Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 323
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Nutzungsvorteile aus Dienstverträgen
Insb die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen steht wiederholt auf dem Prüfstand seitens der FinVerw. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist auf die Gesamtausstattung der Vergütungen abzustellen. Diese umfasst im Allgemeinen
- Grundgehalt, Tantieme, Zusatzvergütungen,
- Pensionszusagen und
- Sachleistungen.
Aber nicht nur die Gesamtheit aller Einzelbestandteile muss angemessen sein, sondern auch die Prüfung einzelner Bestandteile der Vergütung muss den Fremdvergleichsgrundsätzen (wie Tantiemen und Pensionszusagen) genügen.
Daneben sind Vergütungsbestandteile bereits dem Grunde nach als vGA einzustufen. Dazu zählen Überstundenvergütungen (BFH v 06.10.2009, BFH/NV 2010, 469) und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit (BFH v 27.03.2012, BFH/NV 2012, 1127; BFH v 14.07.2004, BFH/NV 2005, 247). Hier ist auf den Einzelfall abzustellen, da der BFH in besonderen Fällen diese Vergütungsbestandteile anerkannt hat (BFH v 25.10.2016, BStBl II 2017, 1216; BFH v 03.08.2005, BFH/NV 2006, 131; BFH v 14.07.2004, BStBl II 2005, 307).
Rn. 324
Stand: EL 189 – ET: 06/2026
Die Tantiemenvereinbarungen sind sowohl gesellschafter- als auch gesellschaftsbezogen zu prüfen. Neben eindeutigen und prüfbaren Regelungen muss klar vereinbart sein, welcher Gewinn bei gewinnabhängigen Vergütungen maßgebend ist. Die Tantiemen
Umsatztantiemen stellen – abgesehen von Ausnahmen (BFH v 28.06.2006, BFH/NV 2007, 107; BFH v 06.04.2005, BFH/NV 2005, 2058) – vGA dar.
Rn. 325
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Bei Pensions- oder Versorgungsz...