Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 1 Steuerpflicht / 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 2)

Marcus Lochte
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 32

Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Dies sind deutsche öffentliche Auslandsbedienstete sowie die zu ihrem Haushalt zählenden Personen. Hinzukommen für die erweiterte beschr. Steuerpflicht muss kumulativ,

  • dass der deutsche Staatsangehörige zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, und
  • dass er dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, und
  • dass er vom Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht zur unbeschränkten ESt-Pflicht (sondern lediglich in einem der beschr. ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen) herangezogen wird.

Die erweiterte beschr. Steuerpflicht gilt auch für die zum Haushalt der genannten deutschen Staatsangehörigen zählenden Personen, wenn sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • entweder keine Einkünfte beziehen, oder
  • nur im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zweck der Vorschrift ist, bei den sog. Auslandsbeamten die Nachteile der beschr. Steuerpflicht und andererseits das Entstehen unbesteuerter Einkünfte zu vermeiden.[1]

 

Rz. 33

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Stpfl. selbst tritt nur ein, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.[2] Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erworben werden durch Geburt, Erklärung, durch Annahme als Kind, durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), durch die Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit sowie durch Einbürgerung. Die deutsche Staatsangehörigkeit braucht nicht die einzige Staatsangehörigkeit zu sein; erfasst werden auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit.

Das Merkmal der deutschen Staatsangehörigkeit kann für den Stpfl. selbst nicht ersetzt werden. Insbesondere genügt Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit eines zur EU oder EWR gehörenden Staates nicht.

Zur Staatsangehörigkeit des Haushaltsangehörigen vgl. Rz. 37.

 

Rz. 34

Der Stpfl. muss ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhalten. Der Begriff des Dienstverhältnisses ist entsprechend dem LSt-Recht weit auszulegen. Es gilt § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV, wonach Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren. Ein Dienstverhältnis ist nach § 1 Abs. 2 LStDV anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber geleitet wird oder verpflichtet ist, dessen Weisungen zu folgen. Das Dienstverhältnis muss zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen. Das sind alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen Rechts, also Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Berufskammern, Universitäten, Rundfunk- und Fernsehanstalten. Da die juristische Person inländisch sein muss, kommen internationale Vereinigungen nicht in Betracht. Deshalb fallen deutsche Bedienstete der UN, einer ihrer Unterorganisationen oder der EU nicht unter diese Vorschrift.[3] Ebenfalls nicht unter diese Vorschrift fallen Mitarbeiter des Goethe-Instituts, das als privatrechtlicher Verein keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[4]

Das Dienstverhältnis zu der juristischen Person kann öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Art sein, sodass neben Beamten auch Angestellte und Arbeiter unter diese Vorschrift fallen können.

Die bloße Tatsache, dass eine inländische öffentliche Kasse den Arbeitslohn oder einen Teil davon entrichtet, spricht allein noch nicht für ein entsprechendes Dienstverhältnis; es kann sich auch um Zahlungen auf ein zu einem Dritten bestehendes Arbeitsverhältnis handeln.[5]

 

Rz. 35

Für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG genügt jedoch das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht. Es muss hinzukommen, dass der Stpfl. Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. Zum Begriff des Arbeitslohns (§ 2 LStDV; § 19 EStG Rz. 73ff.). Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, aber auch jede Kasse[6], die der Dienstaufsicht unterstellt ist und von der öffentlichen Hand kontrolliert wird.[7] Die Kasse muss nicht der gleichen juristischen Person angehören, zu der das Dienstverhältnis besteht. Arbeitslohn liegt aber nur vor, wenn die Zahlung aufgrund des Dienstverhältnisses von einer öffentlichen Kasse an den deutschen Staatsangehörigen geleistet wird. Auch wenn die Zahlung nach dem Gesetzeswortlaut mit Rücksicht auf ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
Haustürschlüssel
Bild: qimono/ pixabay

Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 4 Unbeschränkte Steuerpflicht für andere Personen (Abs. 2)
Frotscher/Geurts, EStG § 1a... / 4 Unbeschränkte Steuerpflicht für andere Personen (Abs. 2)

  Rz. 34 § 1a Abs. 2 EStG weitet den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zusammenveranlagung) auf 2 weitere Personengruppen aus, nämlich die in § 1 Abs. 2 EStG genannten deutschen Staatsangehörigen im öffentlichen Dienst und die in § 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren