Fachbeiträge & Kommentare zu Steuern

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten unterbringen, ohne dass der Status der Gemeinnützigkeit gefährdet ist?

Da bis zum 31. Dezember 2026 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht. Wenn ... mehr

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ZErb 08/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Christ Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte Arbeitsrechtliche Hürden rechtssicher meistern Haufe, ISBN 978-3-648-18247-5, 39,99 EUR Christ legt ... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Ich habe eine Ferienwohnung, die ich eigentlich zeitweise oder ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermiete. Hat es steuerliche Konsequenzen, wenn ich sie vorübergehend und unentgeltlich Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zur Verfügung stelle?

Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für die Jahre 2022 bis 2026 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeut... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Führen Nutzungsänderungen von unternehmerisch genutzten Räumlichkeiten der öffentlichen Hand zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen?

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz abgesehen, wenn und soweit die Nutzungsänderung in einer unentgeltlichen Nutzung ... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Ich habe Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in mein selbstgenutztes Familienheim vorübergehend unentgeltlich bzw. gegen Erstattung von Nebenkosten aufgenommen. Wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt oder fällt eine in der Vergangenheit gewährte Steuerbefreiung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeit-raums rückwirkend weg?

Im Einzelfall ist die vorübergehende unentgeltliche beziehungsweise gegen Erstattung von Nebenkosten erfolgende Aufnahme von Geflüchteten aus Billigkeitsgründen nicht schädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz), wenn der Steuerpflichtige in diesen Fällen die Wohnung teilweise we... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Können Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens steuerfrei gespendet werden?

Ein Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung ist bis zum 31. Dezember 2026 möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem gespendeten Arbeitslohn entweder einen vom Krieg in der Ukraine unmittelbar geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder geschädigte Arbeitnehmer von G... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Ich habe Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in meine selbstgenutzte Immobilie vorübergehend unentgeltlich aufgenommen. Gilt diese Überlassung im Rahmen der Prüfung eines sog. privaten Veräußerungsgeschäfts als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken?

Normalerweise ist der Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig ("privates Veräußerungsgeschäft"), wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf oder mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst in der Immobilie gewohnt hat (s... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Können Arbeitnehmer Aufwendungen für den Unterhalt von Personen geltend machen, obwohl diesen Aufwendungen Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers gegenüberstehen?

Nein. Werden die in der Antwort zu 3.4. genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist. Das heißt nur insoweit die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers die Unterhaltsaufwendungen nicht abdecken, kann ein Abzug in Höhe des verblei... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Bedeutung für die Institute

Rz. 4 Bereits seit der zweiten MaRisk-Novelle im Jahr 2009 haben die Institute, soweit erforderlich, auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität im Tagesverlauf zu ergreifen, wobei die Begriffe "Liquidität im Tagesverlauf" und "Innertagesliquidität" ("Intraday Liquidity") synonym für "untertägige Liquidität" verwendet werden. Mit diesen Begriffen sind jene liquiden Mitt... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dcb) Überlassung von Diensten, Kapital oder WG

Rn. 323 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nutzungsvorteile aus Dienstverträgen Insb die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen steht wiederholt auf dem Prüfstand seitens der FinVerw. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Gesamtausstattung der Vergütungen abzustellen. Diese umfasst im Allgemeinen Grundgehalt, Tantieme, Zusatzvergütungen, Pensionszusagen und Sachleistunge... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.5 Umgang mit gehebelten Transaktionen

Rz. 140 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen von Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA erwartet von den Instituten zunächst, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsbereiche übe... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Regelmäßige Berichterstattung über die Geschäftslage

Rz. 7 Mit der siebten MaRisk-Novelle wurden Anpassungen im Hinblick auf die Geschäftsmodellanalyse vorgenommen, wobei es sich hierbei weitgehend um eine Klarstellung der Begriffe sowie bestehender Anforderungen handelt. Bezüglich der Berichterstattung wurde in den Modulen AT 4.3.2 und BT 3.1 konkretisiert, dass neben der Berichterstattung zur Risikosituation eines Institutes... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Marktpreisrisiken des Anlagebuches

Rz. 3 Für die Positionen des Anlagebuches spielen vor allem die Zinsänderungsrisiken eine wesentliche Rolle. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Institut in großem Umfang "Fristentransformation" betreibt, d. h. Festzinskredite für einen längeren Zeitraum ausreicht und sich im Gegenzug mit kürzeren Laufzeiten günstiger refinanziert. Auf diese Weise können durch Ausnutzung de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.1 ESG-Faktoren und ESG-Risiken

Rz. 34 Unter "ESG-Faktoren" werden Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ("Environmental, Social and Governance", ESG) verstanden, die sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistung oder Solvenz eines Unternehmens, Staates oder einer Person auswirken können. Insofern können ESG-Faktoren auch bei der Bewertung von Chancen und Risiken für f... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Rechnungswesen und (Risiko-)Controlling

Rz. 47 Das Rechnungswesen eines Institutes umfasst im weiteren Sinne sowohl das "externe Rechnungswesen" (Rechnungswesen im engeren Sinne) als auch das "interne Rechnungswesen". An dieser Stelle beziehen sich die MaRisk auf das externe Rechnungswesen, das in erster Linie für die periodische Darstellung der finanziellen Situation des Institutes gegenüber interessierten Dritt... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Erstattungszinsen nach § 233a AO (§ 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG)

Rn. 647 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG zählen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen auch Erstattungszinsen nach § 233a AO. Die StPfl für Zinsen auf Steuererstattungen gem § 233a AO hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 in § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG aufgenommen. Diese Regelung ist eine Reaktion des Gesetzgeb... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 NPE-Messgrößen

Rz. 55 Da es in erster Linie um den Abbau der NPE-Bestände im gesamten Institut und ggf. auch in bestimmten Portfolios im Zeitverlauf geht und dafür entsprechende NPE-Zielgrößen festgelegt wurden, bietet es sich natürlich an, die Entwicklung der relativen und absoluten Bestände an notleidenden Risikopositionen zu überwachen. In Ergänzung dazu könnten auch die Bestände an ges... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vereinseinnahmen

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Einnahmenquellen eines Vereins sind: Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen), Zuschüsse des Bundes, der Länder, der Kommunen oder aus Lotto- und Totomitteln, von Dachverbänden, Erbschaften, Schenkungen. Es handelt sich bei diesen Einnahmen um steuerneutrale Posten, weil keine Vermögensmehrungen vorliegen (ideeller Ber... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Differenzierung nach Kundengruppen und Kreditarten

Rz. 43 Die Kreditbearbeitung beginnt mit dem Prozess der Kreditgewährung, in dem jene Faktoren zu analysieren und zu beurteilen sind, die für die Beurteilung der mit einer Kreditvergabe verbundenen Risiken von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählt insbesondere die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers bzw. des Objektes/Projektes (→ BTO 1.2.1 Tz. 1). Werden die Risiken in ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Sinngemäße Anwendung des § 10d Abs 4 EStG (§ 20 Abs 6 S 3 EStG)

Rn. 1520 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Nach § 20 Abs 6 S 3 EStG ist § 10d Abs 4 EStG entsprechend anzuwenden. Gem § 10d Abs 4 S 4 EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein V... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.1 Laufende Steuerung und Überwachung

Rz. 368 Der Implementierung geeigneter Steuerungs- und Überwachungsmechanismen kommt bei Dienstleistungen eine besonders wichtige Rolle zu. Während sich Sachleistungen i. d. R. exakt durch entsprechende Spezifikationen im Auslagerungsvertrag umschreiben lassen, erweist sich dies bei Dienstleistungen häufig als schwieriger. Entwickeln die Geschäftspartner bezüglich des Inhalt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8. IT-Betrieb

Rz. 1 Der IT-Betrieb hat die Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der Geschäftsstrategie sowie aus den IT-unterstützten Geschäftsprozessen ergeben, zu erfüllen (vgl. AT 7.2 Tz. 1 und Tz. 2 MaRisk). Rz. 2 Die Komponenten der IT-Systeme und deren Beziehungen zueinander sind in geeigneter Weise zu verwalten und die hierzu erfassten Bestandsangaben regelmäßig sowie anlassbez... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.5 Bedeutung von Risikokonzentrationen

Rz. 79 In der ursprünglichen Fassung der MaRisk war bereits bei der Risikoanalyse der Grundsatz verankert, dass sich die Anforderungen des Rundschreibens auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken "sowie damit verbundener Risikokonzentrationen" beziehen (→ AT 2.2 Tz. 1). Im Rahmen der zweiten MaRisk-Novelle wurde dieser Grundsatz um die zitierte Passage gek... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3 Überprüfungen des Notfallkonzeptes (Tz. 3)

Rz. 93 3 Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Notfallkonzeptes sind regelmäßig zu überprüfen. Für zeitkritische Aktivitäten und Prozesse sind sie für alle relevanten Szenarien mindestens jährlich und anlassbezogen nachzuweisen. Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Ergebnisse sind hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Risiken sind ang... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7. IT-Projekte und Anwendungsentwicklung

Rz. 1 Wesentliche Veränderungen in den IT-Systemen im Rahmen von IT-Projekten, deren Auswirkung auf die IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation sowie die dazugehörigen IT-Prozesse sind im Rahmen einer Auswirkungsanalyse zu bewerten (vgl. AT 8.2 Tz. 1 MaRisk). Im Hinblick auf den erstmaligen Einsatz sowie wesentliche Veränderungen von IT-Systemen sind die Anforderungen des AT 7.... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Umgang mit operationellen Risiken

Rz. 86 Der BCBS hat klare Vorstellungen zur Ausgestaltung des Rahmenwerkes für das ORMF, das vollständig in die allgemeinen Risikomanagementprozesse des Institutes integriert werden soll. Daraus lässt sich leicht ableiten, was zumindest nach den Vorstellungen des BCBS als angemessenes Management operationeller Risiken zu verstehen ist. Dazu gehört zunächst eine klare Festleg... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Änderung von IT-Systemen

Rz. 8 Bei wesentlichen Veränderungen in den IT-Systemen sind ergänzend die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT)[1] zu beachten, mit deren Hilfe die MaRisk in den relevanten Bereichen weiter konkretisiert werden. Die Aufsicht erläutert darin auch, was sie unter angemessenen Änderungsprozessen von IT-Systemen versteht (→ AT 7.2 Tz. 3). Die MaRisk und die BAIT si... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 IT-Projekte

Rz. 125 Die Weiterentwicklung der IT-Systeme ist oftmals ein komplexes Unterfangen und erfordert nicht selten eine gut funktionierende Projektstruktur. Die BaFin erwartet daher laut Tz. 7.2 BAIT, dass die organisatorischen Grundlagen für "IT-Projekte" und die Kriterien für deren Anwendung geregelt werden. Dabei sind u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: Einbindung betrof... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7 Management von Risikokonzentrationen (Tz. 6)

Rz. 147 6 Risikokonzentrationen sind zu identifizieren. Gegebenenfalls vorhandene Abhängigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Risikokonzentrationen ist auf qualitative und, soweit möglich, auf quantitative Verfahren abzustellen. Risikokonzentrationen sind mithilfe geeigneter Verfahren zu steuern und zu überwachen (z. B. Limite, Ampelsysteme oder auf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10 Management der Auslagerungsrisiken (Tz. 9)

Rz. 367 9 Das Institut hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken angemessen zu steuern und die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ordnungsgemäß zu überwachen. Dies umfasst bei wesentlichen Auslagerungen auch die laufende Überwachung der Leistung des Auslagerungsunternehmens anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. Key Performance Indicators, Key Risk Ind... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Allgemeines Verrechnungsverbot (§ 20 Abs 6 S 1 EStG)

Rn. 1511 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Nach § 20 Abs 6 S 1 EStG dürfen Verluste aus KapVerm nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Einkünfte aus KapVerm bilden somit eine eigene Schedule. Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Umsatzsteuer

Rn. 9 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Im Bereich der USt sind nach § 4 Nr 14 Buchst a S 1 UStG die Umsätze von Angehörigen bestimmter Heilberufe uä Berufe steuerfrei. Die Vorschrift ist insofern im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Gleichwohl können die zur USt ergehenden Entscheidungen wegen hier gegebener EU-rechtlicher Implikationen nicht ohne weiteres zur A... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Gewinnerzielungsabsicht

Rn. 25 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Ihre Bedeutung als subjektives Tatbestandselement wird von einer offenbar im Vordringen begriffenen Auffassung bestritten: mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / AT 7.3 Notfallmanagement

Rz. 1 Für Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen darstellen, ist Vorsorge durch ein Notfallkonzept zu treffen. Die darin festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, mögliche Schäden zu begrenzen. Das Notfallkonzept ist jährlich und anlassbezogen zu aktualisieren und angemessen zu kommunizieren. Die Geschäftsleitung ist mindestens quartalsweise und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.12 Kapitalbedarf für ESG-Risiken

Rz. 134 Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin eine Orientierungshilfe zum Umgang mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Dabei wird der Begriff "Nachhaltigkeit" im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) verwendet. In den MaRisk wurde deshalb de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3. Risikobetrachtungshorizont

Rz. 58 Für die Risikotragfähigkeitsbetrachtung sind die Risiken über einen einheitlich langen künftigen Zeitraum zu ermitteln, der üblicherweise ein Jahr beträgt (Risikobetrachtungshorizont). AT 4.1 Tz. 3 MaRisk bleibt unberührt. Rz. 59 Bei Marktpreisrisiken muss sichergestellt sein, dass auch bei wechselnden Positionen und zwischenzeitlichen Glattstellungen insgesamt nicht m... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.7 Zusätzliche Berechnung der NPE-Quote

Rz. 112 Grundsätzlich sind die Institute aufgrund anderer Anforderungen allerdings gezwungen, zusätzlich auch eine NPE-Quote zu berechnen. So sind von den Instituten gemäß Art. 84 Abs. 1 CRD IV u. a. die Risiken aus Geschäften des Anlagebuches, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals ("Economic Value of Eq... mehr

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ZErb 08/2026, Das Spannungs... / 4. Zustimmungsvorbehalt des Testamentsvollstreckers

Oftmals entspricht es dem Interesse des Erblassers, nahtlose Handlungsfähigkeit durch eine transmortal oder postmortal erteilte Vollmacht herzustellen, dem ernannten Testamentsvollstrecker jedoch die Kontrolle des Bevollmächtigten zu ermöglichen. Der Erblasser kann hierzu anordnen, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers nur mit Zustimmung des Testamentsvoll... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Angemessene Einbindung in das Risikomanagement

Rz. 73 Stresstests sind mittlerweile ein wichtiges Element und integraler Bestandteil des Risikomanagements der Institute. Dies sollte sich insbesondere in den Zielen der internen Stresstests widerspiegeln. Diese Ziele sollten die Grundlage für die Festlegung der Anforderungen und Erwartungen an das Rahmenwerk für Stresstests bilden und mit der Risikobereitschaft, dem Risiko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Ausgestaltung des Limitsystems

Rz. 6 Die deutsche Aufsicht gibt im Hinblick auf die Ausgestaltung des Limitsystems keine konkreten Methoden vor. Die Vergabe geeigneter Limite kann insoweit auf verschiedene Weise erfolgen. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Risikotragfähigkeit empfiehlt sich auf Gesamtbankebene zunächst eine Orientierung am vorhandenen Risikodeckungspotenzial (→ AT 4.1 Tz. 1) unter Berücksich... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Leitlinien der EBA zur internen Governance

Rz. 13 Wie bereits ausgeführt, gehen die Anforderungen an die Einrichtung einer Compliance-Funktion auf die Leitlinien der EBA zur internen Governance zurück. Nach diesen Leitlinien sollte ein Institut eine ständige und wirksame Compliance-Funktion einrichten, um die Compliance-Risiken zu steuern. Grundsätzlich wird die Compliance-Funktion auch dafür zuständig sein, Complian... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Weiterentwicklung der IT-Systeme

Rz. 13 Der Umfang und die Qualität der technisch-organisatorischen Ausstattung müssen allerdings auch mit der Entwicklung der Geschäftsaktivitäten eines Institutes und dem technischen Fortschritt mithalten können. Insofern genügt es nicht, die technisch-organisatorische Ausstattung einmal zu überprüfen und für angemessen zu befinden. So können sich die betriebsinternen Erfor... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Zielsetzung der bankaufsichtlichen Anforderungen an Auslagerungen

Rz. 15 Aufgrund der Bedeutung der Risiken von Auslagerungen sind Vorgaben der Bankenaufsicht unverzichtbar, wenn Institute Aktivitäten und Prozessen auf Dritte auslagern. Das Ziel der bankaufsichtlichen Anforderungen ist es dabei nicht, die mit den Auslagerungen verbundenen Risiken zu verhindern. Die Risiken sind zu einem bestimmten Grad unvermeidbar, z. B. wird bei einer vo... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.3 Notfallmanagement

Rz. 10 Das Institut hat die Ziele zum Notfallmanagement zu definieren und einen entsprechenden Prozess festzulegen. Für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen ist ein Notfallkonzept zu erarbeiten, anlassbezogen zu aktualisieren, jährlich auf Aktualität zu überprüfen und angemessen zu kommunizieren. Zur Identifikation von zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Auswertung der Tests und Übungen

Rz. 114 Die Überprüfungen des Notfallkonzeptes sind zu protokollieren. Die Ergebnisse sind den jeweiligen Verantwortlichen schriftlich mitzuteilen und hinsichtlich notwendiger Verbesserungen zu analysieren. Das fordert auch der BCBS.[1] Die EBA bezieht diese Anforderung auf alle aus den Tests resultierenden festgestellten Mängel, Probleme oder Störungen. Dabei sollten die In... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.4 IT-Strategie

Rz. 194 Damit das Informationsrisikomanagement und das Informationssicherheitsmanagement (→ AT 7.2 Tz. 2) überhaupt greifen können, muss die Geschäftsleitung die IT-Organisation auch insgesamt angemessen steuern. Voraussetzung hierfür ist eine IT-Strategie, die dem Geschäftsmodell angemessen ist und in der IT-Organisation umgesetzt wird.[1] Die Geschäftsleitung hat daher nac... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Allgemeine Anforderungen an das Management von Marktpreisrisiken

Rz. 55 Auch die Marktpreisrisiken inklusive der Zinsänderungsrisiken sind grundsätzlich als wesentlich einzustufen (→ AT 2.2 Tz. 1). Im Modul BTR 2 sind die Vorgaben aus Art. 83 Abs. 1 CRD IV umgesetzt, wonach in den Instituten Grundsätze und Verfahren vorhanden sein müssen, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktpreisrisiken zu ermitteln, zu messen und zu s... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.7.1.2 Relevante Zeithorizonte und Etappenziele

Rz. 56 Die Institute sollten in ihren Übergangsplänen verschiedene Zeithorizonte festlegen, die auch einen langfristigen Planungshorizont von mindestens zehn Jahren umfassen. Für das Jahr 2030 sollten sie ein Etappenziel setzen, um nachzuweisen, wie ihre Pläne sie in die Lage versetzen, klimabezogene Risiken im Zusammenhang mit dem Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen (TH... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 130 Seit der siebten MaRisk-Novelle sind bei der mindestens jährlichen Identifizierung und Beurteilung der wesentlichen operationellen Risiken die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen. Diese Anforderung ergibt sich bereits aus den Vorgaben zur Risikoinventur. So muss sich die Geschäftsleitung bei der regelmäßigen und anlassbezogenen Beurteilung der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Eingrenzung des Anwendungsbereiches

Rz. 1 Der Anwendungsbereich der MaRisk setzt sich aus den folgenden Ebenen zusammen: Das Modul AT 2.1 nimmt auf verschiedene gesetzliche Vorgaben Bezug, aus denen sich der Anwenderkreis ergibt (institutsbezogene Ebene). Die verschiedenen Risikoarten stehen im Fokus des Moduls AT 2.2 (risikobezogene Ebene). Die relevanten Geschäftsarten werden schließlich im Modul AT 2.3 definie... mehr