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Frotscher/Geurts, EStG § 1 Steuerpflicht / 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 2)

Marcus Lochte
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Rz. 32

Nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also Personen, die nicht schon nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind. Dies sind deutsche öffentliche Auslandsbedienstete sowie die zu ihrem Haushalt zählenden Personen. Hinzukommen für die erweiterte beschr. Steuerpflicht muss kumulativ,

  • dass der deutsche Staatsangehörige zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht, und
  • dass er dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, und
  • dass er vom Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht zur unbeschränkten ESt-Pflicht (sondern lediglich in einem der beschr. ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen) herangezogen wird.

Die erweiterte beschr. Steuerpflicht gilt auch für die zum Haushalt der genannten deutschen Staatsangehörigen zählenden Personen, wenn sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • entweder keine Einkünfte beziehen, oder
  • nur im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zweck der Vorschrift ist, bei den sog. Auslandsbeamten die Nachteile der beschr. Steuerpflicht und andererseits das Entstehen unbesteuerter Einkünfte zu vermeiden.[1]

 

Rz. 33

Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Stpfl. selbst tritt nur ein, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.[2] Die deutsche Staatsangehörigkeit kann erworben werden durch Geburt, Erklärung, durch Annahme als Kind, durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), durch die Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit sowie durch Ei...

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