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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14 Ausstellung von Rech ... / 2.2 Sinn und Zweck der Vorschrift

André Ossinger
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Rz. 17

Den Rechnungen mit offenem Ausweis von Umsatzsteuer kommt im System der sog. Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug eine besondere – unverzichtbare – Bedeutung zu, weil der Unternehmer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG nur die in einer Rechnung oder Gutschrift i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen darf. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrecht des unternehmerischen – vorsteuerabzugsberechtigten – Leistungsempfängers gewährleistet erst die Neutralität der Mehrwertsteuer im zwischenunternehmerischen Bereich.[1] Rechnungen und Gutschriften haben daher (teilweise) für den Vorsteuerabzug eine konstitutive Bedeutung. Durch sie wird erklärt, dass der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer an das FA abzuführen hat und zugleich ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das für ihn zuständige FA begründet, diese Steuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abzuziehen.[2]

 

Rz. 18

Insbesondere in den Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG hat ein Abrechnungsdokument jedenfalls in konstitutiver Hinsicht an Bedeutung verloren, da in diesen Fällen der Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG für seinen Vorsteuerabzug grundsätzlich keine Rechnung benötigt. Dasselbe gilt für den Vorsteuerabzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Insoweit sind aber ggf. die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen nach § 14a UStG zu beachten. Dennoch ermöglicht bzw. erleichtert es die Erteilung einer Rechnung unter Beachtung der Rechnungsvorschriften – neben der Kontrollfunktion für die zutreffende Erhebung der Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung[3] – sowohl beim Leistenden als auch beim Leistungsempfänger die Beachtung der Aufzeichnungspflichten n...

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