To...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. § 28 ErbStG unterscheidet sich von den allgemeinen Stundungsvorschriften der AO in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb

Rz. 35 [Autor/Stand] Voraussetzung für eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist ein Erwerb. Anders als nach § 28 Abs. 1 ErbStG, wonach nur Erwerbe von Todes wegen begünstigt sind, ist es für die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG unbeachtlich, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder um eine Schenkung unter Lebenden handelt[2] und in welchem Verwandtschaftsverhältnis d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolgen

Rz. 46 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 ErbStG vor, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer bis zu zehn Jahre. Einen Anspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer hat er zwar nicht.[2] Das Finanzamt muss jedoch gute Gründe im Rahmen seiner Ermessensausübung haben, um von dem begründeten Stun...mehr

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ZErb 03/2025, Spezielle Fra... / VII. Besondere Rechtsprechung und Verfahrensweisen

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnimmobilien

Rz. 36 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG besteht die Stundungsmöglichkeit für sämtliche Wohnimmobilien i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG (zu Einzelheiten s. § 13d ErbStG Rz. 10 ff.). Dazu gehören alle in § 181 Abs. 1 BewG aufgezählten Grundstücksarten, also Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum.[2] Ob ein bebautes Grundstück i.S. des § 13d Abs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertungsabschlag (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Stand] § 13d ErbStG stellt als Rechtsfolge die Begünstigung an den Anfang der Norm (Abs. 1) und regelt erst im Anschluss (Abs. 3 ErbStG; s. Rz. 10 ff.) deren Voraussetzungen. Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 % auf den Steue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb von Todes wegen

Rz. 6 [Autor/Stand] Unter die Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG fallen nur Erwerbe von Todes wegen. Anders als im Schenkungsfall fällt die Erbschaftsteuer im Todesfall ungeplant an. Diese unerwartete Belastung soll durch die Vorschrift abgemildert werden.[2] Auf das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Schenker oder Erblasser und die Steuerklasse kommt für die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Höchstbetrag der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG darf nach Absatz 3 nicht den Betrag überschreiten, der sich bei Kürzung der Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens tatsächlich entrichtet hat. Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangene Rechtsprechung (s. § 14 ErbStG Rz. 13) findet keine Anwendung. § 27 ErbStG sieht im Gegensatz zu § 14 Abs. ...mehr