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Verzug

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

 
Begriff

In Verzug gerät der Schuldner, wenn er auf eine fällige und einredefreie Forderung trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Leistungsstörung und zwar den der Nichtleistung.

Der Verzug ist abzugrenzen von der mangelhaften Leistung. Hier erbringt der Schuldner die Leistung, diese ist aber inhaltlich oder qualitativ minderwertig. Beim Verzug leistet der Schuldner überhaupt nicht.

Des Weiteren ist der Verzug abzugrenzen von der Unmöglichkeit der Leistung. Bei der Unmöglichkeit kann der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – nicht leisten, beim Verzug kann er leisten, er tut es aber nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Verzug ist im allgemeinen Teil des Schuldrechts des BGB geregelt. In den §§ 286 ff. BGB sind die Voraussetzungen und die allgemeinen Rechtsfolgen des Verzuges geregelt, in § 323 BGB die Auswirkungen und Rechtsfolgen des Verzuges im gegenseitigen Vertrag.

1. Voraussetzungen des Verzuges

1.1 Fällige, einredefreie Forderung

Verzug setzt voraus, dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Forderung besitzt, die fällig und einredefrei ist. Die Art der Forderung ist hier zweitrangig, es kann sich um eine Forderung auf Zahlung eines Geldbetrages oder auch auf Lieferung einer Gattungs- oder Stücksache handeln.

Die Forderung muss fällig sein. Fälligkeit tritt gem. § 271 BGB mit Abschluss des Vertrages ein, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung im Vertrag geschlossen haben. Dies ist oft, aber nicht zwingend der Fall, wenn beispielsweise die Parteien vereinbaren, dass der Schuldner nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst in zwei Monaten leisten muss. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Forderung dann fällig und erst dann kann überhaupt erst Verzug eintreten. Enthält der Vertrag keine Bestimmung zur Leistungspflicht, so tritt Fälligkeit sofort mit Vertragsabschlus...

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