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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14c Unrichtiger oder un ... / 2.3 Rechnungsbegriff des § 14c UStG

André Ossinger
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Rz. 18

Eine Rechnung i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG liegt nicht nur dann vor, wenn diese gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. §§ 14, 14a UStG die für den Vorsteuerabzug erforderlichen und damit alle sog. Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 S. 1 UStG beinhaltet. Denn § 14c Abs. 1 S. 1 UStG stellt nur auf den Steuerausweis in einer Rechnung ab, ohne den Rechnungsbegriff selbst oder mittels einer Verweisung zu definieren. Daher setzt § 14c Abs. 1 S. 1 UStG nicht voraus, dass eine Rechnung alle in § 14 Abs. 4 S. 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Wenn der Gesetzgeber aber im Rahmen des § 14c UStG denselben Rechnungsbegriff hätte verwenden wollen wie in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, hätte es nahegelegen, in beiden Vorschriften auch dieselbe Verweisung zu verwenden. Darüber hinaus könnte § 14c UStG seinen Zweck zur Verhinderung der Gefährdung des Steueraufkommens nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.[1]

 

Rz. 19

Die Anforderungen an einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis erfüllt ein Abrechnungspapier (auf die Bezeichnung als "Rechnung" kommt es nicht an[2]) jedenfalls dann, wenn sie

  • den Rechnungsaussteller,
  • den (vermeintlichen) Leistungsempfänger,
  • eine Leistungsbeschreibung sowie
  • das Entgelt und
  • Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

enthält.[3] Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer in einem als Rechnung bezeichneten Dokument oder in einem anderen Dokument, wie etwa einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, ausgewiesen wurde.[4]

 
Hinweis

Wird bei Erteilung einer Endrechnung entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 S. 2 UStG bei vorher erteilten Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen die darin offen ausg...

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