Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Rz. 57 Bei der Ermittlung des Einkommens sind bei unbeschränkt Stpfl. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Bei beschränkt Stpfl. ist dieser Abzug durch § 50 Abs. 1 S. 4 EStG stark eingeschränkt. Hierin kommt der Objektsteuercharakter der beschr. Steuerpflicht besonders stark zum Ausdruck, da es sich bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.7 Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen

Rz. 319 Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG ist, über die Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 EStG, auf Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ausgedehnt worden. Gewinnobligationen sind immer, Wandelanleihen sind bis zur Umwandlung in Gesellschaftsrechte Gläubigerrechte, keine Mitgliedschaftsrechte; sie fallen daher nic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.4 Steuerabzug und Veranlagung

Rz. 205 Die Besteuerung erfolgt für Miet- und Pachtzinsen aus unbeweglichem Vermögen und Sachgesamtheiten sowie für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen, Sachgesamtheiten und Rechten durch Veranlagung. Insoweit ist ein Tatbestand des Steuerabzugs, abgesehen von dem Sicherungsabzug nach § 50a Abs. 7 EStG, nicht erfüllt. Unterliegen mehrere Vermögensgegenstände der b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.3 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 155 Für die Frage des Rechtsschutzes im Verfahren über den Steuerabzug ist danach zu unterscheiden, ob der Rechtsschutz des Abzugsverpflichteten oder des Vergütungsgläubigers infrage steht.[1] Die Zuständigkeit für beide Verfahren liegt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zugeflossen sind, bei dem BZSt, für früher zugeflossene Vergütungen bei dem für den Vergütungss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Steuerabzug bei Aufsichtsratsvergütungen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 88 Nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen die Einkünfte beschr. stpfl. Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung inländischer Körperschaften und Personenvereinigungen beauftragt sind, dem Steuerabzug. Da es sich dabei i. d. R. um Aufsichtsratsmitglieder handelt, wird diese Abzugsteuer auch als "Aufsichtsratsteuer" bezeichnet. Rz. 89 Die Vorschrift war urspr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.1 Land- und Forstwirtschaft, Nr. 1

Rz. 58 Die Einkünfte eines Stpfl., der im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind inländische Einkünfte, wenn die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird. Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden im Inland belegen ist (§ 34d EStG Rz. 5). Auf das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 12 AO bzw. den Ort der Geschäftsleitung des land- und forst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 52 Der Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 19.12.2008[1] ersetzt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, den Tatbestand des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG (§ 52 Abs. 58a S. 1 EStG). Der Tatbestand ist durch die Neufassung der Vorschrift im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Neuregelung hat lediglich 2 Änderungen gebracht. So wurde de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 17 § 50 EStG ist seit seiner Einführung durch das EStG 1949 häufig geändert worden. Im Folgenden werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt. Rz. 18 § 50 EStG i d. F. des EStG 1949 entsprach in seiner Struktur bereits der heutigen Vorschrift. Abs. 1 enthielt die Vorschrift über Betriebsausgaben und Werbungskosten und den Ausschluss der Anwendung von Steuerermäßigun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.7.4 Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften, Doppelbuchst. cc)

Rz. 176a Nach Art. 13 Abs. 3 OECD-MA steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn ein im Ausland ansässiger Gesellschafter Anteile an einer Körperschaft veräußert, deren Vermögen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar in unbeweglichem Vermögen besteht, das in Deutschland belegen ist (Grundstücksgesellschaft). Diese Regelung ist unabhängig davon, wo sich Sitz und/ode...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.3 Ermittlung der Einkünfte

Rz. 198 Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab Vz 2009 unterliegen der Besteuerung die "Einkünfte". Diese Einkünfte sind grundsätzlich nach inländischen Vorschriften über die Einkünfteermittlung zu berechnen. Da es sich um originär oder, nach S. 2, um fiktiv gewerbliche Einkünfte handelt, hat eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.5.4 Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Know-how

Rz. 414 Durch Nr. 9 werden die Überlassung zur Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten", also der Bereich des Know-how erfasst. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine tatsächliche, rechtlich nicht durch Eigentumsrechte geschützte Position handelt, die somit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.1 Allgemeines

Rz. 118 Durch G. v. 19.12.1985[1] mit Wirkung ab Vz 1986 ist Nr. 2 Buchst. d mit einer Sonderregelung für künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen eingefügt worden.[2] Mit dieser Regelung sollte eine Lücke geschlossen werden, die sich in zweifacher Hinsicht aus der bisherigen Regelung ergab: Berufssportler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.2 Gewinnanteile, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Rz. 294 Unter die beschr. Steuerpflicht fallen alle von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfassten Gewinnanteile und sonstigen Bezüge (§ 20 n. F. EStG Rz. 95ff.). Auskehrungen auf Genussrechte fallen hierunter, wenn die Genussrechte beteiligungsähnlich sind, also eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös gewähren.[1] Mit erfasst werden auch die verdeckten Gewinnausschüttungen.[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.4 Stille Gesellschaft und partiarisches Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Rz. 302 Zu den Begriffen "stille Gesellschaft" und "partiarisches Darlehen" vgl. § 20 n. F. EStG Rz. 138, 147. Die Erträge unterliegen einer KapESt von 25 % zuzüglich SolZ. Ist Anteilseigner eine Körperschaft, gilt die Reduzierung auf 15 % nach § 44a Abs. 9 S. 1 EStG (Rz. 298). Rz. 302a Die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG greift nur ein, wenn der stille Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1 Verlustabzug

Rz. 55 Der Verlustabzug, der nach § 10d EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte, aber vor dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen ist, ist auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar. Obwohl er als Sonderausgabe ausgestaltet ist, gehört er zum Bereich des objektiven Nettoprinzips, nicht des subjektiven Nettoprinzips. Seine Anwendung im R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.5.3 Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen

Rz. 412 Durch die beschr. Steuerpflicht nach Nr. 9 werden Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland erfasst. Der beschr. Stpfl. muss nicht der Nutzende selbst sein, die Nutzung kann daher auch durch eine andere Person erfolgen, wenn hieraus Einkünfte des beschr. Stpfl. stammen. Die Einkünfte aus der Nutzung werden in aller Regel aus der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.2 Betriebsstätte

Rz. 65 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG Rz. 24ff.) einschließlich der Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG unterliegen nach § 49 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 34d EStG Rz. 7ff.) unterhalten oder ein ständiger Vertreter (§ 34d EStG Rz. 56ff.) bestellt wird.[1] Insoweit ist der Ort der Ausübung der Tätigkeit (außerhal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.7 Einkünfte aus anderen Tätigkeiten

Rz. 136 Vom Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG werden nur künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen erfasst. Diese Aufzählung ist abschließend. Einkünfte aus anderen Tätigkeiten fallen daher nicht unter diesen Tatbestand. Das betrifft z. B. Schiedsrichter, die keine "sportliche" oder "unterhaltende" Tätigkeit erbringen, oder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.11 Insbesondere: Werbung

Rz. 147 Hinsichtlich der Werbung ist zu unterscheiden: Einnahmen des Veranstalters aus Werbung für eine sportliche Veranstaltung bzw. für einen Sportler fallen unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Werbung, die während oder anlässlich einer sportlichen Darbietung vorgenommen wird, fällt jedoch nicht hierunter. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung, die neben oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3 Mögliche Rechtsformen der Betriebsaufspaltung

Rz. 20 Besitz- bzw. Betriebsunternehmen können verschiedene Rechtsformen aufweisen. Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die – in der Praxis bevorzugt verwendeten und steuerrechtlich möglichen – Rechtsformen geben:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.2 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 8 Der Steuerabzug bei beschr. Stpfl. ist europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn bei unbeschränkt Stpfl. kein Steuerabzug erfolgt. Die unbeschränkte und die beschr. Steuerpflicht beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Hieraus folgen zwingend unterschiedliche Steuererhebungsmodalitäten. Ein unbeschränkt Stpfl. unterliegt unmittelbar der steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.2 Steuerabzug bei Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Rz. 56 § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ordnet den Steuerabzug an für Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "Rechten, insbes. von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten". Die Begriffe "Urheberrechte" und "gewerbliche Schutzrechte" werden sonst, insbes. in § 49 EStG, als einkommensteuerliche Tatbestandsmerkmale nicht verwandt; sie stammen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.13 Besonderheiten der DBA

Rz. 155 Besteht ein DBA, hängt die Erfassung unter der beschr. Steuerpflicht davon ab, ob das DBA die deutsche Besteuerung aufrechterhält. So gehören Einkünfte eines Berufssportlers, wenn er nicht Arbeitnehmer ist, zu den gewerblichen Einkünften (Rz. 118). Regelmäßig darf die Bundesrepublik nach den einschlägigen DBA solche Einkünfte nur besteuern, wenn sie im Rahmen einer i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.9 Ausübung und Verwertung

Rz. 138a Die Darbietung muss im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Die Ausübung im Inland muss durch den Stpfl. selbst erfolgen, d. h. er muss an der Darbietung im Inland selbst, als Darbietender oder als Veranstalter beteiligt sein.[1] Ist das nicht der Fall, gilt nicht der Ausübungs-, sondern der Verwertungstatbestand. Rz. 139 Eine Darbietung muss im Inland (§ 1 EStG Rz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Gesamtbetrag der Einkünfte

Rz. 54 Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht können der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG), ausländische Steuern, die von der Bemessungsgrundlage abzusetzen sind (§ 34c Abs. 2, 3 EStG), und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abgezogen werden. Nicht absetzbar ist dagegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Dieser Abzugsbetrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.4 Erträge aus sonstigen Forderungen, Nr. 5 Buchst. c

Rz. 326 § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG fasst Erträge aus bestimmten sonstigen Forderungen zusammen und unterwirft sie der beschr. Steuerpflicht. Es handelt sich um Einnahmen aus dem Bereich des § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden) und der Nr. 7 (sonstige Kapitalforderungen). Erfasst werden nur bestimmte Erträge, bei de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.1 Allgemeines

Rz. 177 Durch G. v. 21.12.1993[1] ist die beschr. Steuerpflicht auf gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausgedehnt worden. Durch G. v. 19.7.2006[2] wurde die Vorschrift neu gefasst. Hintergrund der Neuregelung war, dass die vorherige Fassung für die Definition der Rechte, die veräu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.3 Sonderregelungen für Arbeitnehmer

Rz. 62 Abweichend von den dargestellten Besonderheiten und Einschränkungen für beschr. Stpfl. gelten für beschr. stpfl. Arbeitnehmer, soweit sie Einkünfte aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, nach § 50 Abs. 1 S. 5 und 6 EStG einige Besonderheiten. Grundgedanke der Sonderregelungen ist, dass bei Arbeitnehmern auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht persönliche Aspekte und da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.4 Sportliche Tätigkeit

Rz. 127 Der Begriff des Sports bei den "sportlichen" Darbietungen ist ebenso zu fassen wie bei § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.[1] Wesensmerkmal ist die körperliche Ertüchtigung. Schach ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Sport, ebenso Auto- und Motorradrennsport[2], Modellsport und Hundesport. Unter die Regelung fallen nur Berufssportler, die eine planmäßige, a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.6 Unterhaltende und ähnliche Tätigkeiten

Rz. 131 Durch G. v. 19.12.2008[1] sind mit Wirkung ab Vz 2009 auch unterhaltende Darbietungen in die beschränkte Steuerpflicht einbezogen worden. Damit sollen Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber Darbietungen, die den künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietungen "ähnlich" sind, vermieden werden. Außerdem soll durch diese Regelung ein Gleichklang mit den DBA erz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.4 Ständiger Vertreter

Rz. 101 Neben der inländischen Betriebsstätte bildet auch der inländische ständige Vertreter nach § 13 AO einen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht.[1] Während der ständige Vertreter nach inländischem Recht einen selbstständigen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht bildet, mit der Folge, dass keine GewSt-Pflicht eintritt, weil keine inländische...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.8 Begriff der "Darbietung"

Rz. 137 Die Regelung erfasst nur Darbietungen, die entweder im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet werden. Liegt keine "Darbietung" vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt.[1] Eine Darbietung liegt vor, wenn eine außenwirksame bzw. in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Betätigung erfolgt, die dazu bestimmt ist, vor Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt zu werden, oder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.3 Steuerabzug bei Know-how, Plänen, Mustern und Erfahrungen

Rz. 71 Dem Steuerabzug unterliegen nach Abs. 1 Nr. 3 auch Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Pläne, Muster und Verfahren. Diese Umschreibung des unter dem Begriff Know-how zusammengefassten Wissens ist wörtlich aus § 49 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.7 Einkünfte einer umgekehrt hybriden Personengesellschaft oder Gemeinschaft, Nr. 11

Rz. 424b § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG ordnet die Einkünfte der ausl. Gesellschafter einer umgekehrt hybriden Personengesellschaft als inländische Einkünfte ein und unterwirft sie damit der beschr. Stpfl. Die Vorschrift ist durch G. v. 25.6.2021 angefügt worden.[1] Mit ihr wird Art. 9a der EU-Richtlinie v. 29.5.2017 umgesetzt.[2] Betroffen von der Regelung sind die Gesellschafter ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.2 Veranlagung bei einem Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)

Rz. 120 Keine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn der LSt-Abzug des beschr. stpfl. Arbeitnehmers im Inland aufgrund elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durchgeführt worden ist, die Werbungskosten, Sonderausgaben oder ein Freibetrag bzw. Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 4 EStG berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn statt des elektronischen LSt-Abzugsmerkmals eine Bescheinigung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 64 § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und definiert diesen Begriff durch Verweis auf §§ 15–17 EStG. Damit werden alle Einzeltatbestände der §§ 17–17 EStG für die beschr. Stpfl. in Bezug genommen. Damit werden neben Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nach § 16 EStG Einkünfte aller Mitunternehmerschaften einschließlich der atypischen stillen Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.12 Rechtsfolge

Rz. 154 Die Rechtsfolge besteht darin, dass die Tätigkeit beschr. stpfl. wird. Diese beschr. Steuerpflicht ist allerdings subsidiär. Sie greift nur ein, wenn und soweit die Einnahmen nicht bereits von Nr. 3 (selbstständige Arbeit) oder Nr. 4 (nichtselbstständige Arbeit) erfasst werden. Ebenfalls subsidiär ist Nr. 2 Buchst. d gegenüber Nr. 2 Buchst. a (Betriebsstätte).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.4 Abgeordnetenbezüge

Rz. 405 Unter die beschr. Steuerpflicht fallen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch die in § 22 Nr. 4 EStG genannten Abgeordnetenbezüge. Zum Umfang dieser Bezüge § 22 EStG Rz. 182ff. Ein besonderer Anknüpfungstatbestand an das Inland ist nicht vorgesehen. Es genügt, dass die Bezüge aufgrund der entsprechenden inländischen Gesetze gezahlt werden. Nach den DBA fallen die Vergütun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Verlustausgleich (Summe der Einkünfte)

Rz. 50 Nach § 2 EStG greift bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ein Verlustausgleich ein, wenn einige Einkünfte positiv, andere negativ sind (§ 2 EStG Rz. 68ff.). Grundsätzlich gilt dieser Verlustausgleich auch bei beschr. Steuerpflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verlust bei inländischen Einkünften entstanden ist. Rz. 51–53 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.3 Bezüge aus Kapitalherabsetzung und Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Rz. 301 Bezüge aus einer Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer Körperschaft können zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Bei Kapitalherabsetzung (Rückzahlung von Nennkapital) ist das der Fall, wenn und soweit das Nennkapital aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen in Eigenkapital stammt und die Beträge als Sonderausweis festgestellt worden sind.[1] Entsprechendes ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.6 Einnahmen aus Leistungen sonstiger Körperschaftsteuersubjekte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Rz. 311 Durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind auch Zuwendungen durch KSt-Subjekte, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind, Einnahmen aus Kapitalvermögen und damit den Gewinnausschüttungen gleichgestellt. Diese KSt-Subjekte (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere rechtsfähige Vereine, nichtre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.4 Behandlung offener Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft/Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

Rz. 191 Die Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens führt dazu, dass auch die Ansprüche auf Ausschüttungen auf diese Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und insoweit zu gewerblichen Betriebseinnahmen beim Besitzunternehmen führen[1]; entsprechendes gilt, wenn die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.5.2 Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen

Rz. 410 Ab Vz 2009 erfasst der Tatbestand der Nr. 9 Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen (Rz. 131). Regelungsgrund war, dass Einkünfte aus Talkshows und ähnlichen Darbietungen, an denen Künstler und Sportler teilnehmen, nicht als künstlerische oder sportliche Darbietungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG eingeordnet werden konnten.[1] Der Gesetzgeber hat daher ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.8 Inländische Einkünfte nach dem StAbwG

Rz. 424m Durch § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) sind weitere Einkünfte über § 49 Abs. 1 EStG hinaus als inländische Einkünfte definiert worden.[1] Danach werden Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus Erbringung von Dienstleistungen und dem Handel mit Waren und Dienstleistungen der beschränkten Steuerpflicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.1 Allgemeines

Rz. 390 Da in § 22 EStG unter dem Oberbegriff "Sonstige Einkünfte" sehr unterschiedliche Fallgruppen erfasst werden, hat § 49 Abs. 1 EStG in Nr. 7–10 für jede dieser Fallgruppen eine eigene Vorschrift geschaffen, in der jeweils der für die beschr. Steuerpflicht notwendige Inlandsbezug definiert wird.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.6 Einschränkung der Abgeltungswirkung bei bestimmten Versicherungen (Abs. 2 S. 2 Nr. 6)

Rz. 170a § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG, der durch G. v. 12.12.2019[1] eingefügt wurde, steht im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen stpfl. Wird die Versicherungsleistung jedoch erst nach Vollendung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Steuerabzug auf der zweiten Stufe (Abs. 4)

Rz. 134 Der Steuerabzug nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfolgt nicht nur bei der ausführenden Person selbst, sondern auch bei Veranstaltern und anderen zwischengeschalteten Gesellschaften, unabhängig davon, ob Gesellschafter dieser zwischengeschalteten Gesellschaften die ausübenden Personen selbst oder Dritte sind, und auch unabhängig davon, ob diese Personen im Inland oder im Auslan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.5 Abzugssteuern nach § 50a Abs. 1 EStG (Abs. 2 S. 2 Nr. 5)

Rz. 133 Die Abgeltungswirkung der Abzugssteuern kann bei beschr. Stpfl. zu einer höheren Steuer führen als die Steuerlast bei vergleichbaren Sachverhalten, die von unbeschränkt Stpfl. verwirklicht worden sind. Dies beruht darauf, dass der Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen vorgenommen wird, ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten daher grundsätzlich nicht möglich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.3 Veranlagung von Angehörigen der EU- und EWR-Staaten (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b)

Rz. 122 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStGkönnen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Angehörige der EU- bzw. EWR-Staaten sind, die Veranlagung zur ESt beantragen und damit die Abgeltungswirkung der abgezogenen LSt ausschließen. Rz. 123, 124 einstweilen frei Rz. 125 Die Antragsveranlagung gilt für beschr. stpfl. Arbeitnehmer mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2.3 Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rz. 17 Nach Art. 17 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht dem Staat der Ausübung zu. Das gilt nach Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowohl für den Ausübenden selbst als auch nach Art. 17 Abs. 2 OECD-MA für andere Personen, die Einkünfte aus der Darbietung erzielen, wie Veranstalter. In einigen DBA kann eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlen. Nach der bis 2013 ge...mehr