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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 2.2.3 Abgrenzung zum Schadensersatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 41

Echte Schadensersatzleistungen sind kein Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung. Soweit Schadensersatz geleistet wird, fehlt ein Leistungsaustausch; denn Schadensersatz wird nicht geleistet im Hinblick auf eine Lieferung oder sonstige Leistung, sondern weil der Schädiger nach Vertrag oder Gesetz für einen Schaden einzustehen hat. Es ist daher im Einzelfall immer genau zu ermitteln, ob ein echter Schadensersatz oder ein unechter Schadensersatz, also ein Entgelt gegeben ist.[1] Diese Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Schadensersatz zieht sich wie ein roter Faden durch die BFH-Rechtsprechung.[2]. Eine abschließende Rspr. mit herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien existiert allerdings bisher nicht.[3] Allerdings hat der BFH mehrfach Einzelkriterien für die Entscheidung zusammengestellt und dann auf den jeweiligen Einzelfall angewendet.[4] Die Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Schadensersatz ist in jedem Fall ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen.[5]

Schadensersatzzahlungen oder Entschädigungen sind dann kein Entgelt, wenn sie nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung getätigt werden, sondern weil der Zahlende kraft Gesetzes oder Vertrags für einen Schaden einzustehen hat. Ist die Zahlung einer "Entschädigung" allerdings derart mit einer zu erbringenden Leistung verknüpft, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet, ist für die Abgrenzung das zugrunde liegende Rechtsgeschäft maßgebend.[6] Bei gegenseitigen Verträgen als Grundlage der Entschädigungsfolge sollen nach Auffassung des BFH[7] die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches regelmäßig erfüllt sein.

 

Rz. 42

Besonders im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, ...

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