Rz. 47
Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 EStG ist, dass der Stpfl. beantragen kann, zur unbeschränkten Steuerpflicht (anstelle der beschr. Steuerpflicht) herangezogen zu werden. Es erfolgt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG (§ 46 EStG Rz. 54).
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach Abs. 3 ist, anders als die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG, sachlich beschränkt. Sie bezieht sich nur auf Einkünfte, "soweit" es sich um inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG handelt. Ausl. Einkünfte, und damit das Welteinkommen, werden daher nicht in die erweiterte beschr. Steuerpflicht einbezogen. Das gilt unabhängig von den Regelungen eines DBA; durch § 1 Abs. 3 EStG werden unilateral alle ausl. Einkünfte aus der inländischen Besteuerung ausgeschieden. Andererseits bedeutet dies, dass der Stpfl. aufgrund der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht des Abs. 3 nicht "ansässig" i. S. d. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA wird. Aufgrund des § 1 Abs. 3 EStG wird der Stpfl. nur mit Einkünften aus in der Bundesrepublik belegenen Quellen zur Besteuerung herangezogen.
Unterhält der Stpfl. im Inland einen Betrieb, kann er daher durch Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 3 EStG die Erfassung von im Rahmen des Betriebs anfallenden ausl. Einkünften vermeiden, die sonst der beschr. Steuerpflicht unterliegen würden (§ 50 Abs. 3 EStG). An die Stelle der steuerlichen Erfassung tritt der Progressionsvorbehalt. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG kann es daher nie zur Anrechnung ausl. Steuern kommen. Ausl. Einkünfte werden nur im Wege des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie durch ein DBA freigestellt sind oder nicht.
Rz. 48
Als inländische Einkünfte sind alle Einkünfte bei der Veranlagung einzubeziehen, die nach § 49 Abs. 1 EStG inländische ...