Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuld

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Lohnsteuer in der Phase bis zur Verfahrenseröffnung

Rz. 2 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Der InsSchuldner oder sein Geschäftsführer bleibt auch in der Liquiditätskrise zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt – bis zu einem Verfügungsverbot – auch nach einem Antrag auf Eröffnung des InsVerfahrens: Bei Fälligkeit der LSt noch vorhandene Mittel sind an das FA abzuführen (BFH 222, 228 = BStBl 2009 II, 129; ergänzend > Haftung für Lohnst...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.1 Haftung nach § 25 HGB

Der allgemeine Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten bez. der Haftung nach § 25 HGB [1] ist zulässig. Die handelsrechtlichen Vorschriften muss der Steuerberater wegen der steuerlichen Relevanz kennen und darf insoweit auf diese verweisen: Der Käufer eines angesehenen Unternehmens ist oft daran interessiert, die den Kunden und den Geschäftspartnern bekannte Firma fortzufü...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.2 Haftung nach § 75 AO

Hier darf und muss der Steuerberater tätig werden, da die Abgabenordnung mit zu den relevanten und originären Aufgabengebieten des Steuerberaters gehört. § 75 AO sieht die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuerschulden des Verkäufers vor.[1] Der Käufer haftet unter ganz bestimmten Voraussetzungen, d. h. wenn die Übereignung eines Unternehmens (oder eines gesondert geführte...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 12 Erforderliche Grundlagen/Maßnahmen für die Beratung (Checkliste)

Unternehmen: Aktueller Handelsregisterauszug Aktueller Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen/Ergänzungen Gründungsvertrag mit allen anschließend gefassten Beschlüssen Liste aller Gesellschafter Nachweise über jeweilige Einlageleistung der Gesellschafter und Vermögen der Gesellschaft Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. Unternehmer und Angehörigen Gewerbeanmeld...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

Ausgewählte Literaturhinweise: von Oertzen/Junius-Morawe, Verfassungswidrigkeit der Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG bei der Verrentung der Ersatzerbschaftsteuerschuld?, ZEV 2019, 403. 1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.4 Zahlung von Steuerschulden des anderen Ehegatten

Rz. 533 Sofern ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten zahlt, z. B. Einkommensteuer im Rahmen einer getrennten Veranlagung oder USt, wenn der andere Ehegatte Unternehmer ist, liegt darin grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Rz. 534 Bei zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten ist Folgendes zu berücksichtigen: Wird die Einkommensteuer von einem Ehegatten entrichte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.6 Übergang von öffentlich-rechtlichen Positionen, insb. von Steuerschulden und von Steuerrechtspositionen

Rz. 30 Die Vererbung bzw. der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (inkl. Pflichten) im Erbfall ist erst seit zwei Jahrzehnten auf eine gesicherte Basis gestellt worden. Im (Einkommen-)Steuerrecht findet bis zum heutigen Tag eine heftige Kontroverse um den Anwendungsbereich und um die Tragweite des Steuerübergangs (insb. der Einkommensteuerverluste des Erblas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überzahlung (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 3 AO

Rz. 355 [Autor/Stand] Die in § 153 Abs. 3 AO geregelte Anzeigepflicht betraf den früheren Sondertatbestand der sog. Zweckentfremdung nach § 392 Abs. 2 RAO[2] und entfaltete Bedeutung im Bereich von Zöllen und Verbrauchsteuern. Wer eine Ware, für die mit Rücksicht auf den Verwendungszweck eine bedingte Steuervergünstigung gewährt worden war, zu einem anderen, nicht steuerbegü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Zahlungstermine, zu denen die Grundsteuer zu entrichten ist. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Entstehung des Grundsteueranspruchs (vgl. § 9 GrStG), seine Festsetzung durch Grundsteuerbescheid (vgl. § 27 GrStG) und seine Fälligkeit zeitlich nicht zusammenfallen.[2] Der Gesetzgeber hat hierbei, um eine Vereinfachung des Erhe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3)

Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wird durch § 20 Abs. 3 ErbStG eine besondere Sachhaftung des – noch ungeteilten – Nachlasses begründet. Der Nachlass darf nur so lange für die Haftung der Steu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Passversagung und -entzug

Rz. 1175 [Autor/Stand] Der Pass ist zu versagen (§ 7 PassG) bzw. kann unter den Voraussetzungen des § 7 PassG entzogen werden (§ 8 PassG), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber bzw. -Inhaber sich einer Strafverfolgung oder -Vollstreckung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG) oder seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll-...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahresfrist

Rz. 179 [Autor/Stand] Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen. R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Stundung aus Billigkeitsgründen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bleibt die allgemeine Stundungsmöglichkeit nach § 222 AO bestehen. Dies ist insb. deshalb erforderlich, weil die Stundung nach § 28 ErbStG ebenso wie die Stundung nach § 28a Abs. 3 ErbStG nur für das sog. begünstigte Vermögen gewährt werden kann. Die entstehende Steuer auf den Erwerb des übrigen Vermögens ist demnach nur nach den allgeme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Haftung

Rz. 26 Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuerschuld verstoßen, kann der Vertreter persönlich mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§§ 69, 191 AO). Dies gilt allerdings nur, soweit seine zivilrechtlichen Pflichten reichen. So ist die Haftung eines Abwesenheitspflegers (§ 1911 BGB a. F.) für ausländische Erben auf den sich au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Kritik

Rz. 19 Es ist fraglich, ob die Regelung, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Steuerschuldner haften, noch zeitgemäß ist. So hat das FG Köln mit Urteil vom 10.03.2010 (EFG 2010, 1434) m. E. zu Recht entschieden, dass eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst dann zu erfolgen habe, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben is...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Rechtsgrundlage für die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das gemeinspanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley 29/1987, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – im Folgenden LISD, veröffentlicht am 19.12.1987 im BOE – dem spanischen Bundesgesetzblatt), ergänzt durch die Rechtsverordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Real Decreto 1629/1991...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Fälligkeit der Steuer (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Es ist zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Grundsteuer. Die Entstehung gibt den Zeitpunkt des Existentwerdens des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die Fälligkeit den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuerschuld an. Rz. 5 [Autor/Stand] Nach § 38 AO entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88 ff.):mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Die Folge der Anwendung des § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Nach zutreffender Ansicht hat dies auch zur Folg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 75 Gibt ein Beschenkter oder ein Erbe erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung an eine steuerbegünstigte inländische Stiftung oder eine inländische Gebietskörperschaft weiter, erlischt die Steuer für den ursprünglichen Erwerb mit Wirkung für die Vergangenheit. Rz. 76 Durch diese Bestimmung werden Erwerber ermutigt, e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Rz. 9 Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Rz. 10 Bei einer Schenkung unter Lebend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beendigung der Stundung

Rz. 31 Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden. Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Zinsvorträge, Steuergutschriften

Rz. 60 Der Gesetzgeber hat erkennen lassen, dass die Aktivierung von Vorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen auch diesen gleichgestellte andere steuerliche Vorteile umfasst.[1] Der aus der sog. Zinsschranke nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG stammende Zinsvortrag entfaltet ähnliche steuerliche Wirkungen wie der steuerliche Verlustvortrag, sodass dessen Aktivierung bzw. Saldier...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definitionen Schuldner, Haftung, Gesamtschuldner

Rz. 2 Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Gr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Untersagung der Gewerbeausübung

Rz. 1165 [Autor/Stand] Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewebetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Untersagung dient dem Schutz der Allgemeinheit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.2 Die (steuerliche) Rechtsstellung der einzelnen Miterben

Rz. 169 In zivilrechtlicher Hinsicht haften die einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung als Gesamtschuldner (s. § 2058 BGB). Daneben besteht für den Gläubiger der Miterbengemeinschaft die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (s. § 2059 Abs. 2 BGB). Nach § 45 Abs. 2 AO gelten die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Alexander, Zollzuschlag im grünen Ausgang, DDZ 2007, F. 55; Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Allgayer/Sackreuther, Anm. zum Beschluss des BFH v. 12.12.2012 – VII R 44/22 – Zum Empfängerbegriff i.S.v. § 19 TabStG a.F., NZWiSt 2014, 235; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem "organisierten Schmug...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.3 Schulden, die nach dem Erbfall entstehen

Rz. 194 Abzugsfähig sind auch Schulden, die erst nach dem Erbfall entstanden sind, für die jedoch der Erblasser den wirtschaftlichen Grund gesetzt hat. So sind Schadenersatzansprüche, die auf einer schädigenden Handlung durch den Erblasser beruhen, bei denen der Schaden aber erst nach dessen Tod eingetreten ist, abzugsfähig. Rz. 195 Ebenfalls abzugsfähig ist die Einkommensteu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Diss. 1991; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169; Ehrig, Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Steuerentstehung bei der Erbersatzsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 191 Familienstiftungen und Familienvereine sind seit Einführung der Erbersatzsteuer 1984 alle 30 Jahre mit ihrem Vermögen der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu unterwerfen. Für die bereits vor 1954 existierenden Familienstiftungen und Vereine ist die Erbschaftsteuer zum ersten Mal zum 01.01.1984 entstanden. Rz. 192 Für später gegründete Stiftungen entsteht d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Ausweis in der Bilanz

Rz. 119 Für aktive und passive latente Steuern sind zwei separate Bilanzposten auf Aktiv- und Passivseite vorgesehen (§ 266 Rz 101 ff. und Rz 167 f.). Der Posten auf der Aktivseite ist mit "Aktive latente Steuern" (§ 266 Abs. 2 D HGB), der auf der Passivseite mit "Passive latente Steuern" (§ 266 Abs. 3 E HGB) zu bezeichnen. Gerade bei den passiven Steuerlatenzen sind häufig d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beratungsbefugnis der Lohns... / 4.13.1 Steuerklassenwahl

Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern kann sich eine geschickte Kombination der Lohnsteuerklassen positiv auf Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld auswirken. Frischvermählte werden automatisch in die Steuerklasse IV eingruppiert. Ehegatten können jedoch verschiedene Kombinationen von Lohnsteuerklassen wählen. Durch eine günstige Zusammenstell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Rückdatierungen

Rz. 6 Auch Rückdatierungenin Schenkungsverträgen sind unbeachtlich. Dies ist dem Urteil des BFH vom 24.07.1963 (BStBl III 1963, 442) zu entnehmen. Er entschied, dass die schenkungsweise Zuwendung einer Kapitalbeteiligung an einer KG erst im tatsächlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zwischen Schenker und Beschenktem ausgeführt ist. Auch für die Wertermittlung ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Konkurrenzen

Rz. 1580.2 [Autor/Stand] Allerdings – so der BGH weiter – liegt nur eine Tat im prozessualen Sinn vor, wenn nach Abgabe einer falschen Steuererklärung gegenüber der Veranlagungsstelle des FA im Festsetzungsverfahren das Ziel der Steuerverkürzung in der Folge im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt wird (s. Rz. 1563). Rz. 1580.3 [Autor/Stand] Das in Rz. 1580.1 beschriebene Ko...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Stichtagsprinzip der Anwendung

Rz. 6 Der zwischenzeitlich aufgehobene Abs. 1 regelte die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstanden ist oder entsteht. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung. Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist daher das ErbStG, das zum Zeitpunkt der Entstehung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Materielle Rechtswidrigkeit des Vorteils

Rz. 440 [Autor/Stand] Ein Steuervorteil ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverhalt nicht vorliegt, der Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist, der Täter also keinen Anspruch auf sie hat. In den "cum/ex"-Fällen bestand etwa kein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 bzw. 4 EStG, wenn diese auf den Dividen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Tatobjekt

Rz. 1197 [Autor/Stand] Einen "Gegenstand", der aus der Tat "herrührt" i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, gibt es insoweit nicht[2]. Die der Besteuerung zugrunde liegenden Erträge selbst sind bereits vor Begehung der Hinterziehung im Vermögen des Täters vorhanden und werden damit nicht aus der Tat "hervorgebracht", wie es § 261 StGB verlangt. Der Vorteil des Täters besteht in d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nachentrichtung

Rz. 5 [Autor/Stand] In der Praxis zwar nicht der Regelfall, aber dennoch denkbar ist, dass für ein Grundstück eine Steuer noch nicht festgesetzt war und dennoch eine Steuerschuld für das laufende oder ein zurückliegendes Kalenderjahr entsteht.[2] Rz. 6 [Autor/Stand] Ein möglicher Anwendungsfall des § 31 GrStG ist die Nachveranlagung des Steuermessbetrags auf einen zurückliege...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Gesamtschuldnerschaft (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 172 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 2 HGrStG regelt, dass mehrere Personen (Steuerrechtsträger) die Grundsteuer gesamtschuldnerisch schulden, wenn ihnen der Steuergegenstand (Rz. 86) gemeinsam zuzurechnen ist. Ob der Steuergegenstand mehreren Personen oder nur einer Person zuzurechnen ist, regelt die Vorschrift nicht (vgl. dazu Rz. 178 ff.). § 3 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ordnet...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Fälligkeit

Rz. 4 Die Fälligkeit der Raten richtet sich nach h. M. (Jülicher in T/G/J/G, § 24 Rn. 9; von Oerzen in vO/L, § 24 Rn. 13, Eisele in K/E, § 24 Rn. 5; Weinmann in W/M, § 24 Rn. 2 (jedenfalls für Fälle ab 2014); a. A. Höne, NWB-EV 2013, 267, 270) nach den allgemeinen Vorschriften, vorliegend § 220 Abs. 2 AO. Die erste Rate wird daher mit Entstehung der Steuerschuld fällig, sofe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Stichtagsprinzip

Rz. 3 Wie das Stichtagsprinzip i. R. d. Erb- bzw. Schenkungsteuer auszulegen ist, hat der BFH in mehreren Urteilen geklärt, so z. B.: BFH vom 06.12.1989 (BFH/NV 1990, 643). Es geht nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist die Bereicherung am Stichtag. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, später eintretende Ereignisse,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 8.1 Grundzüge (Änderungen für alle Unternehmen)

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