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Baugewerbe / 1.3 Leistungen im Ausland

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Führt ein Bauunternehmer Bauleistungen im Ausland aus, ist die Prüfung des Orts der Leistung von besonderer Bedeutung, da nur im Inland ausgeführte Leistungen zu einem steuerbaren Umsatz führen können. Im Baugewerbe wird sich in diesen Fällen fast ausschließlich ein Ort der Leistung ergeben, der nicht im Inland ist. Insbesondere ergeben sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Der Bauunternehmer führt eine Werklieferung aus: Der Ort der Leistung bestimmt sich gem. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem sich der gelieferte Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht (regelmäßig die Abnahme der Leistung) befindet, hier an dem Ort des Grundstücks. Damit ist bei einer Leistung auf einer ausländischen Baustelle die Werklieferung im Inland nicht steuerbar.
  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus: Der Ort der Werkleistung ist nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort, wo das Grundstück liegt. Damit ist bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem ausländischen Grundstück die Werkleistung im Inland nicht steuerbar.
  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Unternehmer aus: Der Ort der Werkleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Da im Regelfall der Auftraggeber ein ausländischer Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, ist der Ort der Leistung dann ebenfalls im Ausland.[1]

    In diesen Fällen kann es aber auch zu einem steuerbaren Umsatz im Inland kommen, wenn der Auftraggeber auch ein deutscher Unternehmer ist.

  • Der Bauunternehmer führt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer aus. Der Ort der Werkleistung ist dort, wo der...

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